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Arrêté Royal du 26 janvier 2018
publié le 04 septembre 2018

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018031750
pub.
04/09/2018
prom.
26/01/2018
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eli/arrete/2018/01/26/2018031750/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur belge du 20 février 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen anwendbar ist.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1, 9, 17 und 19 Es handelt sich um Abänderungen, die infolge der Einfügung der Möglichkeit der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten notwendig geworden sind.

Artikel 2 Seit der Abänderung von Artikel 56 des Verwaltungsstatuts durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015 ermöglichen die Bedingungen für die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad in vielen Fällen, in einen Dienstgrad befördert zu werden, der nicht unmittelbar darüber liegt. Es musste vermieden werden, dass eine solche Beförderung die Gewährung einer Gehaltsstufe ermöglicht, die höher ist als diejenige, die durch aufeinander folgende Beförderungen gewährt worden wäre.

Die Regeln für die Gewährung einer Gehaltsstufe bei einer Beförderung in den unmittelbar darüber liegenden Dienstgrad sind nicht abgeändert worden.

Artikel 3 und 4 Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.

Artikel 5 Manche Urlaubsarten oder Freistellungen vom Dienst werden durch andere Regelungen als das Verwaltungsstatut vorgesehen, wie zum Beispiel der politische Urlaub.

Es handelt sich um eine technische Korrektur, da nie die Rede davon war, dass die von der Bestimmung betroffenen Offiziere während eines Urlaubs oder einer Freistellung vom Dienst eine Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen beziehen.

Artikel 6 Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.

Die Verpflichtung für Offiziere am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, wird im Verwaltungsstatut präzisiert werden.

Artikel 7, 8, 11, 12, 16 und 20 Ziel dieser Bestimmungen ist, die Diplomzulage durch eine Spezialisierungszulage zu ersetzen. Der für Inneres zuständige Minister ist beauftragt, die Liste der Zertifikate festzulegen, die für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt werden können.

Die Zone kann innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen für jede Spezialisierung einen verschiedenen Betrag oder Prozentsatz festlegen.

Das Anrecht auf Spezialisierungszulage ist an die ausgeübte Funktion gebunden. Das Anrecht auf Spezialisierungszulage kann also verschwinden oder auftreten, zum Beispiel anlässlich einer Beförderung oder bei Mobilität.

Das Personalmitglied kann entscheiden, während maximal fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen Systems dem alten System unterworfen zu bleiben. Beide Systeme können nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen.

Artikel 10 Es ging darum zu verhindern, dass die Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs zweimal entlohnt wird.

Artikel 13 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Artikel 14 Der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 und der Ministerielle Erlass vom 15. März 1995 über die Diplomzulage werden für Personalmitglieder, die dem neuen Besoldungsstatut unterliegen, aufgehoben. Diese Erlasse bleiben anwendbar auf Personalmitglieder, die gewählt haben, weiterhin den alten kommunalen Besoldungsstatuten unterworfen zu bleiben.

Artikel 15 Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung für Personalmitglieder, die vor dem 1. Juli 2016 - Datum, an dem der Koeffizient 0,38 für alle Leutnants auf 0,28 herabgesetzt worden war - durch Beförderung oder durch Professionalisierung in den Dienstgrad eines Leutnants ernannt worden waren. Für die Ausübung höherer Funktionen bestimmte Personalmitglieder sind nicht von dieser Maßnahme betroffen.

Artikel 18 Hiermit soll ein Fehler in der Anlage verbessert werden. Das Gehalt eines Korporals B1-1 mit einem finanziellen Dienstalter von 14 Jahren lag unter dem Gehalt eines Feuerwehrmanns B0-1 mit dem gleichen Dienstalter. Der Betrag dieser Gehaltsstufe wird demnach um 50 EUR erhöht.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli 2017;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/08 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;

Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.444/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen werden zwischen den Wörtern "Die Gehaltstabelle B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung" und den Wörtern "und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung" die Wörter ", die Gehaltstabelle M0-0 des Sergeanten auf Probe durch Anwerbung" eingefügt.

Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eines Majors oder eines Oberst" und den Wörtern "erhält das Mitglied des Berufspersonals" die Wörter "ab dem unmittelbar darunter liegenden Dienstgrad" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei einer hierarchischen Beförderung in einen Dienstgrad, der nicht unmittelbar darüber liegt, erhält das Personalmitglied die Gehaltstabelle, die es in Anwendung der vorhergehenden Absätze bei aufeinander folgenden hierarchischen Beförderungen erhalten hätte." Art. 3 - In den Artikeln 12 bis 19 desselben Erlasses wird Nr. 2 jeweils wie folgt ersetzt: "2. bei der letzten Bewertung mindestens die Note "genügend" erhalten haben,".

