Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 26 novembre 2011
publié le 16 juin 2015

Arrêté royal établissant des normes de produits pour les biocarburants. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2015000319
pub.
16/06/2015
prom.
26/11/2011
ELI
eli/arrete/2011/11/26/2015000319/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal établissant des normes de produits pour les biocarburants. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2011 établissant des normes de produits pour les biocarburants (Moniteur belge du 7 décembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 9;

Aufgrund der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG;

Aufgrund der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli 2011 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 19.

Oktober 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 26. Oktober 2011;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" am 24. Dezember 2010;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. September 2010;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 2. Februar 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.255/VR/3 des Staatsrates vom 22. März 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.840/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: 1. teilweise Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, 2. Umsetzung in belgisches Recht des Artikels 1 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Biomasse": biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie biologisch abbaubarer Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten, 2."Biokraftstoffen": flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden, 3. "tatsächlichem Wert": Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet anhand der Methode in Anlage I Teil C, 4."typischem Wert": Schätzwert der repräsentativen Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einem bestimmten Biokraftstoff-Herstellungsweg, 5. "Standardwert": von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteter Wert, der unter in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann, 6."Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, 7. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, 8. "NUTS-2-Gebieten": Gebiete des Staatsgebiets, die als Regionen der Ebene 2 der "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) eingestuft sind.

In diesen Gebieten entsprechen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen voraussichtlich höchstens den unter der Überschrift "Disaggregierte Standardwerte für den Anbau" in Anlage I Teil D zum vorliegenden Erlass angegebenen Emissionen, 9. "Rahmenbedingungen": Anforderungen und Standards, die in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr.73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe unter der Überschrift "Umwelt" und die in Anhang II Nr. 9 jener Verordnung erwähnt sind sowie Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung, 10. "Wirtschaftsteilnehmer": natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin der Biomasse, Zwischenerzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Erzeugnisse ist oder die die Warenkontrolle darüber ausübt, von Beginn an bis zu ihrer Verfügbarkeit auf dem Markt, vor der Mischung mit fossilen Kraftstoffen, für einen oder mehrere Schritte der Produktionskette, 11."Organisation": natürliche oder juristische Person, die die in Artikel 10 erwähnte technische Akte vorlegt, 12. "zugelassener unabhängiger Kontrollstelle": von der BELAC oder einer entsprechenden Einrichtung im Europäischen Wirtschaftsraum akkreditierte und vom Minister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IX zugelassene Kontrollstelle, 13."Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, 14. "zuständiger Behörde": Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 15."Generaldirektor": Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

KAPITEL III - Verpflichtung vor dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen Art. 3 - Für jede in Verkehr gebrachte Lieferung von Biokraftstoff wird eine Produktdeklaration erstellt, die die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Informationen enthält und die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 mitgeteilt wird.

KAPITEL IV - Nachhaltigkeitskriterien Art. 4 - § 1 - Wenn die Produktdeklaration den Nachweis der Nachhaltigkeit der Lieferung von Biokraftstoffen erbringen soll, prüft die zuständige Behörde die Übereinstimmung dieser Lieferung mit den Nachhaltigkeitskriterien, die bestimmt sind: - in den Paragraphen 2 bis 6, wenn die Rohstoffe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angebaut werden, - in den Paragraphen 2 bis 5, wenn die Rohstoffe außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angebaut werden, - in § 2, wenn die Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft, hergestellt sind.

Anderenfalls gilt die Lieferung von Biokraftstoffen als nicht nachhaltig. § 2 - Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung von Treibhausgasemissionen muss entsprechend nachstehendem Zeitplan in jeder Phase mindestens 35 Prozent betragen: - Ab dem 1. Januar 2017 muss die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 50 Prozent betragen. - Für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion am oder nach dem 1. Januar 2017 aufgenommen wird, muss diese Minderung der Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2018 mindestens 60 Prozent betragen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird gemäß Artikel 7 berechnet.

Falls Biokraftstoffe in Anlagen hergestellt werden, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren, ist Absatz 1 ab dem 1. April 2013 anwendbar.

Falls Biokraftstoffe im Rahmen von Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 10.

