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Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 24 janvier 1977 précitée

source
ministere de l'interieur
numac
2002000373
pub.
12/07/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000373/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 24 janvier 1977 précitée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, - de la loi du 22 mars 1989 modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, - de la loi du 9 février 1994 modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, - de la loi du 10 décembre 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/12/1997 pub. 11/02/1998 numac 1998022015 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi interdisant la publicité pour les produits du tabac fermer interdisant la publicité pour les produits du tabac, - de l'article 227 de la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 31/08/2000 numac 2000003530 source services du premier ministre et ministere des finances Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses, - des articles 5, 8 et 9 de l'arrêté royal du 22 février 2001 relatif au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits; - de la loi du 22 mars 1989 modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits; - de la loi du 9 février 1994 modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits; - de la loi du 10 décembre 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/12/1997 pub. 11/02/1998 numac 1998022015 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi interdisant la publicité pour les produits du tabac fermer interdisant la publicité pour les produits du tabac; - de l'article 227 de la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 31/08/2000 numac 2000003530 source services du premier ministre et ministere des finances Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses; - des articles 5, 8 et 9 de l'arrêté royal du 22 février 2001 relatif au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 24. JANUAR 1977 - Gesetz über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.Lebensmitteln: jedes Erzeugnis oder jede Substanz, das beziehungsweise die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, darin einbegriffen Genussmittel, Salz, Küchenkräuter sowie natürliche Aromastoffe und deren Bestandteile und künstliche Aromastoffe mit der gleichen chemischen Formel, 2. anderen Erzeugnissen: a) Zusatzstoffe, b) Gegenstände und Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, c) Detergenzien, Reinigungs- und Pflegemittel, die bei normaler Verwendung in die Lebensmittel eindringen können, d) Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse, e) Kosmetika, f) Gebrauchsartikel, die bei ihrer Benutzung entweder durch Schlucken bestimmter ihrer Bestandteile oder durch Kontakt mit dem menschlichen Körper eine physiologische Wirkung haben können, g) Aerosole und Treibgase, die für Lebensmittel und andere unter den Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse verwendet werden, 3.Handel oder Inverkehrbringung Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten, 4. Herstellung oder herstellen: Herstellung und Aufbereitung für den Handel, die Ausfuhr oder die Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Herstellungs- oder Aufbereitungsweise, Verpackung und Etikettierung. Art. 2 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung in diesem Bereich die Herstellung und die Ausfuhr von Lebensmitteln und den Handel damit regeln und verbieten.

Diese Befugnis umfasst unter anderem die Möglichkeit, auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers die Zusammensetzung der Lebensmittel zu bestimmen, die entsprechenden Bezeichnungen festzulegen und die für die Information nützlichen Angaben zu regeln.

Der König kann insbesondere, auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene, die Inverkehrbringung von diätetischen Lebensmitteln, Vitaminen und Lebensmitteln mit zugefügten Vitaminen, Spurenelementen oder anderen Nährstoffen regeln und verbieten.

Der König kann bestimmte diätetische Lebensmittel, die Er bestimmt, der Registrierung unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die Er bestimmt, unterwerfen.

Art. 3 - Ausserdem kann der König im Interesse der Volksgesundheit: 1. unbeschadet der Vorschriften über die Arbeitshygiene und die Gesundheit der Arbeitnehmer: a) für alle Personen, die an der Herstellung oder dem Handel mitwirken und durch diese Tätigkeiten direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, allgemeine Massnahmen zur Vermeidung jeder Gefahr einer Verunreinigung oder Kontamination dieser Lebensmittel vorschreiben, b) bestimmen, bei welchen Krankheiten krankheitsverdächtige Personen gezwungen werden können, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und der Generaldirektor der Verwaltung der Öffentlichen Hygiene oder sein Beauftragter ihre Tätigkeiten falls nötig einschränken oder verbieten kann.Der König regelt die Bedingungen für die Organisation solcher Untersuchungen sowie für die Mitteilung ihrer Ergebnisse und bestimmt die Bedingungen, Modalitäten und Verfahrensregeln für das Einreichen einer Beschwerde gegen die Massnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Tätigkeiten; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, 2. a) den Handel mit und die Ausfuhr und die Verwendung von Gegenständen oder Stoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, regeln und verbieten, b) die Verwendung von Verpackungen, die für Lebensmittel bestimmt sind und durch ihre Form oder Aufmachung eine Gefahr für den Verbraucher darstellen können, regeln und verbieten, 3.a) unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze die Hygiene und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Orte, an denen die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten erfolgen, und der Orte, an denen Lebensmittel verzehrt werden, regeln und die Benutzung dieser Orte für solche Zwecke verbieten, b) eine Regelung einführen, damit die Benutzung dieser Orte einer Zulassung unterworfen wird, c) die Benutzung und Hygiene der Fahrzeuge, die für den Transport von Lebensmitteln verwendet werden, der Geräte, Behälter und Apparate, die dazu bestimmt sind, mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie der Lebensmittelautomaten regeln, 4.a) den Handel mit und die Ausfuhr von Detergenzien, Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei normaler Verwendung in die Lebensmittel eindringen können, regeln und verbieten sowie die Etikettierung dieser Erzeugnisse regeln, b) die Verwendung dieser Erzeugnisse in der Lebensmittelindustrie regeln, 5.auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene die Substanzen bestimmen, die die unter Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Gegenstände oder Stoffe und die unter Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Erzeugnisse nicht oder nur in beschränktem Masse enthalten dürfen, sowie die Grenzen und Bedingungen bestimmen, die für das Vorhandensein dieser Substanzen in diesen Gegenständen, Stoffen oder Erzeugnissen gelten.

