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Arrêté Royal du 27 juin 2010
publié le 07 juin 2021

Arrêté royal relatif au statut administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - Coordination officieuse en langue allemande

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ministere de la defense
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2021041768
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07/06/2021
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27/06/2010
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MINISTERE DE LA DEFENSE


27 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au statut administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2010 relatif au statut administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire militaire (Moniteur belge du 16 juillet 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 novembre 2013 relatif au statut administratif du militaire qui contracte un engagement à durée limitée (Moniteur belge du 29 novembre 2013); - l'arrêté royal du 26 décembre 2013 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 30 décembre 2013); - l'arrêté royal du 29 janvier 2016 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 1er mars 2016); - l'arrêté royal du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 31 août 2018).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.FMD: den freiwilligen Militärdienst, 2. Minister: den Minister der Landesverteidigung, 3.GDHR: den Generaldirektor Human Resources, 4. Gesetz: das Gesetz vom 10.Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze.

Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber", "FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal, wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige Dienstgrad berücksichtigt.

KAPITEL 2 - Anwerbung Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber: 1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial, 2.psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften, 3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung, 4.einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des physischen Potenzials.

Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt.

Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche Untersuchung durchzuführen.

Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der Charaktereigenschaften.

Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt. [Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen.

Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben Personalkategorie einreichen.

Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht.

Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden.

Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört.

Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen.

Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung.

Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR schriftlichen Widerspruch einlegen.

Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch einlegen.

Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert.

Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.

Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung.

Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat.

KAPITEL 4 - Ausbildung Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen umfasst: 1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten, 2.vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und -Unteroffiziere.

Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet worden ist.

Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt.

Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen werden, je nach Fall: 1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu decken, 2.auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt erforderlich macht.

Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende: 1. der Phase der militärischen Einführung, 2.der militärischen Grundausbildung, 3. der spezialisierten Berufsausbildung, 4.des Praktikumszeitraums.

Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets.

Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses Zeitraums beurteilt.

Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen.

Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt: 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 2.in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 4.in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt: 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, 2.in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung.

Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten eingesetzt.

KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...] des aktiven Kaders nicht verloren haben: a) aufgrund der Tatsache, dass sie die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr besitzen oder [nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen Beschluss zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, einen Zurückweisungs- oder einen Ausweisungsbeschluss erhalten haben], b) aufgrund unzureichender körperlicher Eigenschaften in medizinischer Hinsicht, wodurch sie dem medizinischen Mindestprofil der Funktion, für die sie in der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson ursprünglich ausgebildet worden sind, nicht mehr entsprechen, c) aufgrund der Feststellung des GDHR, dass die Charaktereigenschaften, beruflichen Fertigkeiten oder körperlichen Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition für die Wiederaufnahme des ursprünglichen Ausbildungszyklus einer angehenden FMD-Militärperson unzureichend sind. 2. Ihre Verpflichtung darf nicht von Amts wegen gekündigt worden sein: a) aufgrund einer falschen Erklärung, b) aufgrund einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat, c) aufgrund der Tatsache, dass sie sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder aufgrund der Tatsache, dass ihr Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten, [d) aufgrund einer unrechtmäßigen Abwesenheit von mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen.] 3. Der ursprüngliche Ausbildungszyklus muss weiterhin organisiert werden und nach Ansicht des GDHR kann der Personalbedarf auf diese Weise gedeckt werden. Wenn die Wiedereingliederung eine ehemalige angehende FMD-Militärperson betrifft, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Phase der spezialisierten Berufsausbildung durchlaufen muss, muss diese außerdem binnen einer Frist, die den normalen Verlauf der Ausbildung ermöglicht, weiterhin organisiert werden. Falls erforderlich, kann der angehenden FMD-Militärperson vom GDHR eine andere Ausbildung zugewiesen werden. § 2 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen können von bestimmten Teilen der Ausbildung befreit werden. § 3 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen absolvieren einen spezifischen Ausbildungszyklus, dessen Dauer und Programm die vor der Kündigung der Verpflichtung als angehende FMD-Militärperson absolvierte Ausbildung berücksichtigen.

Der GDHR legt die entsprechenden Ausführungsmodalitäten fest. § 4 - Am Tag ihrer Wiedereingliederung werden FMD-Militärpersonen in den Dienstgrad eingesetzt, den sie erlangt hätten, wenn sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson nicht verloren hätten. [Art. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167 Buchstabe a) des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 167 Buchstabe b) des K.E. vom 26.

Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 167 Buchstabe c) des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] Art. 19 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn sie nicht mindestens das folgende medizinische Profil behalten: 1. für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere: P S I V C A M E 3 3 3 3 3 2 1 2 2.für FMD-Soldaten: P S I V C A M E 3 3 3 3 3 2 3 3 FMD-Militärpersonen der Marine müssen zudem das folgende spezielle medizinische Profil erhalten: G Y K O 2 3 3 3 Art. 20 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Amts wegen gekündigt, wenn FMD-Militärpersonen: 1. ihre Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung eingegangen sind, 2.mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat verurteilt werden, 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder wenn ihr Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten, [4.an mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen unrechtmäßig abwesend sind.] [Art. 20 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 168 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] Art. 21 - § 1 - In den in Artikel 20 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird der Beschluss vom GDHR auf Vorschlag eines hierarchischen Vorgesetzten, der mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleidet, gefasst. § 2 - [In dem in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Fall verfassen hierarchische Vorgesetzte, die mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleiden, einen ausführlichen Bericht, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Schwere der angelasteten Taten enthält.

Durch eine Vorladung teilt er der betreffenden Militärperson mit, dass sie im Rahmen eines Verfahrens vorgeladen wird, das Anlass zu einer statutarischen Maßnahme geben kann.

Eine Abschrift des ausführlichen Berichts wird der Vorladung beigefügt.] § 3 - Der Korpschef des Betreffenden übermittelt dem Minister auf dem Dienstweg, jedoch ohne Eingreifen eines Untersuchungsrates, einen auf die in Artikel 20 Nr. 3 genannten Gründe gestützten Vorschlag zur Kündigung der Neuverpflichtung von Amts wegen.

Der Korpschef notifiziert dem Betreffenden den Vorschlag schriftlich, bevor er übermittelt wird. Der Betreffende kann binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden.

Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. § 4 - Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Sachverhalt erwiesen, schwerwiegend und mit dem Militärstand unvereinbar ist, oder wenn das Verhalten der FMD-Militärperson schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichtet, kann sie die Neuverpflichtung der FMD-Militärperson kündigen.

Die Kündigung der Neuverpflichtung wird ausgesprochen: 1. vom Minister, wenn es sich um einen FMD-Offizier [...] handelt, 2. [vom Verteidigungschef, wenn es sich um einen FMD-Unteroffizier handelt,] [3.vom Generaldirektor Human Resources, wenn es sich um einen FMD-Soldaten handelt.] [ § 5 - In dem in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Maßnahme nach denselben Regeln getroffen, die für Berufssoldaten des aktiven Kaders gelten.] [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 4 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 5 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] KAPITEL 6 - Zulassung in einer anderen Eigenschaft als Militärperson des aktiven Kaders Art. 22 - 26 - [...] [Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 116 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 29. November 2013)] KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen Art. 27 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 28 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: 1. die Artikel 4, 16 bis 19, 21 bis 49, 56 und 57 des Gesetzes, 2.vorliegender Erlass.

Art. 29 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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