Juni 2006 über die Biokraftstoffe hergestellt werden, ist Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2013 anwendbar. § 3 - Biokraftstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben: 1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind, 2.Gebiete, die durch Gesetz oder von der betreffenden zuständigen Behörde für folgende Zwecke ausgewiesen worden sind: a) für Naturschutzzwecke oder b) für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den erwähnten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft, 3.Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt: a) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder b) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist. § 4 - Biokraftstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die im Januar 2008 einen der folgenden Status hatten, diesen Status aber nicht mehr haben: 1. Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind, 2.kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, 3. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anlage I Teil C beschriebenen Methode die in § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt wären. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008. § 5 - Biokraftstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern. § 6 - In der Europäischen Gemeinschaft angebaute landwirtschaftliche Rohstoffe, die für die Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden, müssen gemäß den diesbezüglich festgelegten Rahmenbedingungen gewonnen werden. § 7 - Für die Anwendung von § 3 Nr. 2 und 3, § 4 Nr. 1 und § 5 sind, wenn die Rohstoffe auf Flächen in Belgien gewonnen werden, folgende Flächen betroffen: Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Feuchtgebiete von großem biologischen Interesse, wie gemäß den Richtlinien 79/409/EWG vom 2. April 1979, 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 und dem Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur bestimmt.

Für die Anwendung von § 4 Nr. 2 und 3 sind, wenn die Rohstoffe auf Flächen in Belgien gewonnen werden, Flächen betroffen, die durch den regionalen Landnutzungsplan am 1. Januar 2008 der forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten worden sind, diesen Status aber nicht mehr haben.

KAPITEL V - Bestimmungen über die Erstellung der Produktdeklaration Art. 5 - Jede in Verkehr gebrachte Lieferung von Biokraftstoff wird anhand einer unverwechselbaren, von der zuständigen Behörde zugewiesenen Referenznummer gekennzeichnet. Diese Nummer stellt die Verbindung zwischen der Lieferung von Biokraftstoff und der Produktdeklaration her.

Die Produktdeklaration begleitet die Lieferung von Biokraftstoff und enthält mindestens folgende Informationen: 1. Ausstellungsdatum, 2.Identität des Biokraftstoffherstellers, 3. gelieferte Menge, 4.Lieferdatum, 5. Beschreibung des Produkts, 6.Lieferungsort, 7. unverwechselbare Referenznummer, 8.Einsparung der Treibhausgasemissionen im Verhältnis zum Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, ausgedrückt in Prozent, wie in Anlage I Teil C Punkt 4 bestimmt, und gemäß Artikel 7 berechnet, 9. gegebenenfalls Erklärung des Biokraftstoffherstellers, dass die Lieferung die in Artikel 4 §§ 3 bis 5 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, 10.Land der Herkunft der Biomasse, 11. Angabe, ob die Biomasse auf stark und ernsthaft degradierten Flächen angebaut worden ist, 12.gegebenenfalls Mittel, das zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien verwendet wird, und zugelassene unabhängige Kontrollstelle, die die Einhaltung dieser Kriterien zertifiziert hat, 13. Angabe, ob der Biokraftstoff aus Abfällen und Reststoffen hergestellt worden ist, die keine Reststoffe der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft sind, 14.Angabe, ob der Biokraftstoff im Rahmen des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe hergestellt worden ist, 15. Angabe, ob die Rohstoffe in Belgien oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Rahmenbedingungen angebaut und geerntet worden sind. Art. 6 - Bevor die betreffenden Biokraftstoffe in Verkehr gebracht werden, werden die in Artikel 5 erwähnten Informationen der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege an folgende Adresse übermittelt: www.product-declaration.be KAPITEL VI - Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen zum Treibhauseffekt Art. 7 - § 1 - Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet: 1. ist in Anlage I Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der gemäß Anlage I Teil C Punkt 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts, 2.durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anlage I Teil C festgelegten Methodologie berechnet wird, oder 3. durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anlage I Teil C Punkt 1 erwähnten Faktoren, wobei die in Anlage I Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der gemäß der Methodologie in Anlage I Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren. § 2 - Die Standardwerte in Anlage I Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau in Anlage I Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden Rohstoffe: 1. entweder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angebaut werden 2.oder in der Europäischen Gemeinschaft in NUTS-2-Gebieten angebaut werden. Diese Werte sind verfügbar: a) in Belgien, bei den für die Landwirtschaft zuständigen Regionalverwaltungen, b) in den übrigen Mitgliedstaaten, auf der Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform/transparency_platform_en.htm 3. oder Abfälle oder Reststoffe, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und der Fischerei, sind. Bei Biokraftstoffen, die nicht unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, werden die tatsächlichen Werte für den Anbau verwendet.