Art. 4 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note "ungenügend"" durch die Wörter "die Note "zu verbessern" oder die Note "ungenügend"" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen" aufgehoben. Art. 6 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 7 - In Buch 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 8 wie folgt ersetzt: "TITEL 8 - Spezialisierungszulage" Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des Berufspersonals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine Spezialisierungszulage. § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnt sind.

Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung einer Spezialisierungszulage geben. § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein.

Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.

Die Zulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen effektiver Leistungen ausgezahlt. § 4 - Der Minister legt eine A-Liste und eine B-Liste fest, in der die pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind.

Die Eintragung in die A-Liste kann Anlass zu einer jährlichen Höchstzulage von 500 EUR geben.

Die Eintragung in die B-Liste kann Anlass zu einer jährlichen Höchstzulage von 1.000 EUR geben.

Der Rat legt den Betrag der Zulage fest.

Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter Zulagen 1.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. " Art. 9 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns" und den Wörtern "und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns" die Wörter ", der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten" eingefügt.

Art. 10 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt die Ausbildung, die im Rahmen eines Bildungsurlaubs entlohnt wird, kein Anrecht auf eine Leistungsvergütung." Art. 11 - In Buch 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 2 wie folgt ersetzt: "TITEL 2 - Spezialisierungszulage" Art. 12 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des freiwilligen Personals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine Spezialisierungszulage. § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnt sind.

Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung der Spezialisierungszulage geben. § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein.

Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. § 4 - Der Minister legt eine Liste fest, in der die pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind.

Der Betrag der Zulage entspricht einem Prozentsatz der Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt worden sind, mit Ausnahme jeglicher anderen Zulage oder Entschädigung.

Der Rat legt pro Zertifikat einen Prozentsatz zwischen drei und zehn Prozent fest.

Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter Zulagen zehn Prozent der Leistungsvergütungen des abgelaufenen Monats nicht überschreiten." Art. 13 - In Artikel 45 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die zwei folgenden Absätze ersetzt: "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung verschiedener sozialer Vorteile oder für die Gewährung von Entschädigungen für Unkosten festlegen, die nicht schon durch andere Bestimmungen des vorliegenden Statuts geregelt sind, jedoch ausschließlich wenn diese sozialen Vorteile von geringfügiger Bedeutung sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Verordnungsbestimmung darf jedoch auf keinen Fall Prämien oder Zulagen in Zusammenhang mit spezialisierten oder nichtspezialisierten Leistungen betreffen." Art. 14 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 und eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei, 10. der Ministerielle Erlass vom 15.März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse." Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - In Abweichung von Artikel 26 § 4 kommt ein ernannter Leutnant, der am 30. Juni 2016 Anspruch auf eine Gewichtung von 0,38 hatte, weiterhin in den Genuss dieser Gewichtung, solange er diesen Dienstgrad bekleidet." Art. 16 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "den Artikeln 34, 38 Absatz 3 und 41" werden durch die Wörter "den Artikeln 34, 38 § 3 und 41" ersetzt.2. Das Wort "Diplomzulage" wird durch das Wort "Spezialisierungszulage" ersetzt. Art. 17 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird vor der Gehaltstabelle M0-1 die Gehaltstabelle M0-0, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, eingefügt.

Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird der Betrag, der der Gehaltsstufe 14 der Tabelle B1-1 entspricht, durch folgenden Betrag ersetzt: "21597".

Art. 19 - Anlage 2 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) Der Betrag "10,00" wird für die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten eingefügt.b) Der Betrag "10,35" für die Stufe 0 der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten wird durch den Betrag "10,36" ersetzt. Art. 20 - Das Mitglied des Berufspersonals, das am Tag des Inkrafttretens von Artikel 8 innerhalb der Grenzen des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei und des Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse Anrecht auf eine Zulage für ein Brevet, ein Zeugnis oder ein Diplom hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 8 erwähnten Spezialisierungszulage.

Das Mitglied des freiwilligen Personals, das am Tag des Inkrafttretens von Artikel 12 Anrecht auf eine Zulage für ein im Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse erwähntes Brevet, Zeugnis oder Diplom hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 12 erwähnten Spezialisierungszulage.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der in den Artikeln 31 § 4 und 38 § 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Listen getroffen.

Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde innerhalb derselben Frist vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt.

Das Personalmitglied kann jederzeit auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung zurückkommen und beantragen, in den Genuss der in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Bestimmungen zu kommen. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

Art. 21 - Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt vorliegender Erlass am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 7, 8, 11, 12, 14 und 16 treten an dem Datum in Kraft, das von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird.

Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2016.

Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Anlage

M0-0 Personalmitglied auf Probe

0

16135

1

16355

2

16575

3

17005

4

17165

5

18194

6

18275

7

18705

8

19135

9

19565

10

19995

11

20455

12

21255

13

21655

14

21985

15

22205

16

22425

17

22645

18

22865

19

23085

20

23305

21

23525

22

23755

23

24025

24

24245

25

24800


Gesehen um Unserem Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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