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Arrêté Royal du 25 novembre 1997
publié le 07 juillet 2017

Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2017020443
pub.
07/07/2017
prom.
25/11/1997
ELI
eli/arrete/1997/11/25/2017020443/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 NOVEMBRE 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 5 décembre 1997), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2006 fixant les normes auxquelles un programme de soins pour enfants doit répondre pour être agréé et modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 16 août 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass vom 25.November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7.

August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist. § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen. § 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, 2.wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, 3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung: 1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist, 2.oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden ist.

In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben, betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert sein.

KAPITEL II - Architektonische Normen Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" bildet eine erkennbare und getrennte Einheit.

Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die präoperative Aufnahme und die Vorbereitung des Patienten geeignet ist. Zu diesem Zweck werden zumindest Umkleidekabinen, Untersuchungsräume, Wartezimmer, Toiletten und jegliche für einen guten Verlauf der medizinisch-administrativen Verfahren notwendige Ausrüstung vorgesehen.

Art. 4 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt im Prinzip über eigene Operationssäle mit Nebenräumen.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Funktion den OP-Bereich des Krankenhauses benutzen, sofern es schriftliche organisatorische Vereinbarungen gibt, die garantieren, dass die Umsetzung des Operationsprogramms der Tagesklinik der Umsetzung des Operationsprogramms für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten in keinem Fall untergeordnet wird.

Art. 5 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die postoperative Überwachung geeignet ist. Es muss Ausrüstung für sitzende und liegende Patienten vorgesehen werden.

Art. 6 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände für den präoperativen und den postoperativen Empfang müssen auf die Art und die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt sein.

Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt und spezifisch den im Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommenen Patienten vorbehalten sind.

KAPITEL III - Funktionelle Normen Art. 7 - Die in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung wird schriftlich festgelegt und betrifft: 1. alle Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", darin einbegriffen die postoperative Pflege, 2.alle Aktivitäten, die der Aufnahme in die Funktion notwendigerweise vorausgehen, insbesondere, was die Organisation der präoperativen Untersuchungen betrifft, 3. die Entlassung aus der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" und die Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten.So sollte insbesondere eine schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner Entlassung erstellt werden.

Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt verlässt.

Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem behandelnden Arzt unverzüglich übermittelt werden. Er muss alle notwendigen Angaben enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den behandelnden Arzt ermöglichen.

Art. 8 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die Patienten als auch die Eingriffe betreffen.

Eines dieser Auswahlkriterien besteht darin, dass die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nur Patienten aufnimmt, die zu Hause während mindestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer Entlassung angemessen betreut werden können.

Art. 9 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein Programm zur Qualitätssicherung erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht.

Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss sowohl intern als auch extern auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich übermittelt.

KAPITEL IV - Organisatorische Normen Art. 10 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt über eine eigene und spezifische Organisation.

Art. 11 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" untersteht der Leitung eines Facharztes für Anästhesiologie oder eines Facharztes für einen Fachbereich der Chirurgie. Der Arzt ist, was seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verwaltet, oder an ein oder mehrere Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt.

Er ist in Absprache mit den Dienstleitern der Dienste für Anästhesiologie und für Chirurgie verantwortlich dafür, die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehen sind, festzulegen.

Art. 12 - In der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein Bereitschaftsdienst durch einen Facharzt für Anästhesie und Reanimation gewährleistet werden, und zwar bis der letzte Patient die Funktion verlassen hat.

Art. 13 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird nach einer Untersuchung des Betreffenden durch den behandelnden Chirurgen oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst. Letzterer muss zum selben Teilfachbereich beziehungsweise Fachbereich wie der behandelnde Chirurg gehören.

Art. 14 - § 1 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über einen eigenen Personalbestand, der vom Personalbestand des Krankenhauses zu unterscheiden ist. § 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen graduierten Krankenpfleger verfügen.

Nimmt die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich mehr als 800 Patienten auf, muss der in Absatz 1 erwähnte Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an die Funktion gebunden sein; pro angezählte Gruppe von 800 Patienten muss die Funktion über einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der je nach der tatsächlichen Belegung eingesetzt werden kann. § 3 - Der OP-Bereich muss während der Öffnungszeiten der Funktion für die Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" ständig über zwei graduierte Krankenpfleger verfügen.

