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Arrêté Royal du 25 octobre 2004
publié le 23 novembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2004000596
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23/11/2004
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25/10/2004
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25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail, - de l'arrêté royal du 30 mars 2004 modifiant l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail, - des articles 22, 25 et 26 de l'arrêté royal du 22 juin 2004 modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la sécurité sociale, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail; - de l'arrêté royal du 30 mars 2004 modifiant l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail; - des articles 22, 25 et 26 de l'arrêté royal du 22 juin 2004 modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la sécurité sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 36;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.

Mai 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.771/1 des Staatsrates vom 19. September 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 3.Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Versicherungsunternehmen.

Art. 2 - Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter gibt die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte Erklärung binnen zehn Werktagen ab dem Tag nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen ab.

Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der Erklärung fest. Mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fälle kann er für Unfälle, für die die in Titel I Kapitel III Artikel 27 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehene Verpflichtung zur Ausfüllung einer Arbeitsunfallkarte nicht gilt, ein vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Betriebsrat wählen muss, nach vorheriger Mitteilung an den Inspektionsdienst des Fonds die im vorangehenden Absatz erwähnten Fälle, in denen das Opfer ausschliesslich im eigenen medizinischen Dienst gepflegt worden ist, anhand einer kollektiven Erklärung melden.

Diese Erklärung wird dem Versicherungsunternehmen binnen zehn Tagen nach Ende eines jeden Quartals übermittelt und umfasst pro Opfer die Angaben der im vorangehenden Absatz erwähnten vereinfachten Erklärung.

Art. 3 - Die Erklärung erfolgt entweder auf Papier anhand des Formulars, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird und das vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit gebilligten elektronischen Musters.

Art. 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter den Unfall auch dem für Arbeitssicherheit zuständigen Inspektor melden: 1. Der Arbeitgeber untersteht der Paritätischen Kommission für das Bauwesen.2. Der Arbeitgeber, der ein anderer als ein in Nr.1 erwähnter Arbeitgeber ist, muss den Unfall in Anwendung von Kapitel V des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse melden. 3. Das Opfer ist ein Aushilfsarbeitnehmer.4. Das Opfer ist ein Student, der gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Ausnahme der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tun.

Die Erklärung erfolgt anhand einer Abschrift des in Artikel 3 erwähnten Formulars und binnen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Frist.

Art. 5 - Sobald der Arbeitgeber über ein ärztliches Attest mit der Beschreibung der festgestellten Verletzungen und der Folgen des Unfalls verfügt, übermittelt er es dem Versicherungsunternehmen sofort. Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Attests fest.

Art. 6 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies: 1. binnen dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine mit Sicherheit oder eventuell bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat, 2.binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder der Opfer, b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten, c) nach der Frist von dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen zur Folge hat. Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Formulars fest. Diese Aufstellung darf durch eine Abschrift des individuellen Lohnzettels ersetzt werden.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung wird aufgehoben.

Art. 8 - Kapitel VI des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.

Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 ausser Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 30. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 9 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 17. November 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

März 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die Grundentlohnung des Opfers eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage der in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten multifunktionalen LASS-Erklärung zu berechnen, dass die Angaben dieser Erklärung am 1. Januar 2004 noch nicht zu diesem Zweck ausgewertet werden können, dass Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls zur Folge haben würde, dass der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2004 in keinem Fall noch eine ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne übermitteln muss, und dass dieser Situation also dringend abgeholfen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.

Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 3 - Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, 11. Januar 1967, 10.Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Oktober 1978 und Nr.28 vom 24. März 1982, die Gesetze vom 22.

Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 14. November 1996 und die Gesetze vom 13. März 1997, 13. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 26. März 1999, 12. August 2000, 22. Mai 2001, 19. Juli 2001, 10. August 2001, 30. Dezember 2001, 2. August 2002, 24.Dezember 2002, 8. April 2003 und 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;

Aufgrund der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 8 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 1975, 22.

Februar 1998, 26. März 1999 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, der Artikel 10 Absatz 1 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

Juni 2001, und des Artikels 16 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 16, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 18, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10.

Januar 1992, 4. Juni 1998, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003 und 3. April 2003, 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Juni 1969, 11.Juli 1972, 20. Juni 1975, 17. Juli 1979, 18. März 1982, 10. Juni 2001 und 3. April 2003, 21, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 36, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 41, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 43, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10. Januar 1992, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003 und 3. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 19bis § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 2001 und 18. Februar 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 133 § 1 Nr. 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2001, 137 § 1 Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, und Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, § 2 Nr. 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, § 4 Absatz 1 und 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999, und 138bis Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1995 zur Festlegung für Handarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, die aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen versicherungspflichtig sind, des fiktiven Lohns für Inaktivitätstage, die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub der Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1998, und Absatz 2 und der Artikel 2, 3 und 4 und des Artikels 4bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.

Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Angleichung einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 14 Nr. 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Königlicher Erlasse, insbesondere des Artikels 2 Nr. 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 zur Ergänzung von Artikel 19 § 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere der Artikel 16 und 32;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.833/1 des Staatsrates vom 6. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 22 - Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Art. 6 - In den Fällen, wo die Grundentlohnung nicht auf der Grundlage der in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Erklärung berechnet werden kann, übermittelt der Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder der Opfer, b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten.» (...) Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1.

Januar 2003 wirksam, mit Ausnahme: - der Artikel 1 bis einschliesslich 7 und 12 bis einschliesslich 16, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, und das erste Mal für die Berechnung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 - Urlaubsjahr 2003, - der Artikel 9 bis einschliesslich 11, die mit 1. Januar 2004 wirksam werden, - des Artikels 17, der mit 1. Juli 2003 wirksam wird, - des Artikels 20, der mit 1. Oktober 2003 wirksam wird, - des Artikels 22, der am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt, - des Artikels 23, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - des Artikels 24, der mit 1. Juli 2002 wirksam wird.

Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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