Art. 4 - § 1 - Der König erstellt die Liste der Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und bestimmt ihre Reinheitskriterien. Er bestimmt die Lebensmittel, denen Zusatzstoffe beigefügt werden dürfen, und legt den Höchstgehalt sowie die Art und Weise, wie dieser Gehalt ausgedrückt wird, fest. Er bestimmt die auf der Verpackung der Lebensmittel in Bezug auf die Zusatzstoffe anzubringenden Informationen. § 2 - Jeder Antrag auf Eintragung in die Liste der Zusatzstoffe wird dem Hohen Rat für Hygiene zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Schädlichkeit des Zusatzstoffes und die Verträglichkeit des Zusatzstoffes für den menschlichen Organismus.

Sie bezieht sich ausserdem auf die Notwendigkeit, den Nutzen und die Zweckmässigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit, den Verbraucher über Vorhandensein und Menge des Zusatzstoffes zu informieren. § 3 - Die Inverkehrbringung von Lebensmitteln, die nicht zugelassene Zusatzstoffe oder aber zugelassene Zusatzstoffe in grösserer als der zulässigen Menge enthalten oder die nicht vorschriftsmässig etikettiert sind, ist verboten. § 4 - Der König kann den Handel mit Lebensmittelzusatzstoffen und deren Ausfuhr regeln und verbieten sowie deren Etikettierung regeln.

Art. 5 - § 1 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene das Vorhandensein kontaminierender Stoffe in Lebensmitteln regeln, verbieten oder begrenzen. § 2 - Der König erstellt die Liste der kontaminierenden Stoffe, die nicht oder nur in einer von Ihm bestimmten Menge in Lebensmitteln vorhanden sein dürfen. Gegebenenfalls bestimmt Er, in welchen Lebensmitteln und in welcher Menge die kontaminierenden Stoffe vorhanden sein dürfen, sowie die Art und Weise, wie der zulässige Höchstgehalt ausgedrückt wird. § 3 - Bevor ein kontaminierender Stoff in die in § 2 erwähnte Liste eingetragen wird, muss der Hohe Rat für Hygiene eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme bezieht sich einerseits auf das unvermeidbare Vorhandensein des kontaminierenden Stoffes im betreffenden Lebensmittel und andererseits auf seine Schädlichkeit und die Verträglichkeit des kontaminierenden Stoffes in der zugelassenen Dosis für den menschlichen Organismus. § 4 - Die Inverkehrbringung von Lebensmitteln, die verbotene kontaminierende Stoffe oder aber kontaminierende Stoffe in grösseren als den vom König zugelassenen Mengen enthalten, ist verboten.

Art. 6 - § 1 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung in diesem Bereich: a) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 Nr.1, Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 erwähnten Massnahmen auf Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse sowie auf Kosmetika anwenden, b) den Handel mit den in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe f) erwähnten Gebrauchsartikeln und deren Ausfuhr regeln und verbieten, c) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe g) erwähnten Aerosole und Treibgase anwenden. § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene kann der König die Substanzen bestimmen, die die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d) bis g) erwähnten Erzeugnisse nicht enthalten oder nur in einer von Ihm bestimmten Menge enthalten dürfen, sowie die Grenzen und Bedingungen bestimmen, die für das Vorhandensein dieser Substanzen gelten. § 3 - Der König kann bestimmte Kosmetika, die Er bestimmt, der Registrierung unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die Er bestimmt, unterwerfen.