KAPITEL VII - Mittel zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Art. 8 - Die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien wird wie folgt nachgewiesen: 1. entweder auf der Grundlage der Einhaltung der Norm prEN 16214 in ihrer letzten Fassung durch den Wirtschaftsteilnehmer, so wie sie von einer zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle zertifiziert worden ist, 2.oder auf der Grundlage eines anerkannten Zertifizierungssystems, das gleichwertig mit der erwähnten Norm ist, gemäß den Artikeln 9 bis 14 3. oder auf der Grundlage einer gemäß Artikel 15 anerkannten freiwilligen Regelung 4.oder auf der Grundlage von gemäß Artikel 15 anerkannten bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 9 - § 1 - Ein Zertifizierungssystem wird als gleichwertig mit der Norm prEN 16214 anerkannt, wenn es vom Minister auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

Es tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Genehmigung eines Zertifizierungssystems ist fünf Jahre gültig. § 2 - Ein Zertifizierungssystem besteht aus einer Reihe schriftlicher Bestimmungen, deren Ziel es ist, nachzuweisen, dass die Biokraftstoffe den in Artikel 4 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. § 3 - Diese Bestimmungen beschreiben die Gestaltung der Berichterstattung, die Anrechnung der Treibhausgasemissionen, die Audits und die Kontrolle der Wirtschaftsteilnehmer und die Audits und die Kontrolle des Zertifizierungssystems.

Diese Bestimmungen betreffen: 1. alle Schritte der Produktionskette: von der Produktion der Biomasse über die für deren Transport eingesetzten Mittel und die Umwandlung der Biomasse in Biokraftstoffe bis hin zur Mischung der Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen, 2.die Weiterleitung der in Artikel 5 und in Anlage II erwähnten Informationen durch einen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, bei jedem der in Nr. 1 erwähnten Schritte, 3. die Kontrollen, die den dem Zertifizierungssystem angeschlossenen Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, und die von einer zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle durchgeführt werden, 4.die in Artikel 13 vorgesehene Bewertung des Zertifizierungssystems.

Das Zertifizierungssystem ist so konzipiert, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer für die eigene Tätigkeit verantwortlich ist. § 4 - Das Zertifizierungssystem beruht auf einer Massenbilanz, die: a) es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen, b) vorschreibt, dass Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Buchstabe a) erwähnten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind, und c) vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden. Eine Massenbilanz wird jährlich von dem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. § 5 - Organisationen, die ein Zertifizierungssystem einführen möchten, müssen eine technische Akte erstellen, die den Vorschriften von Artikel 10 entspricht.

Art. 10 - § 1 - Die technische Akte wird der zuständigen Behörde in einfacher Ausfertigung per Einschreiben zu Händen des Generaldirektors zugesandt.

Der zuständigen Behörde wird zusätzlich eine elektronische Fassung der technischen Akte im PDF-Format zugesandt, die mit der Papierversion identisch ist. § 2 - Die technische Akte trägt einen Namen, durch den sie klar und eindeutig gekennzeichnet wird. § 3 - In der technischen Akte wird Folgendes angegeben: 1. die Organisation, die die technische Akte vorlegt, 2.die Absichtserklärungen der Wirtschaftsteilnehmer, die an den verschiedenen Schritten der Massenbilanz beteiligt sind, 3. die Absichtserklärungen der zugelassenen unabhängigen Kontrollstellen, die von den Wirtschaftsteilnehmern mit der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in Artikel 5 und in Anlage II erwähnten Informationen betraut werden. Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses findet § 3 Nr. 3 keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der technischen Akte keine zugelassene unabhängige Kontrollstelle vorhanden ist. In diesem Fall übermittelt die Organisation binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Zertifizierungssystems durch den Minister die Liste der zugelassenen unabhängigen Kontrollstellen, die mit der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in Artikel 5 und in Anlage II erwähnten Informationen betraut werden. § 4 - In der technischen Akte wird angegeben, wie die Kontrollen von den zugelassenen unabhängigen Kontrollstellen organisiert und geplant werden.

