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Arrêté Royal du 26 juin 2002
publié le 05 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale

source
ministere de l'interieur
numac
2002000500
pub.
05/09/2002
prom.
26/06/2002
ELI
eli/arrete/2002/06/26/2002000500/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'aide sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'aide sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'aide sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000, 28. September 2000 und 22. Mai 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

Dezember 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein System der Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe vorsieht, das dem in den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System entspricht; dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet werden muss, um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren werden wie folgt ersetzt: "KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender Empfänger finanzieller Sozialhilfe Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern finanzieller Sozialhilfe unter 45 Jahren Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die jünger als 45 Jahre sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe.2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen.3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Empfänger finanzieller Sozialhilfe unter 25 Jahren müssen die im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen.

Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind Art. 9 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe für den Monat der Anstellung und die elf darauf folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe.2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen.3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe.2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen.3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Abschnitt 2 - Gleichstellungen Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Empfängern finanzieller Sozialhilfe und Arbeitssuchenden Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende Arbeitnehmer als Empfänger finanzieller Sozialhilfe und Arbeitssuchende betrachtet: 1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte Arbeitnehmer, 2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, 3.im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, 4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3.Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 15bis bis 15quater des vorliegenden Erlasses beziehen.

Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt.

Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte Perioden Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung gleichgesetzt: 1. Perioden des Bezugs finanzieller Sozialhilfe, 2.Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9.Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess, 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits gewährt worden, 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden Erlasses, 7.Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 (Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.

Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und bezuschusst werden, 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27.Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, 9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, 10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der Teilzeitschulpflicht, 11.Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, 12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27.Juni 1991 (Erlass zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, 13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, 14.Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, 15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 16.Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, 17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung finanzieller Sozialhilfe ausgesetzt war. Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe Art. 12 - Die aktivierte Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag der aktivierten Sozialhilfe in Höhe von maximal 500 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.

Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt.

Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende Arbeitnehmer für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe nicht in Betracht: 1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich in einem statutarischen Stand befinden, 2.Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, 3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr.1 und Nr. 2 erwähnt sind, c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnt sind, 4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden Erlasses angestellt werden. Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils der aktivierten Sozialhilfe gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der aktivierten Sozialhilfe als eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird.

Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil der aktivierten Sozialhilfe wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist.

Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.

Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1.

Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist. Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht komplett ist." Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird." Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe." Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.

Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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