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Arrêté Royal du 26 mars 2004
publié le 08 juin 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 fixant le surcoût relatif à la partie des cotisations de sécurité sociale sur les allocations, primes et indemnités des membres du personnel des zones de police

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service public federal interieur
numac
2004000152
pub.
08/06/2004
prom.
26/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/26/2004000152/moniteur
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26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 fixant le surcoût relatif à la partie des cotisations de sécurité sociale sur les allocations, primes et indemnités des membres du personnel des zones de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 fixant le surcoût relatif à la partie des cotisations de sécurité sociale sur les allocations, primes et indemnités des membres du personnel des zones de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 fixant le surcoût relatif à la partie des cotisations de sécurité sociale sur les allocations, primes et indemnités des membres du personnel des zones de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, insbesondere des Artikels 15 und des Artikels 16;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.

Mai 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Ausgleich für die Mehrkosten ab der Sozialversicherungserklärung in Bezug auf das erste Quartal 2002 angewandt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit": die Arbeitgeberbeiträge, wie erwähnt in Artikel 38 § 3 Nrn.1, 2, 3, 4, 9, § 3bis und § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, und die Arbeitgeberbeiträge, wie erwähnt in den Artikeln 18 und 18bis des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 2. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 2. "Personalmitgliedern der Korps der lokalen Polizei": die Personalmitglieder, die zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der Korps der lokalen Polizei gehören, wie erwähnt im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 3. "Mitgliedern der Gemeindepolizei": die Mitglieder der Gemeindepolizei, wie sie von den Gemeinden für das Jahr 2000 angegeben und vom LASSPLV kontrolliert worden sind, 4."LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen.

Art. 2 - Der von den Gemeinden für das Jahr 2000 geschuldete Betrag der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Mitglieder der Gemeindepolizei wird vom LASSPLV auf der Grundlage der Sozialversicherungserklärungen berechnet, die das Jahr 2000 betreffen und die die Gemeinden vor dem 1. April 2002 eingereicht haben. Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Zulagen, Prämien und Entschädigungen: 1. Vergütung für das Mitglied der Staatsanwaltschaft, 2.Gehaltszuschlag für den beigeordneten Kommissar, 3. Gehaltszuschlag für den Feldhüter, 4.Gehaltszuschlag für die (Haupt)Inspektoren der Gemeindepolizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, haben, 5. Entschädigungen für den Bereitschaftsdienst, die dem Polizeipersonal aufgrund der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 16.September 1993 und 14. Juli 1994 und der Ministeriellen Erlasse vom 16. Dezember 1993, 19. Dezember 1994, 13. Dezember 1996 und 11.

Dezember 1997 gezahlt werden, 6. Gehaltszuschlag, der den Offizieren der Gemeindepolizei gewährt wird, die an den Bereitschaftsdiensten des Polizeikorps teilnehmen, 7.Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen für das Personal der Gemeindepolizei, 8. Diplomvergütung für das Personal der Gemeindepolizei, 9.Gehaltszuschlag, der den beigeordneten Polizeikommissaren gewährt wird, die einen Wachdienst im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes von 22 Uhr bis 6 Uhr an Sonn- und an Feiertagen verrichten, 10. Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, 11.Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, 12. Zweisprachigkeitszulage. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird durch vier geteilt.

Art. 3 - Der von den Polizeizonen für ein Quartal geschuldete Betrag der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Korps der lokalen Polizei wird vom LASSPLV auf der Grundlage der für Rechnung der Polizeizone erstellten Sozialversicherungserklärung berechnet.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Zulagen, Prämien und Entschädigungen die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste geschuldeten Zulagen, Prämien und Entschädigungen.

Art. 4 - Die Mehrkosten für eine Polizeizone werden pro Quartal berechnet, indem von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnte Betrag abgezogen wird, nachdem dieser indexiert und einer Polizeizone nach dem in Artikel 5 beschriebenen Verfahren zugewiesen worden ist.

Die Indexierung des in Artikel 2 letzter Absatz erwähnten Betrags erfolgt auf der Grundlage nachstehender Formel: A = B x I1/1,2271 Wobei: A = der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnte Betrag nach Indexierung, B = der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnte Betrag, I1 = der Durchschnittswert der Indexierungskoeffizienten, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches festgelegt, für die drei Monate eines Quartals, für das die Zulagen, Prämien und Entschädigungen angegeben worden sind.

Art. 5 - Zur Berechnung der in Artikel 4 erwähnten Mehrkosten für eine Polizeizone wird der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnte Betrag den Polizeizonen zugewiesen.

Handelt es sich um eine Eingemeindezone, wird der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnte Betrag, den die Gemeinde schuldet, dieser Eingemeindezone zugewiesen.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, wird der Gesamtbetrag der in Artikel 2 letzter Absatz erwähnten Beträge, die die Gemeinden, die die Mehrgemeindezone bilden, schulden, der Mehrgemeindezone zugewiesen.

Die Entwicklung des Personalstands in einer Polizeizone hat keinerlei Einfluss auf diese Zuweisung.

Art. 6 - Stellt das LASSPLV fest, dass für eine Polizeizone Mehrkosten in Bezug auf ein bestimmtes Quartal bestehen, wird der Betrag der Mehrkosten vom Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die die Polizeizone für das betreffende Quartal schuldet. Der Betrag der Mehrkosten für ein Quartal wird zum Zeitpunkt der Regularisierung einer Sozialversicherungserklärung der Polizeizone in Bezug auf dieses Quartal neu berechnet.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.

Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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