Die Häufigkeit der Kontrollen muss begründet werden.

Die Durchführung und die Bezahlung der Kontrollen werden durch das Zertifizierungssystem übernommen.

Art. 11 - § 1 - Bei der Bewertung der technischen Akten kann die zuständige Behörde auf die Unterstützung eines oder zweier Sachverständiger zurückgreifen.

Der Minister bestimmt den oder die Sachverständigen, die mit dem Unterstützungsauftrag bei der zuständigen Behörde betraut werden.

Die Sachverständigen melden sich bei der zuständigen Behörde mittels eines Bewerbungsschreibens und ihres Lebenslaufs. Die zuständige Behörde untersucht das Profil jedes der Sachverständigen und stellt nach Prüfung der Lebensläufe sicher, dass keine direkten oder indirekten Interessenkonflikte seitens der vorgeschlagenen Sachverständigen bestehen.

Die zuständige Behörde kann die Bewerbung eines Sachverständigen ablehnen.

Die Sachverständigen haben Anrecht auf die Erstattung ihrer Fahrtkosten gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. Nur Sachverständige, die keine Bediensteten des Föderalstaats sind, haben darüber hinaus Anrecht auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 150 EUR pro Versammlung. § 2 - Für jede technische Akte übermitteln der beziehungsweise die Sachverständigen der zuständigen Behörde eine Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang der vollständigen technischen Akte.

Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde legt dem Minister binnen acht Wochen nach Empfang der vollständigen technischen Akte eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor.

Die Bewertung der technischen Akte stützt sich auf die Norm prEN 16214 in ihrer letzten Fassung. § 2 - Bevor die zuständige Behörde dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegt, übermittelt sie der Organisation den Entwurf der Stellungnahme. Die Organisation verfügt über zwei Wochen, um dem Generaldirektor argumentativ begründete und dokumentierte Einwände zu übermitteln. § 3 - In der dem Minister vorgelegten mit Gründen versehenen Stellungnahme werden mögliche Einwände berücksichtigt, die dieser beigefügt werden. § 4 - Auf der Grundlage dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme genehmigt der Minister das Zertifizierungssystem oder er genehmigt es nicht.

Art. 13 - § 1 - Wenn ein Zertifizierungssystem anerkannt ist, ist es eineinhalb und anschließend viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten Gegenstand einer Bewertung. § 2 - Die Bewertung des Zertifizierungssystems wird drei Monate vor den in § 1 festgelegten Fristen von einer zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle durchgeführt.

Die zugelassene unabhängige Kontrollstelle übermittelt der Organisation und der zuständigen Behörde einen Bewertungsbericht. In dem Bericht wird der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zertifizierungssystems geltende verordnungsrechtliche Kontext berücksichtigt.

Auf der Grundlage dieses Berichts und entsprechend den von der zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle festgestellten Mängeln muss die Organisation eine Zusammenfassung in Bezug auf die Änderungen erstellen, die sie in ihr Zertifizierungssystem aufnehmen wird. Diese Zusammenfassung wird der zuständigen Behörde übermittelt. § 3 - Durch die am Zertifizierungssystem durchzuführenden Änderungen soll sichergestellt werden, dass das System Artikel 9 entspricht. § 4 - Die Organisation ändert ihr Zertifizierungssystem und setzt die zuständige Behörde binnen drei Monaten nach der Übermittlung des Berichts der zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle von der neuen Version ihres Zertifizierungssystems in Kenntnis. § 5 - Wenn die in § 4 erwähnten Änderungen nicht binnen drei Monaten am Zertifizierungssystem vorgenommen worden sind, wird die Genehmigung für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten ausgesetzt, bis die Änderungen durchgeführt sind.

Dieser Aussetzungsbeschluss wird von der zuständigen Behörde per Einschreiben notifiziert.

Art. 14 - Wenn bei der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen zweiten Bewertung keine Mängel festgestellt worden sind oder wenn die in Artikel 13 § 4 erwähnten Änderungen durchgeführt worden sind, wird das Zertifizierungssystem für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert.

Falls die zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens bestehenden Verordnungsbestimmungen wesentliche Änderungen erfahren, ist ein neues Bewertungsverfahren erforderlich.

