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Arrêté Royal du 27 septembre 1999
publié le 14 décembre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale

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ministere de l'interieur
numac
1999000723
pub.
14/12/1999
prom.
27/09/1999
ELI
eli/arrete/1999/09/27/1999000723/moniteur
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27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la nouvelle loi communale, - de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la nouvelle loi communale; - de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember 1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen.

Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. § 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel 80 erwähnten Eid.

Darüber wird ein Protokoll erstellt.

Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass er auf seine Ernennung verzichtet. » Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen Befugnissen, erhält. » Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. § 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von 125.000 auf 60.000 herabgesetzt.

Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der Ausübung seines Amtes.

Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser abwesend oder verhindert ist. » Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei ist, einen diensttuenden Sekretär. » Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: 1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; 2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; 3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer.

In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines Auftrags in der Gemeinde. § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt.

Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. § 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel 80 erwähnten Eid.

Darüber wird ein Protokoll erstellt.

Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass er auf seine Ernennung verzichtet. § 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. § 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden.

In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden lokalen Einnehmer bestimmen.

Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauert.

Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind.

Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf ihn anwendbar.

Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem lokalen Einnehmer zufallen.

Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege übergeben. » Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich.

Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen Einnehmer ihr Amt ausüben. § 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu beenden, notifiziert hat.

Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde.

Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. § 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer.

Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege übergeben. » Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten.

Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht.

Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die ihm dazu zur Verfügung steht.

Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst.

Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. » Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen Vereinigung ersetzen.

Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter.

Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des Einnehmers. » Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und über die gesamten Jahresrechnungen ab.

Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird.

In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei.

Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre Übertragung.

Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär unterschrieben. » Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, unterzeichnet.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll dem Gemeinderat.

Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. § 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis.

Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um den Betrag des Defizits festzustellen.

Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. § 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen.

In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten Zahlungsaufforderung beigefügt. § 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.

Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen.

Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat.

Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen.

Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ist.

Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen.

Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er erscheint, zuvor anhört. » Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer dieser anderen Gemeinde durchgesetzt.

Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer.

Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar.

Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar.

Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe verrichten.

Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats Dezember zu erfolgen hat.

Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden Steuerpflichtigen.

Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk versieht.

Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden.

Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. § 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt vereinbar.

Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § 1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind.

Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § 1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt.

Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. § 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von ihm festgelegten Frist mitzuteilen.

Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. § 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution zur Folge. § 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: 1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am Ertrag der Staatssteuern;2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen Gemeindesteuern;3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt werden. Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten dieser Gemeinden eröffnet hat.

Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: § 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses Protokoll zur Kenntnisnahme vor.

Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, werden gleichzeitig geprüft.

Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt.

Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: 1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers anzurechnen beschliesst;2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende Summe. Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel 246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen.

Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten Zahlungsanweisungen. » Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. » Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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