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Arrêté Royal du 25 octobre 2004
publié le 19 novembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à certains laits de conserve partiellement ou totalement déshydratés destinés à l'alimentation humaine

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service public federal interieur
numac
2004000590
pub.
19/11/2004
prom.
25/10/2004
ELI
eli/arrete/2004/10/25/2004000590/moniteur
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25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à certains laits de conserve partiellement ou totalement déshydratés destinés à l'alimentation humaine


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à certains laits de conserve partiellement ou totalement déshydratés destinés à l'alimentation humaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à certains laits de conserve partiellement ou totalement déshydratés destinés à l'alimentation humaine.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT2004/00590 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1977 über Dauermilch für die menschliche Ernährung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 1988;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;

Aufgrund der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 25. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.983/1 des Staatsrates vom 30. Oktober 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für eingedickte Milch und Trockenmilch, die für die menschliche Ernährung bestimmt ist und dem Verbraucher angeboten wird. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. eingedickter Milch: die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 Prozent der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf. Je nach Haltbarmachungsverfahren wird eingedickte Milch unterteilt in: - Arten (ungezuckerter) Kondensmilch: a) Kondensmilch mit hohem Fettgehalt: eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtshundertteilen. Die deutsche Bezeichnung « kondensierte Kaffeesahne » gilt für Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, b) Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch: eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtshundertteilen. Die niederländische Bezeichnung « koffiemelk » gilt für Kondensmilch oder kondensierte Milch, c) teilentrahmte Kondensmilch: eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen. Die französischen Bezeichnungen « lait demi-écrémé concentré » und « lait demi-écrémé concentré non sucré » und die niederländischen Bezeichnungen « geëvaporeerde halfvolle melk » und « halfvolle koffiemelk » gelten für teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Trockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen, d) Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch: eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen, - Arten (gezuckerter) Kondensmilch, deren Haltbarmachung durch Zusatz von Saccharose erzielt wird: e) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch: eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweisszucker, Weisszucker oder raffinierter Weisszucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen, f) gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch: eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweisszucker, Weisszucker oder raffinierter Weisszucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen. Die französische Bezeichnung « lait demi-écrémé concentré sucré » und die niederländische Bezeichnung « gecondenseerde halfvolle melk met suiker » gelten für gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 28 Gewichtshundertteilen, g) gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch: eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweisszucker, Weisszucker oder raffinierter Weisszucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtshundertteilen, 2.Trockenmilch: die unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 Gewichtshundertteilen im Enderzeugnis: a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt: Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtshundertteilen. Die deutsche Bezeichnung « Rahmpulver » gilt für Milchpulver mit hohem Fettgehalt, b) Milchpulver oder Vollmilchpulver: Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 und weniger als 42 Gewichtshundertteilen, c) teilentrahmtes Milchpulver: Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 und weniger als 26 Gewichtshundertteilen. Die französische Bezeichnung « lait demi-écrémé en poudre » und die niederländische Bezeichnung « halfvolle melkpoeder » gelten für teilentrahmtes Milchpulver mit einem Fettgehalt von 14 bis 16 Gewichtshundertteilen, d) Magermilchpulver: Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen. KAPITEL II - Behandlungen und zugelassene Stoffe Art. 2 - § 1 - Behandlungen: a) Bei der Herstellung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 Buchstabe e), f) und g) beschriebenen Erzeugnisse darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03 Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses zugesetzt werden.b) Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis wird die Haltbarmachung der in Artikel 1 § 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch: - Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) beschriebenen Erzeugnisse, - Zusatz von Saccharose für die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse, - Trocknung für die in Artikel 1 § 2 Nr. 2 beschriebenen Erzeugnisse. § 2 - Zulässige Zusätze: Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln und dem Königlichen Erlass vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen ist bei den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen der Zusatz von Vitaminen zulässig. KAPITEL III - Bestimmungen über die Etikettierung und die Handelspraktiken Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse: 1. Die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.2. Auf dem Etikett ist - ausser bei den in Artikel 1 § 2 Nr.1 Buchstabe d) und g) und Nr. 2 Buchstabe d) genannten Erzeugnissen - der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, sowie bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 genannten Erzeugnissen der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3. Bei den in Artikel 1 § 2 Nr.2 genannten Erzeugnissen sind auf dem Etikett die Empfehlungen für das Verdünnungs- beziehungsweise Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschliesslich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses. 4. Bei Erzeugnissen unter 20 Gramm je Einheit mit einer äusseren Umhüllung brauchen die aufgrund des vorliegenden Artikels erforderlichen Angaben mit Ausnahme der in Nr.1 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nur auf der äusseren Umhüllung vermerkt zu sein. 5. Auf dem Etikett der in Artikel 1 § 2 Nr.2 genannten Erzeugnisse ist anzugeben, dass das Erzeugnis « nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt » ist.

KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind so anzuwenden, dass: a) die Vermarktung der in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse, sofern sie den in vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen, ab dem 17.Juli 2003 zugelassen ist, b) die Vermarktung der in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ab dem 17. Juli 2004 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber bis zum 17. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1977 etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 1977 über Dauermilch für die menschliche Ernährung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 1988, wird aufgehoben.

Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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