Diese neue Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die neuen Verordnungsbestimmungen.

Die neue Bewertung wird gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten durchgeführt.

Art. 15 - § 1 - Die freiwilligen Regelungen und die von der Europäischen Union geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte, die in Artikel 8 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erwähnt sind, sind diejenigen, die Gegenstand eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG sind. § 2 - Wirtschaftsteilnehmer, die die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien auf dieser Grundlage nachweisen, müssen zusätzliche Informationen gemäß Anlage II liefern.

Diese Informationen werden jährlich der zuständigen Behörde übermittelt.

KAPITEL VIII - Bestimmungen über die Kontrolle der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen Art. 16 - Bei Rohstoffen, die in Belgien oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Rahmenbedingungen angebaut und geerntet werden, wird davon ausgegangen, dass sie kontrolliert worden sind und dass sie daher Artikel 4 §§ 3, 4, 5 und 6 entsprechen.

Art. 17 - § 1 - Bei den Kontrollen, die von den zugelassenen unabhängigen Kontrollstellen durchgeführt werden, können Nichteinhaltungen der Nachhaltigkeitskriterien festgestellt werden.

Nichteinhaltungen gelten als schwerwiegend: 1. sobald aus den bei den Wirtschaftsteilnehmern eingeholten Informationen hervorgeht, dass mindestens eines der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht eingehalten wird, 2.wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Selbsterklärungen seiner Lieferanten annimmt, die nicht von einer zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle überprüft wurden. § 2 - Sobald eine schwerwiegende Nichteinhaltung von einer zugelassenen unabhängigen Kontrollstelle festgestellt wird, wird sie der Organisation und der zuständigen Behörde gemeldet.

Die zugelassene unabhängige Kontrollstelle übermittelt der zuständigen Behörde alle Informationen, die zur Identifizierung der von der in § 1 erwähnten Nichteinhaltung betroffenen Biokraftstoff-Lieferungen erforderlich sind. § 3 - Lieferungen von Biokraftstoffen, bei denen eine schwerwiegende Nichteinhaltung festgestellt worden ist, gelten als nicht nachhaltig. § 4 - Nichteinhaltungen, die nicht in § 1 definiert sind, gelten als geringfügig.

Die Organisation übermittelt der zuständigen Behörde alle sechs Monate eine Liste der geringfügigen Nichteinhaltungen und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen.

Art. 18 - Die zuständige Behörde teilt folgenden Stellen beziehungsweise folgender Person die schwerwiegenden Nichteinhaltungen und die Kennzeichnung der betreffenden Lieferungen von Biokraftstoffen mit: - der Organisation, - dem Biokraftstoffhersteller - der Gesellschaft, die die Biokraftstoffe mit den fossilen Kraftstoffen gemischt hat, - der Europäischen Kommission, - der Generaldirektion Energie des Föderaler Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

Art. 19 - Spätestens am 30. April des Jahres nach dem Inverkehrbringen der Lieferungen von Biokraftstoffen stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Nachhaltigkeit der betreffenden Lieferungen aus.

Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: - Angabe, ob die Biokraftstoffe den in Artikel 4 vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien entspricht, - Angabe, ob die Lieferung von Biokraftstoff aus Abfällen und Reststoffen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft, hergestellt worden ist.

KAPITEL IX - Bestimmungen über die Zulassung der unabhängigen Kontrollstellen Art. 20 - Um zugelassen zu werden, muss eine Kontrollstelle folgenden Bedingungen genügen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen und unabhängig sein, das heißt in keinerlei Verbindung mit den kontrollierten Wirtschaftsteilnehmern oder deren Interessen stehen, 2.gemäß den Kriterien der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 zur Festlegung allgemeiner Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, für die Kontrolle der Nachhaltigkeitskriterien, gemäß dem durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen eingeführten Akkreditierungssystem oder durch ein gleichwertiges Akkreditierungssystem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert sein, 3. den Unabhängigkeitskriterien für Stellen, die Inspektionen vom Typ A oder C durchführen, wie in den allgemeinen BELAC-Kriterien und -Leitlinien für die Anwendung der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 durch Inspektionsstellen, die sich um eine Akkreditierung bewerben (BELAC 2-201 Rev 5-2006 und spätere Änderungen) definiert, oder gleichwertigen Kriterien genügen, 4.sich verpflichten, dem Minister und der zuständigen Behörde die im Anschluss an die Besichtigungen der Anlagen zur Biokraftstoffherstellung erstellten Berichte mit gewöhnlicher Post zu übermitteln.

