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Arrêté Royal du 27 février 2019
publié le 22 mai 2019

Arrêté royal relatif à l'utilisation d'un boîtier électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles avec un ordinateur de vote électronique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019012634
pub.
22/05/2019
prom.
27/02/2019
ELI
eli/arrete/2019/02/27/2019012634/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 FEVRIER 2019. - Arrêté royal relatif à l'utilisation d'un boîtier électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles avec un ordinateur de vote électronique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2019 relatif à l'utilisation d'un boîtier électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles avec un ordinateur de vote électronique (Moniteur belge du 15 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Benutzung eines elektronischen Moduls, das sehbehinderten oder blinden Wählern die Stimmabgabe mit einem Computer für die elektronische Stimmabgabe ermöglicht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels 8/1;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die kommenden Wahlen vom 26. Mai 2019 die Modalitäten für die Benutzung des elektronischen Moduls, das sehbehinderten oder blinden Wählern die Stimmabgabe mit einem Computer für die elektronische Stimmabgabe ermöglicht, unverzüglich festzulegen sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Sehbehinderte oder blinde Wähler, die in der Wählerliste einer Gemeinde eingetragen sind, in der ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzt wird, können den Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, in dem sie wählen müssen, darum bitten, dass sie das in Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Modul benutzen dürfen.

Zu diesem Zweck initialisiert der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes anhand seines Computers eine Stimmkarte mit Chip, sodass das in Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Modul aktiviert wird.

Mit diesem elektronischen Modul wird der sehbehinderte oder blinde Wähler seine Stimme völlig autonom abgeben können; dafür befolgt er die mündlichen Anweisungen, die durch das Wahlprogramm über die ihm zur Verfügung gestellten Kopfhörer ausgesendet werden.

Art. 2 - Bei den Wahlen, die am 26. Mai 2019 stattfinden werden, wird das in Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Modul in den Wahlbüros benutzt werden können, die in den Gemeinden Aalst und Mecheln eingerichtet werden.

Art. 3 - Artikel 63 des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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