Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 27 mars 2020
publié le 17 mai 2021

Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2021031326
pub.
17/05/2021
prom.
27/03/2020
ELI
eli/arrete/2020/03/27/2021031326/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


27 MARS 2020. - Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2020 actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier (Moniteur belge du 3 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr.1 des KE/EStGB 92, auf die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie folgt: "1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt worden sind": a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die Belgische Nationalbank, [...] e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die Anwendung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Ausrüstung gewähren dürfen, i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2.April 1962 zur Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften unterliegen, k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser Bestimmungen.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu ersetzen.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2007 aufgehoben worden.

Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden.

Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen wird.

Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 aufgehoben worden.

Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 ebenfalls gemeinsam zu behandeln.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften.Diese Bestimmung ist folglich überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai 2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt werden.

Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig.

Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt worden.

Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu erwähnen.

Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu erwähnen.

Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden.

Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen.

Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen zum Ziel haben.

Art. 116 des KE/EStGB 92 Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und erhalten worden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

März 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. 2. Buchstabe e) wird aufgehoben.3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,".4. Buchstabe g) wird aufgehoben.5. Buchstabe h) wird aufgehoben.6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: "j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der flämischen Behörde betrifft,". 7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: "k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften für Wohnkredite: - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von Energiesparmaßnahmen,". Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

^