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Arrêté Royal du 26 juin 1973
publié le 22 septembre 2015

Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2015000504
pub.
22/09/2015
prom.
26/06/1973
ELI
eli/arrete/1973/06/26/2015000504/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


26 JUIN 1973. - Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 1973 remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie (Moniteur belge du 30 juin 1973), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 11 août 1981 modifiant l'arrêté royal n° 27, du 26 juin 1973, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie (Moniteur belge du 12 août 1981); - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février 2015, err. du 27 avril 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 26. JUNI 1973 - Königlicher Erlass zur Ersetzung des Königlichen Erlasses Nr.27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren Artikel 1 - § 1 - Für jede Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Mauleseln oder Eseln in einem Schlachthof oder einer privaten Schlachterei muss der Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei eine Schlachterklärung in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular erstellen, dessen Muster von [der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] festgelegt wird. Diese Formulare werden von dieser Verwaltung verkauft und müssen vom Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei gemäß einer ununterbrochenen, jährlichen Nummernserie nummeriert werden.

In Schlachthöfen muss die Erklärung nach Eintreffen des Tieres im Schlachthof, aber vor Entfernung des geschlachteten Tieres und spätestens am Tag nach der Schlachtung erstellt werden.

In Schlachtereien muss die Erklärung bei Eintreffen des Tieres in der Schlachterei erstellt werden.

Das erste Exemplar der Erklärung ist für den Eigentümer des geschlachteten Tieres bestimmt, das zweite für den Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei. Diese Personen sind verpflichtet, das in ihrem Besitz befindliche Exemplar der Schlachterklärung aufzubewahren und es auf Verlangen der Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vorzulegen.

Die Erklärungen werden vom Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei unterzeichnet; sie werden auch vom Eigentümer oder von den Eigentümern des Tieres oder vom Angestellten oder Bevollmächtigten des oder der Eigentümer unterzeichnet. § 2 - Schlachthofbetreiber müssen [ein Verzeichnis gemäß dem von der [...] Verwaltung festgelegten Muster] führen, in das bei Eintreffen von Tieren im Schlachthof die Anzahl Tiere jeder Gruppe entsprechend der für die Schlachterklärungen verwendeten Klassifizierung, Datum und Uhrzeit des Eintreffens, Angaben zur Identität des Erklärenden und des oder der Eigentümer und die Nummer der in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Individualisierungsmarke eingetragen werden. Diesen Einträgen werden später das Datum oder die Daten der Schlachtung, das Gewicht der geschlachteten Tiere, die Nummern der Schlachterklärungen und andere vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Angaben hinzugefügt.

Die Seiten des Verzeichnisses werden nummeriert. Auf der ersten Seite vermerkt der Schlachthofbetreiber unter seiner Unterschrift ausgeschrieben die Gesamtanzahl Seiten des Verzeichnisses. § 3 - Schlachthofbetreiber müssen gleich bei Eintreffen von Tieren in ihrer Einrichtung jedem Tier eine Individualisierungsmarke gemäß dem von der [...] Verwaltung festgelegten Muster zuteilen.

Die Individualisierungsmarken werden den Betreibern von dieser Verwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bestehen aus zwei Plättchen, die dieselbe Nummer tragen, und werden in aufsteigender Nummernfolge zugeteilt.

Sobald die Tiere geschlachtet sind, befestigt der Schlachthofbetreiber ein Plättchen am hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere. Werden die Tiere nicht halbiert, werden die beiden Plättchen am hinteren Teil des geschlachteten Tieres befestigt. Die Plättchen dürfen vor der Zerlegung nicht entfernt werden. § 4 - [Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die in Schlachthöfen geschlachtet werden, müssen unmittelbar nach der Fleischbeschau und nach der Entfernung des Schlachtabfalls gewogen werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch pro Schlachthof die Zeiten bestimmen, während deren das Wiegen durchgeführt werden muss.

Der Schlachthofbetreiber und der Tiereigentümer sind dafür verantwortlich, dass diese Tiere zum Wiegen gebracht werden. Das genaue Gewicht des geschlachteten Tieres muss unter der Verantwortung des Tiereigentümers auf dem hinteren Teil jeder Tierhälfte dauerhaft angegeben werden. Der Betreiber trägt das Gesamtgewicht der geschlachteten Tiere in das in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Verzeichnis ein.

Das Wiegen muss mit einer automatischen Waage erfolgen, die die vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllt.] [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 24.

Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981) und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 24.

Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich festhalten.

Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen anbringen.

Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen denselben Verpflichtungen.

Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen müssen.

Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur Einsicht vorlegen.

Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § 2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht geschlachtet sind.

Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. § 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. § 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der Verwaltung jährlich vor dem 31. März für jeden Eigentümer, der im Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung übermitteln. [Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Adresse des Eigentümers, 2.Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger", 3. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, 4.bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, 5. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu bestimmende Angaben.] [Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20.

Februar 2015)] Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen Überwachung erhalten oder erstellen müssen.

Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen.

Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen.

Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.

Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1972, durch den der Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 abgeändert wurde und dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1973 auf den 1. Juli 1973 festgelegt wurde, wird am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben.

Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage [Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] [...]

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