Art. 7 - § 1 - Der König kann im Interesse der Gesundheit der Verbraucher nachfolgende Werbung regeln und verbieten: 1. die Werbung für Lebensmittel, die sich auf ihre Zusammensetzung oder auf diätetische Eigenschaften oder auf ihre Auswirkung auf die Gesundheit bezieht, 2.die Werbung für die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), c) und e) erwähnten Erzeugnisse, die sich auf ihre Zusammensetzung oder auf ihre Auswirkung auf die Gesundheit bezieht. § 2 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Werbung für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse regeln und ganz oder teilweise verbieten. § 3 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene den Verbrauch von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen an öffentlichen Orten und in öffentlichen Transportmitteln begrenzen oder verbieten.

Art. 8 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit für die in vorliegendem Gesetz erwähnten und von Ihm bestimmten Lebensmittel und anderen Erzeugnisse die Verpflichtung auferlegen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Vermerke in der Sprache des Gebiets, in dem diese Erzeugnisse zum Kauf angeboten werden, und in einer beziehungsweise mehreren im Königreich gesprochenen Sprachen abzufassen.

Art. 9 - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren für die Einreichung der individuellen Anträge, die zu einer Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene Anlass geben. § 2 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene und gemäss einem Verfahren, das Er bestimmt, Beschlüsse, die er aufgrund von Artikel 3 Nr. 5, Artikel 4 § 1, Artikel 5 § 2 und Artikel 6 § 2 gefasst hat, abändern.

Art. 10 - Der König kann eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt: 1. für den Registrierungsantrag in den in Artikel 2 letzter Absatz und Artikel 6 § 3 erwähnten Fällen, 2.für den in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Zulassungsantrag, 3. für den Antrag, der dem Hohen Rat für Hygiene zwecks Stellungnahme zu unterbreiten ist, 4.für die Bescheinigung in Bezug auf die Ausfuhr von Lebensmitteln und anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen.

Der Betrag dieser Gebühr wird auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingezahlt.

Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen der Bürgermeister oder sein Beauftragter sowie die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse.

Sie haben Zugang zu allen Orten, die für den Handel mit Lebensmitteln oder anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen benutzt werden, und zu den daran angrenzenden Lagerplätzen. Für die Räumlichkeiten, zu denen der Verbraucher normalerweise Zugang hat, ist diese Befugnis auf die Uhrzeiten begrenzt, zu denen sie dem Verbraucher zugänglich sind.

Sie haben jederzeit Zugang zu den Orten, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen, die für den Handel bestimmt sind, dienen, und zu den Orten, an denen sie gelagert sind.

Sie dürfen die Vorlage sämtlicher Handelsunterlagen und Geschäftspapiere in Bezug auf Lebensmittel und andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse und sämtlicher Dokumente, die durch die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse auferlegt werden, verlangen. § 2 - Sie stellen die Verstösse gegen die einschlägigen Gesetze und Erlasse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt.

Art. 12 - Der König bestimmt die Weise und die Bedingungen für die Entnahme von Proben sowie die Analysemethoden.

Die Probenanalyse erfolgt in den gemäss den vom König bestimmten Bedingungen zu diesen Zwecken zugelassenen Laboren.

Der König kann auch die Arbeitsweise dieser Labore bei der Anlayse der Proben bestimmen.

Art. 13 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu dreihundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer: 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr bringt, ohne die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr.2 und 4, Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4, Artikel 6 und Artikel 8 ergangenen Erlasse eingehalten zu haben, 2. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr bringt, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, 3.gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 7 § 3 ergangenen Erlasse verstösst.

Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von fünfzig Franken bis zu tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 4, Artikel 4 § 4, Artikel 6 § 1 und Artikel 8 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt.

Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfzehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer: 1. unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 4 § 3 und Artikel 5 § 4 ergangenen Erlasse Lebensmittel herstellt oder einführt, die einen oder mehrere nicht zugelassene Zusatzstoffe oder kontaminierende Stoffe enthalten beziehungsweise eine grössere Menge Zusatzstoffe oder kontaminierende Stoffe als die vom König zugelassene Menge enthalten, 2.unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 4 § 3 ergangenen Erlasse Lebensmittel herstellt oder einführt, die einen oder mehrere zugelassene Zusatzstoffe enthalten und nicht die erforderlichen Informationen in Bezug auf Vorhandensein oder Gehalt dieser Zusatzstoffe im Lebensmittel tragen, 3. unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 6 § 2 ergangenen Erlasse Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis, ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika herstellt oder einführt, die nicht zugelassene Substanzen oder eine zu grosse Menge einer beziehungsweise mehrerer zugelassener Substanzen enthalten, 4.unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 3 Nr. 5 und Artikel 6 § 2 ergangenen Erlasse in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b), c), f) oder g) erwähnte Erzeugnisse herstellt oder einführt, die nicht zugelassene Substanzen oder eine zu grosse Menge einer beziehungsweise mehrerer zugelassener Substanzen enthalten, 5.Lebensmittel unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 3 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt, 6. unter Verstoss gegen die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 6 § 3 ergangenen Erlasse diätetische Lebensmittel oder Kosmetika herstellt oder einführt, ohne dass vorher die Vorschriften über deren Registrierung nicht vorab eingehalten worden sind, 7.Lebensmittel, Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis oder ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika herstellt oder einführt, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind.

Mit denselben Strafen wird belegt, wer, ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere Erzeugnisse in den Verkehr bringt und wissentlich gegen die unter den Nummern 1 bis 7 erwähnten Bestimmungen verstösst. § 2 - Mit den in § 1 vorgesehenen Strafen wird belegt, wer: 1. sich nicht der in Artikel 3 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten ärztlichen Untersuchung unterzieht oder das Verbot oder die Einschränkung in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit nicht einhält, 2. gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 7 § 1 und § 2 ergangenen Königlichen Erlasse verstösst.Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen auf sämtliche Personen, die bei der Verbreitung der Werbung mitwirken, wenn sie den Namen der in Belgien wohnhaften Person bekannt geben, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer Verbreitung ergriffen hat.

Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der durch die Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer die Besichtigungen, Inspektionen oder Probeentnahmen seitens der Beamten und Bediensteten, die ermächtigt sind, Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln und festzustellen, verweigert oder sich ihnen widersetzt.

Art. 17 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 beeinträchtigen keineswegs die Bestimmungen der Artikel 454 bis 457 und 498 bis 504 des Strafgesetzbuches. § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen vorliegendes Gesetz oder die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse kann die Strafe verdoppelt werden. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Verstösse.

Art. 18 - § 1 - Wenn Lebensmittel, Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis, ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika, die im Besitz der Person vorgefunden werden, die sie in den Verkehr bringt, verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, können die in Artikel 11 erwähnten Beamten oder Bediensteten mit Zustimmung der betreffenden Person diese Lebensmittel oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar machen oder sie im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung abtransportieren. § 2 - Falls die betreffende Person den verdorbenen Zustand oder die schädliche beziehungsweise für schädlich erklärte Beschaffenheit beanstandet oder falls sie der Unbrauchbarmachung oder dem Abtransport nicht zustimmt, werden die in § 1 erwähnten Lebensmittel oder anderen Erzeugnisse beschlagnahmt und sequestriert und die vorerwähnten Beamten und Bediensteten entnehmen Proben.

Entsprechend den Ergebnissen der Analyse werden die Sequestration und die Beschlagnahme aufgehoben oder beibehalten. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen und wenn die in § 1 erwähnten Lebensmittel und anderen Erzeugnisse aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands nicht aufbewahrt werden können ohne zu entarten, werden sie durch den protokollierenden Bediensteten und einen der in Artikel 11 erwähnten Beamten oder Bediensteten, die gemeinsam das Protokoll der Unbrauchbarmachung dieser Lebensmittel oder Erzeugnisse unterzeichnen, für den menschlichen Verzehr oder ihre normale Verwendung unbrauchbar gemacht. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 bestimmten Verfahren finden Anwendung auf die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b), c), f) und g) erwähnten Erzeugnisse, wenn sie durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches spricht der Richter als Massnahme zur Gewährleistung der Volksgesundheit die Einziehung der Lebensmittel oder der in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten anderen Erzeugnisse aus, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind. § 6 - Wenn Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Zolllager gehalten werden oder die zur Einfuhr angeboten werden, verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, kann ihre Einfuhr verweigert werden und sie können zurückgesandt oder für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden.

Falls das Rücksenden oder die Unbrauchbarmachung verweigert wird, werden die Lebensmittel oder anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnisse auf Kosten des Importeurs und gemäss den vom König erlassenen Bestimmungen unbrauchbar gemacht.

