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Arrêté Royal du 26 mars 2014
publié le 01 septembre 2014

Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000631
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01/09/2014
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26/03/2014
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eli/arrete/2014/03/26/2014000631/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire (Moniteur belge du 22 avril 2014, err. du 25 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des finanziellen Dienstalters PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 beziehungsweise 29. Januar 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20.

September 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

Dezember 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: "ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH GESTUFTE ERHÖHUNGEN Unterabschnitt 1 - Grundgehalt Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat.

Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat.

In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung beigelegt.

Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird.

Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird. Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles Dienstalter neu berechnet.

Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu berechnet werden.

Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Personalmitglieds annehmbare Dienste Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen berücksichtigt. § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter Arbeitsvertrag eingestellt wird.

Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, 2.ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft.

Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 erwähnten Fällen.

Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür.

Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig.

Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist erst mit Dienstantritt wirksam.

Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und §§ 4 bis 7 berechnet.

Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen.

Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet.

Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.

Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen Dienst eingestellt gewesen wäre. § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein Jahr. § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten geleistet worden sind.

Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte.

Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren auferlegt wird.

Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden.

Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung.

Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden nicht berücksichtigt.

Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt auszuüben, nicht berücksichtigt. § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt.

Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare Dienste Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt.

Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes oder der Zurdispositionstellung befindet.

Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt werden.

Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren Arbeitsvertrag ausführen. § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder Arbeitsunterbrechungsperioden, 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17.Oktober 1994 über die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, 4.die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von Artikel 126 § 1 des Gesetzes, 6.der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, 8.die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub.

Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt.

Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden.

Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen Periode finanziellen Dienstalters gewährt." TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, geändert werden.

Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung nicht mehr zulässig.

Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als vollständige Dienste angesehen werden.

Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 wirksam werden.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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