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Arrêté Royal du 26 septembre 2016
publié le 26 janvier 2017

Arrêté royal portant exécution de l'article 3, 9°, de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, portant sur les règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur intérêt. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2017010188
pub.
26/01/2017
prom.
26/09/2016
ELI
eli/arrete/2016/09/26/2017010188/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


26 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant exécution de l'article 3, 9°, de la loi du 5 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/05/2014 pub. 09/07/2014 numac 2014009316 source service public federal justice Loi relative à l'internement des personnes fermer relative à l'internement, portant sur les règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur intérêt. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2016 portant exécution de l'article 3, 9°, de la loi du 5 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/05/2014 pub. 09/07/2014 numac 2014009316 source service public federal justice Loi relative à l'internement des personnes fermer relative à l'internement, portant sur les règles selon lesquelles les victimes peuvent demander à être informées, à être entendues et à formuler des conditions dans leur intérêt (Moniteur belge du 28 septembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, zur Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, insbesondere der Artikel 3 Nr. 9 und 23 § 1 Absatz 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

September 2016;

Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen Konferenz der Justizhäuser vom 5. September 2016;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, das noch durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz grundlegend abgeändert worden ist, am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.102/1/V des Staatsrates vom 19.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass das Datum des Inkrafttretens, das durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 auf den 1. Juli 2016 festgelegt war, durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 auf den 1. Oktober 2016 verlegt worden ist, eben damit die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen ergriffen und vor Ort die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können;

In der Erwägung, dass vorliegender Königlicher Erlass erst nach gründlicher Erkundung der Situation vor Ort abgefasst werden sollte, damit klare und brauchbare Verfahren ausgearbeitet werden können, um den Opfern die Regeln mitzuteilen, gemäß denen sie in den durch vorerwähntes Gesetz vorgesehenen Fällen, beantragen können, im Rahmen der Modalitäten für die Vollstreckung einer Internierung informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass daher dringend notwendig ist für die Ausführung von Artikel 3 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5.Mai 2014 über die Internierung, 2. "zuständiger Dienst der Gemeinschaften": den von den Gemeinschaften bestimmten Dienst, der die allgemeine und spezifische Information sowie die Unterstützung und den Beistand der Opfer im Rahmen der Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung gewährleistet, 3."Opfererklärung": ein Dokument, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird und mindestens folgende Informationen enthält: - die Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, - die Angabe, dass das Opfer über Entscheidungen in Bezug auf die Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung informiert werden möchte, - die Angabe, dass das Opfer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft angehört werden möchte, - die Formulierung der Bedingungen, die im Interesse des Opfers auferlegt werden können, 4. "Tatopferkarte": das Dokument "Opfererklärung", wenn es über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften abgefasst wird, 5."Kanzlei": die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

KAPITEL 2 - Modalitäten, gemäß denen das Opfer darum ersuchen kann, bei der Gewährung von Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in seinem Interesse auferlegen zu lassen Abschnitt 1 - Bestimmung mit Bezug auf das in der Befassung der Staatsanwaltschaft bestimmte Opfer, wie in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält: - eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erwähnte Kategorien), - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - einen Auszug aus dem Strafregister, der die erforderlichen Informationen enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann, - die Angabe der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft und gegebenenfalls: - eine Abschrift des aktualisierten Haftscheins, der die erforderlichen Daten enthält, damit das Opfer seine Rechte ausüben kann, - die eventuellen von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, vom Gesellschaftsschutzrichter oder vom Kassationshof bereits getroffenen Entscheidungen. § 2 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften kontaktiert unverzüglich die in der Befassung identifizierten Opfer, um sie zu fragen, ob sie eine Tatopferkarte erstellen lassen möchten, und, gegebenenfalls, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den Gesellschaftsschutzrichter richten können. § 3 - Wenn das Opfer eine Tatopferkarte erstellen lassen möchte, nimmt der zuständige Dienst der Gemeinschaften die Erstellung vor.

Das Opfer unterzeichnet die Tatopferkarte.

Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht unverzüglich die Tatopferkarte.

Die Kanzlei, die die Tatopferkarte entgegennimmt, gibt die auf dieser Tatopferkarte enthaltenen Informationen in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein.

Diese Kanzlei fügt die Tatopferkarte gemäß Artikel 29 § 3 Absatz 1 des Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können.

Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der Tatopferkarte in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der Internierungsvollstreckungsakte ist. § 4 - Wenn das Opfer einen schriftlichen Antrag an den Gesellschaftsschutzrichter richten möchte, wie in Artikel 4 des Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm bei diesem Vorhaben beistehen.

Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag.

Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag.

Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer, wie in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt Art. 3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem Informationsschreiben.

In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind, wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen in seinem Interesse auferlegen lassen möchte.

Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften.

Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung.

Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei.

Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein.

Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können.

Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der Internierungsvollstreckungsakte ist.

KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln.

Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen.

Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden.

Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer sich an die Kanzlei wenden.

Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte, um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht, teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand von einem vereidigten Dolmetscher erhält.

Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt, dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten. § 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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