Art. 19 - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse, die ergangen sind in Ausführung: 1. von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), Artikel 4 § 3 und § 4 und Artikel 6 § 1 Buchstabe a) und c), insofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, und von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), der aufgrund von Artikel 13 bestraft werden kann, 2. von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), Artikel 4 § 4 und Artikel 6 § 1 Buchstabe a) und c), insofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, und von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) , der aufgrund von Artikel 14 bestraft werden kann, 3. von Artikel 4 § 3, insofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, und von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Nr.1 Buchstabe b) und Artikel 6 § 3, der aufgrund von Artikel 15 bestraft werden kann, erstellen die aufgrund von Artikel 11 bestimmten Beamten und Bediensteten ein Protokoll; dieses wird dem Beamten übermittelt, der beauftragt ist, dem Urheber des Verstosses die Zahlung einer administrativen Geldstrafe vorzuschlagen, durch die die öffentliche Klage erlischt. Bei Verweigerung der Zahlung wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.

Die Beamten, die damit beauftragt sind, eine administrative Geldstrafe vorzuschlagen, sind Inhaber des Diploms eines Lizenziaten oder Doktors der Rechte; sie werden innerhalb des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie gewählt und vom König unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, ernannt.

Diese Beamten können für die unter den Nummern 1 bis 3 erwähnten Verstösse einen Betrag festlegen, der weder unter dem Mindestbetrag noch über dem Zehnfachen des Mindestbetrags der infolge der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 auferlegten Geldstrafe liegen darf.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldstrafen kumuliert, wobei sie das Doppelte des Zehnfachen des Mindestbetrags der in Artikel 15 festgelegten Geldstrafe nicht überschreiten dürfen.

Der Betrag der administrativen Geldstrafen wird um die Zuschlagzehntel erhöht.

Die administrativen Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingezahlt.

Art. 20 - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 13 bis 19, 24 und 25 sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergangen sind, und Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. § 3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Ausführung der in § 1 erwähnten internationalen Verträge und Rechtsakte, die in den Bestimmungen der Artikel 13 bis 18 des vorliegenden Gesetzes nicht als Verstoss vorgesehen ist, wird diese mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu fünfzehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Innerhalb der im vorangehenden Absatz bestimmten Grenzen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen fest.

Art. 21 - § 1 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz werden die Wörter "Limonaden und" gestrichen. § 2 - An den vom König festgelegten Daten werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 25.September 1906 zum Verbot der Herstellung, der Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf den Verkauf von Absinthlikören, 2. der Königliche Erlass Nr.57 vom 20. Dezember 1934 über Branntweine, 3. der Königliche Erlass Nr.58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, 4. das Gesetz vom 8.Juli 1935 über Butter, Margarine, verarbeitete Fette und andere essbare Fette, 5. das Gesetz vom 3.April 1975 über den Schutz gegen die Gefahren der Zigarette.

Art. 22 - § 1 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird ein Beratender Ausschuss für Lebensmittel eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König geregelt werden. § 2 - Dieser Ausschuss gibt auf Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers eine Stellungnahme ab über sämtliche Probleme in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind. § 3 - Der Beratende Ausschuss für Lebensmittel muss zu Rate gezogen werden für Erlasse, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen und sich auf die Zusammensetzung und Etikettierung der Lebensmittel und anderen Erzeugnisse, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, beziehen, jedoch mit Ausnahme der Erlasse, die in Ausführung internationaler Verpflichtungen ergehen, und der Erlasse, für die das Gesetz die Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vorsieht.

Diese Stellungnahme wird binnen einer Frist von zwei Monaten abgegeben; nach dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die Rechte, die durch die geltenden Gesetze den Gemeindebehörden zuerkannt sind im Hinblick auf die Überprüfung des exakten Abmessens und Abwiegens beim Verkauf der Lebensmittel und ihrer gesundheitlichen Zuträglichkeit und im Hinblick auf die Ahndung der Verstösse gegen die von diesen Behörden diesbezüglich erlassenen Verordnungen.

Art. 24 - 1. In Artikel 500 Absatz 2 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "für den Verzehr geeignete Waren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt. 2. In Artikel 501 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "für den Verzehr geeignete Waren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.3. In Artikel 501bis desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Esswaren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.4. In Artikel 502 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "durch die zwei vorhergehenden Artikel" durch die Wörter "durch die Artikel 500 und 501" ersetzt. Art. 25 - Artikel 503 des Strafgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die verfälschten Lebensmittel, die im Besitz des Schuldigen vorgefunden werden, werden beschlagnahmt und eingezogen.

