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Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 20 août 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions

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ministere de l'interieur
numac
2002000368
pub.
20/08/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000368/moniteur
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26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Fahrgeschäften BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, Sicherheitsgrundsätze festzulegen, denen Fahrgeschäfte und deren Betreiben genügen müssen. Kommentar zu den Artikeln In dem zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind die nötigen Anpassungen angebracht worden gemäss dem Gutachten des Staatsrates.

In Bezug auf einen bestimmten Punkt, nämlich Artikel 3, ist das Gutachten des Staatsrates jedoch nicht befolgt worden.

In Artikel 3 des Entwurfs wird vorgesehen, dass Fahrgeschäfte nur betrieben werden dürfen, wenn sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und bestimmten Sicherheitsgrundsätzen genügen.

Um den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss eine Risikoanalyse vorgenommen werden.

Wenn jedoch das Fahrgeschäft einer europäischen Norm entspricht, muss diese Risikoanalyse nicht vorgenommen werden, weil dann davon ausgegangen wird, dass das Fahrgeschäft der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt.

So werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit vorgesehen, bei der Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung die europäischen Normen berücksichtigt.

Dies verhindert nicht das Ergreifen von Massnahmen, wenn das Fahrgeschäft eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher darstellt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Fahrgeschäften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes festgelegten Frist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Hersteller am 23. Juni 2000 angehört hat;

Aufgrund des Gutachtens 30.817/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;

In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, 2. Installierung: der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, 3.Fahrgeschäft: eine dauerhaft aufgestellte, zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmte Anlage zur Fortbewegung von Personen, die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, 4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes, der ein Fahrgeschäft unmittelbar zur Verfügung der Verbraucher stellt, 5.schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, 6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen kann. KAPITEL II - Betriebsbedingungen Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Fahrgeschäft so installiert, montiert, geprüft, inspiziert, gewartet und so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht.

Art. 3 - § 1 - Ein Fahrgeschäft darf nur betrieben werden, wenn es - der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und - den in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung und Herstellung genügt. § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrgeschäft der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber verpflichtet, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter eine Risikoanalyse vorzunehmen.

Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Nr.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Fahrgeschäft während dessen Nutzung bestehen, 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Nutzung des Fahrgeschäfts, 3.der Beurteilung dieser Risiken. § 3 - Für Fahrgeschäfte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Fahrgeschäften umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.

Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der Installierung und Betreibung des Fahrgeschäfts an.

Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: - technische Massnahmen, - organisatorische Massnahmen, - Aufsicht, - Erteilen von Informationen.

Art. 5 - § 1 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für das Fahrgeschäft.

Dieser Plan betrifft zumindest: - regelmässige Überprüfung, - Wartung, - periodische Kontrollen. § 2 - Die periodischen Kontrollen werden mindestens einmal pro Jahr von einer Stelle durchgeführt, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den Königlichen Erlass vom 22.Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen Akkreditierungssystems gleichwertig sind. 2. Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von Fahrgeschäften haben. Art. 6 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Nutzung des Fahrgeschäfts müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem sich das Fahrgeschäft befindet.

Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht werden. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.

Art. 7 - Fahrgeschäfte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Gebiets darauf hingewiesen wird, dass die betreffenden Fahrgeschäfte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gebracht worden sind.

Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.

KAPITEL III - Aufsicht Art. 8 - Der Betreiber muss jederzeit: - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und Wartungsplan korrekt eingehalten wird.

Art. 9 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Fahrgeschäfts zugestossen ist.

KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen Art. 10 - Für Fahrgeschäfte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, nachstehend "Datum" genannt, bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von vorliegendem Erlass: 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vornehmen, b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, vorzubeugen, c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben wird, welche Massnahmen ergriffen werden, 2.spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: a) das Regularisierungsprogramm anwenden, b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, anwenden, c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorsehen. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage 1. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren anormalen Umständen ergeben. 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts optimal berücksichtigt werden, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, die nicht ausgeschlossen werden können, - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. 1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt.

Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. 1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu verhindern. 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen Belastung der Fahrgeschäfte, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel: Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierung, 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der Fahrgeschäfte, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften, 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in Bezug auf bestehende Risiken, 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle Schutzausrüstungen zu erhalten, 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von Fahrgeschäften beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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