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Arrêté Royal du 26 mai 2012
publié le 14 août 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2013014418
pub.
14/08/2013
prom.
26/05/2012
ELI
eli/arrete/2012/05/26/2013014418/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


26 MAI 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 2012 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 22 juin 2012).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.267/4 des Staatsrates, das am 5.

Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 35.1.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juni 2011 und 19. Juli 2011, wird durch den folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung vom vorhergehenden Absatz, dürfen Kinder unter acht Jahren in einer für sie geeigneten im Beiwagen eines Motorrads angebrachten Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden." Art. 2 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport von Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Absatz 5 abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Schild F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind."; 2. Paragraph 4 wird durch das folgende Symbol ergänzt:

Pour la consultation du tableau, voir image 3.Zwischen dem vierten und fünften Absatz werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das unten auf dem für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmte Fahrzeug abgebildete Schild hat Seiten von mindestens 0,40 m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein.

Pour la consultation du tableau, voir image Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz benutzt wird." Art. 3 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer, für den Transport von Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Artikel 72.5 Absatz 5 abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehören, und Taxis dürfen die Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für Taxis das Wort « TAXI«, auf dem Schild F18 oder einem Zusatzschild angegeben sind."; 2. Paragraph 5 wird durch das folgende Symbol ergänzt:

Pour la consultation du tableau, voir image Art.4 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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