Werden in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich mehr als 800 Eingriffe vorgenommen, müssen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an den Operationssaal gebunden sein. Werden jährlich mehr als 1500 Eingriffe vorgenommen, muss der OP-Bereich pro angezählte Gruppe von 750 Eingriffen über einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der ausschließlich und vollzeitig an den Operationssaal gebunden ist.

Art. 15 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. [KAPITEL IVbis - Normen zur Gewährleistung einer angepassten Betreuung für Kinder [Kapitel IVbis mit den Artikeln 15bis bis 15decies eingefügt durch Art. 36 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)] Art. 15bis - Verfügt das allgemeine Krankenhaus, zu dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gemäß Artikel 1 § 3 gehört oder mit dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" eine funktionelle Verbindung im Sinne von Artikel 1 § 4 hat, nicht über ein zugelassenes Pflegeprogramm für Kinder im Sinne des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", um zugelassen zu werden, außerdem den im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungsnormen entsprechen.

Art. 15ter - § 1 - Der OP-Bereich ist so organisiert: 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch visuell mit dem Geschehen in den anderen Operationssälen konfrontiert werden, 2.dass ein Elternteil beim Kind bleiben darf, wenn dieses bei Bewusstsein ist, es sei denn, der dienstleitende Arzt, der Facharzt für Anästhesie und Reanimation oder der Facharzt für Chirurgie, der mit der Behandlung des Kindes beauftragt ist, sieht die Anwesenheit als kontraindiziert an, 3. dass im Aufwachraum ein getrennter Bereich für Kinder vorgesehen ist. § 2 - Der Raum für Untersuchungen und Behandlungen ist so organisiert: 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch visuell mit dem Geschehen in den anderen Untersuchungs- und Behandlungsräumen konfrontiert werden, mit Ausnahme der Zimmer im Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E), 2.dass ein Elternteil während der Untersuchung oder Behandlung beim Kind bleiben kann.

Art. 15quater - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über ein Wartezimmer für Kinder verfügen, das vom Wartezimmer für Erwachsene getrennt ist.

Art. 15quinquies - Die Funktion muss über ein angepasstes Umfeld, das von den erwachsenen Patienten getrennt ist, sowie über Material, das an die Betreuung von Kindern angepasst ist, verfügen.

Art. 15sexies - Der Aufenthalt im Dienst muss für alle und insbesondere für Kinder sicher sein.

Es müssen die dazu notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass ein Patient die Funktion verlässt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Art. 15septies - Der für die Funktion verantwortliche Arzt muss sich mit einem Kinderarzt des Krankenhauses beraten, um das schriftliche Verfahren und die Auswahlkriterien, erwähnt in den Artikeln 7 und 8, festzulegen.

Außerdem sorgen sie für die Ausarbeitung und die Überwachung von Verfahren mit Bezug auf die organisatorischen Bestimmungen, die die Qualität und die Kontinuität der medizinischen Pflege auch nach dem Krankenhausaufenthalt gewährleisten können.

In diesem Rahmen werden Leitlinien und Verfahren in Sachen Prävention und Schmerzbehandlung aufgesetzt.

Art. 15octies - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über einen graduierten Kinderkrankenpfleger, über einen Bachelor in Kinderkrankenpflege oder über Personen verfügen, die nachweisen können, dass sie am Datum der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, mindestens fünf Jahre lang in einem zugelassenen Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E) arbeiten oder gearbeitet haben.

Art. 15nonies - Wenn Kinder betreut werden, kann die Funktion nur betrieben werden, wenn ein Facharzt für Pädiatrie tatsächlich am Standort des Krankenhauses anwesend ist.

Art. 15decies - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein formelles Zusammenarbeitsabkommen mit dem nächstgelegenen Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm für Kinder verfügt, abschließen.] KAPITEL V - Zulassungsentzug Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, wird die Zulassung entzogen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Föderalminister wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gehört, informiert über: 1. den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, wie die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Normen eingehalten werden, 2.den Beschluss zur Entziehung der Zulassung mit der Begründung für den Entzug, 3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nicht zugelassen ist. Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 1996, mit Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5, die erst am ersten Tag des sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten; diese Frist kann je nach einem von der Einrichtung vorzulegenden Plan der Ausstattungsarbeiten verlängert werden. [Art. 18bis - Die Artikel 15bis bis 15decies treten am 1. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15quater, der erst am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)] Art. 19 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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