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Arrêté Royal du 27 janvier 2008
publié le 16 juin 2008

Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000483
pub.
16/06/2008
prom.
27/01/2008
ELI
eli/arrete/2008/01/27/2008000483/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 JANVIER 2008. - Arrêté royal relatif aux véhicules folkloriques Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2008 relatif aux véhicules folkloriques (Moniteur belge du 29 janvier 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Wagen für folkloristische Veranstaltungen von der Fahrzeugzulassung sowie von gewissen Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge und der Strassenverkehrsordnung befreit.Dies unter der Bedingung, dass der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fährt.

Dadurch wird unter anderem den Anliegen der Karnevalsvereinigungen Genüge getan.

Die Befreiungen gelten für Fahrzeuge, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung entsprechen.

Unter "auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung" ist der Hin- und Rückweg zwischen dem festen Standplatz des Fahrzeugs und dem Ort der folkloristischen Veranstaltung zu verstehen.

Hierbei kann es sich auch um Strecken über die Gemeindegrenzen hinaus handeln.

Erstens werden die Wagen von einer Reihe von Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge befreit. Sie sind unter anderem von der Übereinstimmungsbescheinigung und von der technischen Kontrolle befreit. Diese Befreiung wird in den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingefügt. Zweitens werden die Wagen von der Zulassung befreit. Dazu wird der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen angepasst.

Drittens werden die Wagen von einigen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung befreit. Dabei geht es um Bestimmungen mit Bezug auf: - die Benutzung der Lichter für Motorfahrzeuge, - die maximalen Abmessungen der Ladung, - die Lizenzregelung in Sachen aussergewöhnlicher Transport, - die Anzahl Anhänger, die ein Fahrzeug ziehen darf, - bestimmte technische Vorschriften für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger.

Tagsüber gelten keine Verpflichtungen für die Benutzung der Lichter.

Wenn die Fahrzeuge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu der Veranstaltung fahren oder von ihr zurückkommen, müssen sie vorne ein weisses und hinten ein rotes Licht benutzen. Auf der von der Gemeinde abgegrenzten Strecke der Veranstaltung selbst brauchen sie keine Lichter zu benutzen.

Schliesslich wird auch der Königliche Erlass über den Führerschein angepasst: Für das Führen von folkloristischen Motorfahrzeugen genügt ein Führerschein der Klasse B oder G. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität Y. LETERME

27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass über folkloristische Wagen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 30.3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und 28. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 18. Januar 2008;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.898/4 des Staatsrates vom 19. Dezember 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.

Januar 1989, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird ein Punkt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 12.als folkloristische Wagen benutzte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die einen folkloristischen Anhänger ziehen und nur ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung entsprechen.

Diese Fahrzeuge unterliegen lediglich den Bestimmungen der Artikel 44, 45, 54 und 70 des vorliegenden Erlasses. » 2. Ein § 3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3ter - Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung: folkloristische Anhänger, die nur ausnahmsweise entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten folkloristischen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen oder, um sich zu solchen Veranstaltungen zu begeben, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h auf öffentlicher Strasse verkehren und den Vorschriften der Gemeindegenehmigung entsprechen.» Art. 2 - Artikel 30.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 1982 und 13. Februar 2007, wird wie folgt ergänzt: « 7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren: - vorne ein weisses oder gelbes Licht; - hinten ein rotes Licht. - die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das Fahrzeug mehr als 2,5 Meter breit ist.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde abgegrenzten Strecke der Veranstaltung. » Art. 3 - Ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt. « Art. 56bis - Folkloristische Fahrzeuge Die Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3 und 81.6 des vorliegenden Erlasses sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren. » Art. 4 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Für das Führen von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren, genügt ein für die Klasse B oder G für gültig erklärter Führerschein, und dies ungeachtet des Gewichts des Fahrzeugs und der Anzahl Sitzplätze und sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren. » Art. 5 - Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ersetzt: « 7. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich von von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltungen oder auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen oder für Probefahrten im Hinblick auf solche Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse verkehren; ».

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Y. LETERME

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