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Arrêté Royal du 25 octobre 2004
publié le 25 novembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel

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service public federal interieur
numac
2004000591
pub.
25/11/2004
prom.
25/10/2004
ELI
eli/arrete/2004/10/25/2004000591/moniteur
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25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UNE UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Honig ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Honig;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;

Aufgrund der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 25. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.986/1 des Staatsrates vom 30. Oktober 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Honig, der für die menschliche Ernährung bestimmt ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Honig: der natursüsse Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen, 2.Honigarten: a) nach Herkunft: i) Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig, ii) Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt, b) nach Herstellungsart und/oder Angebotsform: i) Wabenhonig oder Scheibenhonig: von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird, ii) Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält, iii) Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig, iv) Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig, v) Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 °C gewonnener Honig, vi) gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Masse entfernt werden, 3.Backhonig: Honig, der a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschliessend verarbeitet werden, geeignet ist und der b) - einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder - in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder - überhitzt worden sein kann. KAPITEL II - Merkmale und Zusammensetzung des Honigs Art. 2 - § 1 - Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, und aus organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. § 2 - Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder vollständig bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt. § 3 - Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. § 4 - Honig darf - vorbehaltlich Artikel 1 § 2 Nr. 3 - keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden. § 5 - Unbeschadet des Artikels 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii) [sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] dürfen dem Honig weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. § 6 - Soll Honig als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss er folgende Merkmale aufweisen: 1. Zuckergehalt: a) Fructose- und Glucosegehalt (Summe): - Blütenhonig: mindestens 60 g/100 g, - Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig: mindestens 45 g/100 g, b) Saccharosegehalt: - im Allgemeinen: höchstens 5 g/100 g, - Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süssklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.: höchstens 10 g/100 g, - Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis): höchstens 15 g/100 g, 2. Wassergehalt: - im Allgemeinen: höchstens 20%, - Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen: höchstens 23 %, - Backhonig von Heidekraut (Calluna): höchstens 25%, 3.Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen: - im Allgemeinen: höchstens 0,1 g/100 g, - Presshonig: höchstens 0,5 g/100 g, 4. elektrische Leitfähigkeit: - nachstehend nicht aufgeführte Honigarten und Mischungen dieser Honigarten: höchstens 0,8 mS/cm, - Honigtauhonig, Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Honigarten: mindestens 0,8 mS/cm, - Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.), 5. Gehalt an freien Säuren: - im Allgemeinen: höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg, - Backhonig: höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg, 6.Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach der Behandlung und Mischung: a) Diastaseindex (Schade-Skala): - im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: mindestens 8, - Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg: mindestens 3, b) HMF: - im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich), - Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten: höchstens 80 mg/kg. KAPITEL III - Bestimmungen über die Etikettierung und die Handelspraktiken Art. 3 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse: 1. Die Bezeichnung « Honig » ist den in Artikel 1 § 2 Nr.1 definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieses Erzeugnisses zu verwenden. 2. Die in Artikel 1 § 2 Nrn.2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung « Honig » ersetzt werden, sofern es sich nicht um gefilterten Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen beziehungsweise Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt. 3. Jedoch a) müssen bei Backhonig die Worte « nur zum Kochen und Backen » in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen, b) können - mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig - die Verkehrsbezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: - Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt, - regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist, - besondere Qualitätskriterien.4. Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung « Honig » in der Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung « Backhonig » verwendet werden.In dem Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 Nr. 3 zu verwenden. 5. Das Ursprungsland beziehungsweise die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, ist/sind auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden: a) « Mischung von Honig aus EG-Ländern », b) « Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern », c) « Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern ». § 2 - Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 und insbesondere der in den Artikeln 3 bis 13 vorgesehenen Bedingungen und Abweichungen gelten die Angaben gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 5 als Angaben gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses.

Art. 4 - Bei gefiltertem Honig und Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii) [sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] und Nr. 3 anzugeben.

KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse ist ab dem 1. August 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen.

Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ist ab dem 1. August 2004 verboten. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004 entsprechend dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 über Honig etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 6 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 28.Mai 1975 über Honig, 2. Kapitel IV Nr.2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13.

September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln.

Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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