Wenn diese Lebensmittel infolge der Fälschung für den Verzehr ungeeignet sind und aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands nicht aufbewahrt werden können, müssen sie nach Probeentnahme vom protokollierenden Bediensteten mit dem Beistand eines in Artikel 11 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Beamten vernichtet oder entartet werden; beide Personen unterzeichnen gemeinsam die Protokolle der Beschlagnahme und Vernichtung beziehungsweise Entartung dieser Lebensmittel. Auf jeden Fall wird die Einziehung ausgesprochen.

Lebensmittel, die trotz ihrer Fälschung für den Verzehr geeignet bleiben, dürfen einer Einrichtung für Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, übergeben werden, entweder unmittelbar nach einer Probeentnahme, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die nicht aufbewahrt werden können, oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, durch die die Einziehung ausgesprochen wird, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die aufbewahrt werden können." Art. 26 - Das Gesetz vom 20. Juni 1964 über die Kontrolle der Lebensmittel oder Nahrungsstoffe und anderer Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1975, wird aufgehoben.

Die in Ausführung der Gesetze vom 4. August 1890 und 20. Juni 1964 ergangenen Verordnungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft.

Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. DE SAEGER Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. MÄRZ 1989 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter: "sowie natürliche Aromastoffe und deren Bestandteile und künstliche Aromastoffe mit der gleichen chemischen Formel" gestrichen. 2. Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) Zusatzstoffe, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe,".3. Nummer 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "c) Detergenzien und Reinigungs- und Pflegemittel,".4. [Abänderung des französischen Textes] 5.Nummer 2 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "f) Gebrauchsartikel, die bei ihrer Benutzung entweder durch Schlucken oder Einatmen bestimmter ihrer Bestandteile oder durch Kontakt mit dem menschlichen Körper eine physiologische Wirkung haben können,". 6. Nummer 2 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "g) Aerosole, die für Lebensmittel und andere unter den Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse verwendet werden,". 7. Nummer 2 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die dadurch die Sicherheit und Gesundheit des Verbrauchers gefährden können." 8. In Nr.4 werden die Wörter ", die Ausfuhr" gestrichen.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) für alle Personen, die an der Herstellung oder dem Handel mitwirken und durch diese Tätigkeiten direkt mit den in Artikel 1 erwähnten Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen in Berührung kommen, allgemeine Massnahmen zur Vermeidung jeder Gefahr einer Verunreinigung oder Kontamination dieser Lebensmittel und anderen Erzeugnisse vorschreiben,".2. Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die Gegenstände und Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, anwenden und die Verwendung dieser Gegenstände und Stoffe regeln und verbieten,".3. Nummer 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze hinsichtlich der Lebensmittel und anderen Erzeugnisse Regeln in Bezug auf die gesundheitliche Zuträglichkeit und die Hygiene der Orte, an denen die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten erfolgen, und der Orte, an denen Lebensmittel verzehrt werden, festlegen und die Benutzung dieser Orte für solche Zwecke verbieten,".4. Nummer 4 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf Detergenzien und Reinigungs- und Pflegemittel anwenden,".5. Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "6. die Herstellung und die Ausfuhr der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Erzeugnisse und den Handel damit regeln und verbieten." Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung in diesem Bereich: a) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 Nr.2 Buchstabe a) und Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Massnahmen auf Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse sowie auf Kosmetika anwenden, b) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 Nr.2 Buchstabe a) und Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Massnahmen auf die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe sowie auf die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnten Gebrauchsartikel anwenden, c) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe g) erwähnten Aerosole anwenden." 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - Wenn bestimmte Lebensmittel oder andere Erzeugnisse eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr für die Volksgesundheit darstellen und diese Gefahr auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes oder der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse nicht oder nur unzureichend bekämpft werden kann, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und ohne Einholung der in vorliegendem Gesetz vorgeschriebenen Stellungnahmen Massnahmen ergreifen, die verhindern, dass diese Lebensmittel und Erzeugnisse im Verkehr bleiben oder in den Verkehr gebracht werden.

Die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme endet spätestens am Ende des dritten Monats nach demjenigen, in dem sie in Kraft getreten ist.

