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Arrêté Royal du 26 octobre 1966
publié le 16 juin 2014

Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000478
pub.
16/06/2014
prom.
26/10/1966
ELI
eli/arrete/1966/10/26/2014000478/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 OCTOBRE 1966. - Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique (Moniteur belge du 6 décembre 1966), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 2 avril 1968 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique (Moniteur belge du 14 mai 1968); - l'arrêté royal du 22 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique (Moniteur belge du 28 octobre 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 26. OKTOBER 1966 - Königlicher Erlass zur Auferlegung der Poliomyelitis-Impfung (...) Artikel 1 - [Die Poliomyelitis-Impfung ist Pflicht. Die Verrichtungen, die sie umfasst, beginnen [nach dem zweiten Lebensmonat] und müssen vor vollendetem achtzehnten Lebensmonat beendet sein, außer bei ärztlicher Gegenanzeige; in diesem Fall müssen die Verrichtungen binnen achtzehn Monaten nach Ende dieser Gegenanzeige vorgenommen werden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 1968 (B.S. vom 14.

Mai 1968) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. September 2000 (B.S. vom 28. Oktober 2000)] Art. 2 - Der Minister der Volksgesundheit bestimmt die Art des zu verwendenden Impfstoffs.

Art. 3 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Kinder, die der Impfpflicht unterliegen, und schreiben sie fort.

Sie weisen die in Artikel 7 erwähnten Personen auf die ihnen diesbezüglich obliegenden Pflichten hin. Sie kontrollieren ebenfalls die Einhaltung dieser Pflicht und teilen dem Hygiene-Inspektor die von ihnen festgestellten Versäumnisse mit.

Art. 4 - Die Bürgermeister müssen alle Maßnahmen treffen, um die kostenlose Impfung innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen zu gewährleisten.

Die in Artikel 7 erwähnten Personen können die Kinder, über die sie das Sorgerecht oder die Vormundschaft ausüben, jedoch auf ihre Kosten von einem Arzt ihrer Wahl innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen impfen lassen.

Art. 5 - Bei der letzten Verabreichung des Impfstoffs wird den in Artikel 7 erwähnten Personen eine Impfbescheinigung ausgestellt, deren Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.

Diese Bescheinigung muss binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Ausstellung der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des geimpften Kindes übergeben werden.

Art. 6 - Das Vorhandensein einer Gegenanzeige wird durch eine ausführliche ärztliche Bescheinigung festgestellt, in der die voraussichtliche Dauer der Gegenanzeige angegeben wird und die an den zuständigen Hygiene-Inspektor gerichtet wird. Dieser benachrichtigt den Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des betreffenden Kindes.

Art. 7 - Jeder, der das Sorgerecht oder die Vormundschaft über Kinder ausübt, die der Impfpflicht unterliegen, ist persönlich verpflichtet, die in den Artikeln 1, 5 Absatz 2 und 6 bestimmten Vorschriften einzuhalten.

Art. 8 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden mit den im Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 vorgesehenen Strafen bestraft.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage Muster der in Artikel 5 vorgesehenen Impfbescheinigung Der/Die Unterzeichnete, . . . . ., Doktor der Medizin, erklärt, dass das Kind . . . . . (Name und Vornamen), geboren in . . . . . . . . . . . . . . ., am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . . (Straße) ......... (Nr.), vollständig gegen Poliomyelitis geimpft ist. 1. Impfung: ............................................ (Datum) 2. Impfung: ............................................ (Datum) 3. Impfung: ............................................ (Datum) . . . . . , den . . . . .

Der impfende Arzt

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