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Arrêté Royal du 26 avril 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro

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ministere de l'interieur
numac
2002000291
pub.
12/07/2002
prom.
26/04/2002
ELI
eli/arrete/2002/04/26/2002000291/moniteur
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26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 19, 21, 25 et 26 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 19, 21, 25 et 26 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1952 über die Dienstaltersverbesserungen, die durch Artikel 13 der Gesetze vom 3.

August 1919 und 27. Mai 1947, durch das Gesetz vom 14. Februar 1955 und durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 21. Januar 1957 vorgesehen sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1965 zur Festlegung der Weise der Bestimmung der Gruppenleiter in den Daktylographiediensten und ihrer Besoldung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Personalmitglieder der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 1965 zur Gewährung einer Gehaltsverbesserung an bestimmte Mitglieder des vom Staat besoldeten Personals, deren Dienstantritt durch den Krieg 1940-1945 erheblich verzögert worden ist, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1976 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Staatsverwaltungen, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1989 zur Ausführung des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 - Titel III Kapitel II - zur Einführung einer Regelung für bezuschusste Vertragsbedienstete bei bestimmten öffentlichen Diensten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1991 zur Gewährung einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal der Staatsverwaltungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 1992 zur Ausführung von Artikel 53 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. November 1991 zur Festlegung der auf das Personal der Exekutiven und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbaren allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 1997 zur Ersetzung für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung einer Zulage an die mit der Entwicklung von Projekten in bestimmten öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund des Protokolls Nr. 117/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000;

Aufgrund des Protokolls Nr. 368 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1.

August 2000 anzusehen ist;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen müsste;

In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben;

In der Erwägung, dass es weiter wichtig ist, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen;

In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken würde;

In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;

In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte nicht aufgeschoben werden darf. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können;

In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen;

In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen;

In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können;

In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel;

In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen;

In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen werden;

In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können;

In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass andernfalls die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1.

Januar 2002 aufschieben werden, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre;

In der Erwägung, dass je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, immer weiter aufschieben werden;

In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben gefährden könnte;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 19 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Artikel 19 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) Abschnitt 21 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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