Diese Massnahme kann höchstens um einen gleich langen Zeitraum verlängert werden." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "der Gesundheit der Verbraucher" durch die Wörter "der Volksgesundheit" ersetzt.2. Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. die Werbung für die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), c), e) und f) erwähnten Erzeugnisse, die sich auf ihre Zusammensetzung oder auf ihre Auswirkung auf die Gesundheit bezieht." 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Werbung für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse sowie die Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke regeln und verbieten." Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: "Art. 8 - Die Vermerke, die auf dem Etikett stehen und in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben sind, werden zumindest in der beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, abgefasst." Art. 7 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz durch folgende Bestimmung ergänzt: "Dieses Konto dient zur Deckung der Betriebskosten der Lebensmittelinspektion gemäss den vom König festzulegenden Regeln. In Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Das Protokoll, in dem die in Artikel 19 erwähnten Verstösse festgestellt werden und das von den vom König bestimmten Überwachungsbeamten erstellt wird, wird dem in Anwendung von Artikel 19 bestimmten Beamten übermittelt. Falls das Protokoll vom Bürgermeister oder von seinem Beauftragten erstellt worden ist, kann es dem vorgenannten Beamten ebenfalls zugesandt werden.

Bei Anwendung von Artikel 11bis wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur zugesandt, sofern der Verwarnung keine Folge geleistet worden ist." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, kann der vom König in Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmte Beamte oder Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, in der er aufgefordert wird, diesem Verstoss ein Ende zu setzen.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses entweder durch Übergabe einer Abschrift des Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert.

In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: a) die dem Betroffenen angelasteten Taten und die übertretene(n) Gesetzesbestimmung(en), b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, c) dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, das Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 19 erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und dass der Prokurator des Königs darüber informiert werden kann." Art. 10 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der König bestimmt die Weise und die Bedingungen für die Entnahme von Proben.

Er kann auch die Analysemethoden bestimmen." Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. gegen die in Ausführung von Artikel 6bis getroffene Massnahme verstösst." Art. 12 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 15 § 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "7. Lebensmittel und andere Erzeugnisse herstellt oder einführt, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind." Art. 14 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Wenn Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse verdorben oder schädlich sind oder durch eine Verordnung in Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, können die in Artikel 11 erwähnten Beamten oder Bediensteten mit Zustimmung der betreffenden Person diese Lebensmittel oder anderen Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar machen oder sie im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung abtransportieren." 2. Paragraph 4 wird gestrichen;§ 5 wird § 4 und § 6 wird § 5. 3. Im heutigen Paragraphen 5 werden die Wörter "der in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten anderen Erzeugnisse" durch die Wörter "der in vorliegendem Gesetz erwähnten anderen Erzeugnisse" ersetzt. Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Artikel 19 - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse kann der zu diesem Zweck vom König innerhalb des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt bestimmte Beamte eine Geldsumme festlegen, durch deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die öffentliche Klage erlischt. Bei Verweigerung der Zahlung wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.

Der Betrag der zu zahlenden Geldsumme darf weder unter dem Mindestbetrag noch über dem Höchstbetrag der für die Straftat festgelegten Geldstrafe liegen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der Geldsummen zusammengezählt, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte des Höchstbetrags der in Artikel 15 festgelegten Geldstrafe nicht überschreiten darf.

Der Betrag dieser Geldsummen wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf die Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbar sind.

Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Die Geldsumme wird auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. Dieses Konto dient zur Deckung der Betriebskosten der Lebensmittelinspektion gemäss den vom König festzulegenden Regeln. In Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." Art. 16 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehenden Erlasse, für die eine Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vorgeschrieben ist, auf Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen internationalen Rechtsakten zurückzuführen sind, ist diese Stellungnahme nicht erforderlich." Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Familie" durch die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "die Zusammensetzung und Etikettierung der Lebensmittel und anderen Erzeugnisse" durch die Wörter "die Zusammensetzung und Etikettierung der und die Werbung für die Lebensmittel und anderen Erzeugnisse" ersetzt." Art. 18 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Die Artikel 11 § 3 und 19 treten am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Bestimmung des in Artikel 19 bestimmten Beamten im Belgischen Staatsblatt in Kraft." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Behindertenpolitik R. DELIZEE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der König kann für sämtliche Anträge, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden, und sämtliche Belege, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgestellt werden, eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt.

Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 11 erwähnten Kontrollen und Inspektionen eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt." Art. 2 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: 1. In § 1 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Sie dürfen die Kontrolle der Transporte und Transportmittel vornehmen." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "§ 2 - Sie stellen die Verstösse gegen die einschlägigen Gesetze und Erlasse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Sie können jeden Verantwortlichen des inspizierten Betriebs und das Personal, das für Rechnung dieses Betriebs arbeitet, sowie jede andere Person, gegen die ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt worden ist, anhören.

Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt." 3. Ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "§ 4 - Der König kann im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen internationalen Rechtsakten andere Kontroll- und Inspektionsmodalitäten festlegen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. DEZEMBER 1997 - Gesetz zum Werbeverbot für Tabakerzeugnisse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, werden die Wörter "für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse sowie die Werbung " gestrichen.

Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 2bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2bis - 1. Werbung für und Sponsoring durch Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse, nachstehend Tabakerzeugnisse genannt, sind verboten.

Als Werbung und Sponsoring gilt jede Mitteilung oder Handlung, die unmittelbar oder mittelbar die Förderung des Verkaufs bezweckt, ungeachtet des Ortes, der eingesetzten Kommunikationsmittel oder der verwendeten Techniken. 2. Das in Nr.1 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: - Werbung für Tabakerzeugnisse in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften, ausser wenn diese Werbung oder die Einfuhr einer solchen Zeitung oder Zeitschrift hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben, - zufällige Werbung für Tabakerzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe ausländischer Ereignisse, ausser wenn diese Werbung oder die öffentliche Wiedergabe des Ereignisses hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben, - das Anbringen der Marke eines Tabakerzeugnisses im Innern und an der Fassade von Tabakläden und Zeitungsläden, die Tabakerzeugnisse verkaufen. 3 (1) Es ist verboten, eine Marke, die ihre Bekanntheit hauptsächlich einem Tabakerzeugnis zu verdanken hat, für Werbung in anderen Bereichen zu verwenden, solange die Marke für ein Tabakerzeugnis verwendet wird.

Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Unternehmen, unter ihrem Markennamen Werbung für Erzeugnisse, die keine Tabakerzeugnisse sind, zu betreiben, wenn: a) der Umsatz mit, selbst durch ein anderes Unternehmen, unter demselben Markennamen vermarkteten Tabakerzeugnissen nicht mehr als die Hälfte des Umsatzes mit anderen Erzeugnissen der betreffenden Marke, die kein Tabak sind, beträgt, und b) diese Marke ursprünglich für Erzeugnisse, die keine Tabakerzeugnisse sind, hinterlegt worden ist." Art. 4 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden nach dem Wort "verstösst" die Wörter ", die sich auf die Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke beziehen" hinzugefügt. 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "§ 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von zehntausend Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen Artikel 7 § 2bis des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse in Bezug auf Tabakerzeugnisse verstösst. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen auf sämtliche Personen, die bei der Verbreitung der Werbung oder dem Sponsoring mitwirken." Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1982 über die Werbung für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1990, wird aufgehoben.

Art. 6 - (2) - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK _______ Fussnoten (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.102/99 vom 30.

September 1999, B.S. vom 12. Oktober 1999. (2) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.102/99 vom 30.

September 1999, B.S. vom 12. Oktober 1999.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt (...) KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel (...) Artikel 1 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Die vom König im Hinblick auf die Überwachung der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse bestimmten Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt haben innerhalb der Grenzen der Ausführung ihrer Befugnisse Zugang zu allen Orten, die in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, abwesend: Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 22. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere der Artikel 5 und 10;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde;

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8.

Februar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Februar 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Der heutige Krisenzustand im Lebensmittelsektor, insbesondere die akute Krise auf europäischer Ebene, die auf den Fortbestand der spongiformen Rinderenzephalopathie sowie auf die dringenden Massnahmen zur Verstärkung der Kontrolle dieser Krankheit zurückzuführen ist, erfordert, dass die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette unverzüglich die finanziellen Mittel erhält, die für die Ausführung ihrer Aufträge zum Schutz der Volksgesundheit unerlässlich sind;

Hinzu kommt, dass der Erlass gemäss Artikel 14 des Gesetzes vom 4.

Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor dem 28. Februar 2001 ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.294/3 des Staatsrates vom 16. Februar 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 5 - Artikel 10 letzter Absatz des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ergänzt durch das Gesetz vom 22. März 1989, wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der Betrag dieser Gebühren wird entweder auf das Konto der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. Letztgenanntes Konto dient zur Deckung der Betriebskosten des betreffenden Dienstes gemäss den vom König festzulegenden Regeln.

In Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." (...) Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette an dem von Uns festgelegten Datum in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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