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Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 07 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie

source
ministere de l'interieur
numac
2002000395
pub.
07/09/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000395/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 25. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1997 zur Festlegung der Aufgaben der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1999 zur Festlegung bestimmter ministerieller Befugnisse, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 17.

November 1999, 27. November 2000, 15. Januar 2001, 2. April 2001 und 18. Juli 2001; Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Konzertierungsausschusses des Sektors IV vom 7. Februar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

November 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 7. Mai 2001;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unseres Staatssekretärs für Energie und Nachhaltige Entwicklung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird unter der Amtsgewalt des für die Wirtschaft zuständigen Ministers geschaffen.

Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie hat als Auftrag: 1. die Politik in Bezug auf die Marktordnung und -regelung, einschliesslich des Verbraucherschutzes, vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 2.die Politik in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen und in Bezug auf die Sicherheit bestimmter Anlagen und die Politik im Bereich Bauwesen vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 3. die Anwendung der Wirtschaftsregelungen zu kontrollieren, die betreffenden beteiligten Parteien zu informieren und ihnen gegenüber als Vermittler aufzutreten und Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, 4.die Politik im Bereich Energie vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 5. die Politik in Bezug auf Föderale sektorielle Zuständigkeiten vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 6.die Politik in Bezug auf die KMB, den Mittelstand und die Selbstständigen vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 7. wirtschaftliche Informationen und Statistiken zu sammeln, zu erstellen, zu verarbeiten, zu verteilen und zu verwerten, die Politik in diesem Bereich vorzubereiten und zu beurteilen und das Register der Unternehmen zu führen, 8.die Politik im Bereich Fernmeldewesen vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 9. die Wissenschaftspolitik und damit verbundene Angelegenheiten vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, 10.die Ausführung der Politik im Bereich nachhaltige Entwicklung vorzubereiten und zu koordinieren und Sachkunde im Rahmen dieser Politik zur Verfügung zu stellen. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernimmt nach Beratung im Ministerrat an dem Datum, das von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, ausgenommen folgende Dienste: - den Teil des mit der Kontrolle der Betriebsräte beauftragten Dienstes, der durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen wird, - den Teil des Dienstes, der mit der Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit in der Gewinnungsindustrie, in der Stahlindustrie, in der unterirdischen Gewinnung, in der Untertagespeicherung von Gas und in Steinbrüchen beauftragt ist und der durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen wird.

Am selben Datum übernimmt er folgende Dienste beziehungsweise mit den angegebenen Aufgaben beauftragte Teile von Diensten: 1. von den Dienststellen des Premierministers: - die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten, ausgenommen die Aufsicht über die drei folgenden Föderalen kulturellen Einrichtungen: Königliches Theater der Monnaie, Palast der Sch"nen Künste und Nationalorchester von Belgien, 2.vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft: - den Mittelstand, ausgenommen den Dienst, der mit dem Sozialstatut der Selbständigen beauftragt ist, - pflanzliche Zuchtprodukte, 3. vom Ministerium der Justiz: - Urheberrechte, die verordnungsrechtlichen Aspekte und die durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht festgelegte Kontrolle einbegriffen, 4. vom Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur: - die Bauqualität. Am selben Datum übernimmt er ebenfalls die Dienste oder Teile der Dienste, die bei den anderen Föderalen Öffentlichen Diensten mit den Aufgaben der Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienste beauftragt sind, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geschaffen werden.

In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 übernimmt der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie die Aufsicht über die drei vorerwähnten Föderalen kulturellen Einrichtungen bis zum In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der nächsten Regierung, sofern bis dann der Königliche Erlass zur Ernennung der Regierungskommissare für die drei Einrichtungen in Kraft getreten ist.

In Abweichung von Absatz 2 übernimmt der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie an dem Datum, das von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten.

Art. 3 - Unter Ausschluss der Managementfunktionen, die bei den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdiensten Wissenschaftspolitik, Nachhaltige Entwicklung, Fernmeldewesen und Verbraucherschutz geschaffen werden, umfasst das Organigramm des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie: 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 2.sieben Managementfunktionen -1, 3. vier Führungsfunktionen. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unser Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Fernmeldewesens der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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