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Arrêté Royal du 27 février 2003
publié le 25 juin 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges

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service public federal interieur
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2003000125
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25/06/2003
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27/02/2003
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eli/arrete/2003/02/27/2003000125/moniteur
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27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail servant au levage de charges.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 und 80;

Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 269 Nr. 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, des Artikels 269bis Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, der Artikel 275, 276 und 277 sowie des Artikels 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.

Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten.

Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind anwendbar auf Arbeitsmittel zum Heben von Lasten.

Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.

Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Heben von Lasten den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und gegebenenfalls den Bestimmungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel sowie den in den Artikeln 6 bis 11 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften entsprechen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen von Artikel 6 entsprechen.

Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Art. 6 - Die Mindestvorschriften dieses Unterabschnitts finden Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.

Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten.

Art. 8 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind.

Art. 9 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.

Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

Art. 10 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: a) auf Arbeitnehmer aufprallen, b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. Art. 11 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern müssen so beschaffen sein: a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers beziehungsweise des Zusammenstosses mit dem Benutzer, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden wird, d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht wird. Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen.

Unterabschnitt III - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Art. 12 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit die Arbeitsmittel zum Heben von Lasten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Unterabschnitte III bis VI benutzt werden.

Art. 13 - Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.

Art. 14 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt.

Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der Unterabschnitte V und VI ergriffen worden sind.

Art. 15 - Es sind Massnahmen zu ergreifen, damit sich keine Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich.

Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht gewährleistet werden kann, sind geeignete Massnahmen festzulegen und anzuwenden.

Art. 16 - Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung und den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens auszuwählen.

Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über deren Eigenschaften zu unterrichten.

Art. 17 - Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten Art. 18 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen den Lasten und/oder den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern.

Art. 19 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind Massnahmen zu treffen, um dessen Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Massnahmen ist zu überprüfen.

Art. 20 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese Bedienungsperson zu führen, und sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um Zusammenstösse mit der Last zu verhindern, die die Arbeitnehmer gefährden könnten.

Art. 21 - Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder indirekt den Vorgang steuern.

Art. 22 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäss zu planen und so zu beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer geschützt wird.

Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine ordnungsgemässe Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt.

Art. 23 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten die Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall nicht halten, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden.

Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

Art. 24 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmassnahmen, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern.

Unterabschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind und ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden Art. 25 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und der Vorschriften von Artikel 14 muss vermieden werden, zum Heben von Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck konzipiert oder vorgesehen sind. Demzufolge darf eine solche Benutzung nur in aussergewöhnlichen Fällen stattfinden, für die die Risikoabschätzung gezeigt hat, dass bei Einhaltung der Verordnungsbestimmungen und der geeigneten Massnahmen und Verfahren die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, insbesondere was die Absturz- und Einklemmungsgefahr betrifft.

Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: Krane, Gabelstapler, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkrane mit Teleskopausleger und Hebezeug der Art Autoladekran.

Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen vorgesehen sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von Personen verboten.

Art. 26 - Arbeitsmittel, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und regelmässige Kontrollen sind demzufolge auf das Ganze, Arbeitsmittel und Korb, anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung abdecken.

Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person berücksichtigt.

Art. 27 - Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem gehobenen Korb muss der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein.

Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes Kommunikationsmittel verfügen.

Die nötigen Massnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer sicher geborgen werden können.

Unterabschnitt VI - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung von Körben und Plattformen, die an einem Kran aufgehängt sind Art. 28 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von Artikel 453.1, der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind anwendbar.

Die Bestimmungen von Artikel 453.12 in Bezug auf die Höchstanzahl Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, sind nicht anwendbar auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher oder tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch empfohlen, die Anzahl Personen, die gleichzeitig befördert werden, zu begrenzen.

Unterabschnitt VII - Schlussbestimmungen Art. 29 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 269 Nr.4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19.

September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.

September 1983, 2. Artikel 269bis Nr.3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, 3. die Artikel 275, 276 und 277, 4.Artikel 279, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1958, 20. Juni 1962 und 26. Februar 1975.

Art. 30 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Art. 31 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: "TITEL VI - Arbeitsmittel" "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" "Abschnitt III - Arbeitsmittel zum Heben von Lasten".

Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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