Art. 21 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den diesbezüglichen Begründungsunterlagen per Einschreiben an den Minister gerichtet. Der Minister holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein und erteilt oder verweigert die Zulassung per Einschreiben binnen zwei Wochen nach der Stellungnahme der zuständigen Behörde.

Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Während dieses Zeitraums kann die Kontrollstelle jederzeit auf Initiative des Ministers oder der zuständigen Behörde in Bezug auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen kontrolliert werden.

KAPITEL X - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 22 - Lieferungen von Biokraftstoffen, die auf Basis der Ernten aus den Jahren 2010 und 2011 hergestellt worden sind, gelten als nachhaltig im Sinne von Artikel 4.

Art. 23 - Spätestens am 30. Juni jeden Jahres übermittelt der Minister dem Ministerrat einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die im vorhergehenden Jahr in Verkehr gebrachten Lieferungen von Biokraftstoffen.

Art. 24 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE

Anlage I Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und fossilen Referenzkraftstoffen zum Treibhauseffekt Teil A Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Zuckerrüben

61 %

52 %

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

45 %

34 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

53 %

47 %

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

69 %

69 %

Ethanol aus Mais, in der Europäischen Union erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

56 %

49 %

Ethanol aus Zuckerrohr

71 %

71 %


Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol


Biodiesel aus Raps

45 %

38 %

Biodiesel aus Sonnenblumen

58 %

51 %

Biodiesel aus Sojabohnen

40 %

31 %

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

36 %

19 %

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

62 %

56 %

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl (*)

88 %

83 %

Hydriertes Rapsöl

51 %

47 %

Hydriertes Sonnenblumenöl

65 %

62 %

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

40 %

26 %

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

68 %

65 %

Reines Rapsöl

58 %

57 %

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

80 %

73 %

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

84 %

81 %

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

86 %

82 %


(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

Teil B Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Weizenstroh

87 %

85 %

Ethanol aus Abfallholz

80 %

74 %

Ethanol aus Kulturholz

76 %

70 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

95 %

95 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

93 %

93 %

Dimethylether (DME) aus Abfallholz

95 %

95 %

DME aus Kulturholz

92 %

92 %

Methanol aus Abfallholz

94 %

94 %

Methanol aus Kulturholz

91 %

91 %


Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


Teil C Methodologie 1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen und Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet: E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee, wobei:

E

= Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs,

eec

= Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe,

el

= auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen,

ep

= Emissionen bei der Verarbeitung,

etd

= Emissionen bei Transport und Vertrieb,

eu

= Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs,

esca

= Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,

eccs

= Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,

eccr

= Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und

eee

= Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. 2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in gCO2eq/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.3. Abweichend von Punkt 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden.Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden. 4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet: EINSPARUNG = (EF - EB)/EF, dabei sind:

EB

= Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe,

EF

= Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe.

5. Die für die in Punkt 1 erwähnten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4.Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

CO2:

1

N2O:

296

CH4:

23.


6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein.Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden. 7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über zwanzig Jahre berechnet.Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: el = (CSR - CSA) x 3,664 x 1/20 x 1/P - eB Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664. dabei sind:

el

= auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit),

CSR

= der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder zwanzig Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,

CSA

= der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach zwanzig Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,

P

= die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und

eB

= Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Punkt 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.


8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche a) im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt: i) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen, ii) stark verschmutzte Flächen. Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i) fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii) fallenden Flächen gesenkt wird. 9. Die in Punkt 8 Buchstabe b) erwähnten Kategorien werden wie folgt definiert: a) "stark degradierte Flächen" sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind, b) "stark verschmutzte Flächen" sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind. Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG sind. 10. Die von der Europäischen Kommission aufgrund von Anhang V Teil C Punkt 10 der Richtlinie 2009/28/EG erstellten Leitlinien sind Grundlage der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands für die Zwecke des vorliegenden Erlasses.11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. 12. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein.Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Punkt 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter vorliegende Nummer. 13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe mit null angesetzt.14. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt.Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage. 17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ("Nebenerzeugnisse") hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.18. Für die Zwecke der Berechnung nach Punkt 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird.Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Im Falle von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Punkt 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.

Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Punkt 17 die Raffinerie. 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Punkt 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Europäischen Gemeinschaft.Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 g CO2eq/MJ zu verwenden.

Teil D Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

12

12

Ethanol aus Weizen

23

23

Ethanol aus Mais, in der Europäischen Gemeinschaft erzeugt

20

20

Ethanol aus Zuckerrohr

14

14


ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol


Biodiesel aus Raps

29

29

Biodiesel aus Sonnenblumen

18

18

Biodiesel aus Sojabohnen

19

19

Biodiesel aus Palmöl

14

14

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl (*)

0

0

Hydriertes Rapsöl

30

30

Hydriertes Sonnenblumenöl

18

18

Hydriertes Palmöl

15

15

Reines Rapsöl

30

30

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

0

0


(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl.

Elektrizitätsüberschuss): "ep - eee" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

1

1

Ethanol aus Mais, in der Europäischen Union erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

15

21

Ethanol aus Zuckerrohr

1

1


ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol


Biodiesel aus Raps

16

22

Biodiesel aus Sonnenblumen

16

22

Biodiesel aus Sojabohnen

18

26

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

35

49

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

13

18

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

9

13

Hydriertes Rapsöl

10

13

Hydriertes Sonnenblumenöl

10

13

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

30

42

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

7

9

Reines Rapsöl

4

5

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

14

20

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

8

11

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

8

11


Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

2

2

Ethanol aus Weizen

2

2

Ethanol aus Mais, in der Europäischen Gemeinschaft erzeugt

2

2

Ethanol aus Zuckerrohr

9

9


ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol


Biodiesel aus Raps

1

1

Biodiesel aus Sonnenblumen

1

1

Biodiesel aus Sojabohnen

13

13

Biodiesel aus Palmöl

5

5

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

1

1

Hydriertes Rapsöl

1

1

Hydriertes Sonnenblumenöl

1

1

Hydriertes Palmöl

5

5

Reines Rapsöl

1

1

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

3

3

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

5

5

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

4

4


Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

33

40

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

57

70

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

57

70

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

46

55

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

39

44

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

26

26

Ethanol aus Mais, in der Europäischen Union erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

37

43

Ethanol aus Zuckerrohr

24

24


ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol


Biodiesel aus Raps

46

52

Biodiesel aus Sonnenblumen

35

41

Biodiesel aus Sojabohnen

50

58

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

54

68

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

32

37

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

10

14

Hydriertes Rapsöl

41

44

Hydriertes Sonnenblumenöl

29

32

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

50

62

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

27

29

Reines Rapsöl

35

36

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

17

23

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

13

16

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

12

15


Teil E Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

3

3

Ethanol aus Abfallholz

1

1

Ethanol aus Kulturholz

6

6

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

1

1

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

4

4

DME aus Abfallholz

1

1

DME aus Kulturholz

5

5

Methanol aus Abfallholz

1

1

Methanol aus Kulturholz

5


5

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl.

Elektrizitätsüberschuss): "ep - eee" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

5

7

Ethanol aus Holz

12

17

Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz

0

0

DME aus Holz

0

0

Methanol aus Holz

0

0


MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C der vorliegenden Anlage

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

2

2

Ethanol aus Abfallholz

4

4

Ethanol aus Kulturholz

2

2

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

3

3

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

2

2

DME aus Abfallholz

4

4

DME aus Kulturholz

2

2

Methanol aus Abfallholz

4

4

Methanol aus Kulturholz

2

2


MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe

Typische Treibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

11

13

Ethanol aus Abfallholz

17

22

Ethanol aus Kulturholz

20

25

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

4

4

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

6

6

DME aus Abfallholz

5

5

DME aus Kulturholz

7

7

Methanol aus Abfallholz

5

5

Methanol aus Kulturholz

7

7

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE

Anlage II Zusätzliche Informationen in Anwendung von Artikel 15 § 2 In Drittländern beziehen sich die Informationen auf Folgendes: 1) Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, 2) die Ratifizierung und Umsetzung der folgenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation: -Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr.29), -Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Nr. 87), -Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98), -Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100), -Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105), -Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111), -Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138), -Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182). 3) die Ratifizierung und Umsetzung: -des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, -des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE

^