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Arrêté Royal du 27 septembre 2009
publié le 15 octobre 2014

Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal finances
numac
2014000665
pub.
15/10/2014
prom.
27/09/2009
ELI
eli/arrete/2009/09/27/2014000665/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/02/2009 pub. 16/03/2009 numac 2009003075 source service public federal finances Loi relative à la réassurance type loi prom. 16/02/2009 pub. 16/03/2009 numac 2009003074 source service public federal finances Loi relative aux voies de recours concernant la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance fermer relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 25 et de l'annexe II de l'arrêté royal du 27 septembre 2009 portant exécution de la loi du 16 février 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/02/2009 pub. 16/03/2009 numac 2009003075 source service public federal finances Loi relative à la réassurance type loi prom. 16/02/2009 pub. 16/03/2009 numac 2009003074 source service public federal finances Loi relative aux voies de recours concernant la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance fermer relative à la réassurance (Moniteur belge du 15 octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 16.Februar 2009 über die Rückversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel 91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005; Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2 Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69, des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1 und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für Versicherungsmathematiker;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 15. Mai 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.

August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als Deckungswerte berücksichtigt werden,". b) In Nr.9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte berücksichtigt werden" ersetzt. c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "9bis.von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt: 1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der Finanzierung der Zweckgesellschaft, 2.das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken bewahrt, 3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige Zweckgesellschaft, 4.die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein, 5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags, der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen entspricht;ist diese Bedingung aufgrund einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, 6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur Ausübung ihres Amts erforderlich sind;die CBFA muss über alle möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden, 7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die für ihre Tätigkeiten geeignet sind. Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist.

Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,".

Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden." 2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden." 3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden." 4. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 4 durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden." Art. 21 - Die Überschrift von Kapitel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: "Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die Direktversicherungsgeschäfte und Rückversicherungsgeschäfte tätigen".

Art. 22 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: "In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien Dienstleistungen erbringen, ohne hier ansässig zu sein, unterliegen hinsichtlich ihres aktiven Rückversicherungsgeschäfts den Bestimmungen der Artikel 68 bis 72 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung." Art. 23 - In Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen ausgenommen, die in Belgien Rück- und Direktversicherungsgeschäfte tätigen" durch die Wörter "In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen ausgenommen" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen und in vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien ansässig sind, sind in Bezug auf ihre Rückversicherungstätigkeit von der Zulassungspflicht befreit. § 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung einen Mindestgarantiefonds bilden, vorausgesetzt a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent ihrer Gesamtprämieneinnahmen, b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 EUR oder c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben" tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungs-geschäft die durch oder aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, vorausgesetzt a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent ihrer Gesamtprämieneinnahmen, b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 EUR oder c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen unterliegen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungsgeschäft den Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung." Art. 25 - Anlage V zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 21. November 2005, wird durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage II ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS

(...) ANLAGE II "Anlage V - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen 1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien 1.1 Allgemeine Bestimmungen Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 des Gesetzes erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die CBFA kann jedoch zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden angemessener sind.

Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das mit einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, der berücksichtigt werden muss.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der CBFA allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann die CBFA zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen einigen der einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen bestehen, bestimmt die CBFA, welcher Anteil berücksichtigt werden muss. 1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Solvabilitätselemente bei den verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden.Zu diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschließung hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregations-methode oder Anforderungsabzugsmethode). b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der vorliegenden Anlage dürfen - Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- oder Lebensrückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, und - gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Kapitalanteile dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.

Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.

Kapitalanteile eines verbundenen Unternehmens des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem anderen verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. c) Übertragbarkeit Ist die CBFA der Auffassung, dass abgesehen von den in Punkt I.1.2 der vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselementen bestimmte andere Elemente eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens de facto nicht zur Deckung der geforderten Solvabilität des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können, widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus, in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden Anlage genannten Elemente darf die geforderte Solvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten. 1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und - einem verbundenen Unternehmen, - einem Beteiligungsunternehmen, - einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehmen entstammen, nicht berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen.

Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält. 1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden a) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien, verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen spezialisiert sind Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschließlich für die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden. Zu diesem Zweck wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 Unterteilung A des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. b) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Versicherungs-unternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens mit berücksichtigt.Die betreffende verbundene zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschließlich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt. Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.

November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. c) Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in Drittländern Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage und der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27.September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung Anwendung finden.

Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungs-unternehmen eines Drittlands eine Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16.Februar 2009 über die Rückversicherung erwähnten Regeln errechnet.

Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt. d) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der CBFA aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen.In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement herangezogen werden. 2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten Abschlusses berechnet, der gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird.

Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten Solvabilitätselementen und entweder a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Anforderung an die Solvabilität. Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und 17 und 18 des vorliegenden Erlasses.

Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen gehalten wird, berücksichtigt.

Wenn ein Tochterunternehmen durch vollständige Konsolidierung konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle Wert der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt. 3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der Abzugs- und Aggregationsmethode Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten auftreten, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode zulassen oder sogar vorschreiben;diese wird wie folgt festgelegt: Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen i) der Summe aus a) den Solvabilitätselementen des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und ii) der Summe aus a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen gehalten wird, berücksichtigt.

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) und Ziffer ii) Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen. 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der Anforderungsabzugsmethode Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen.

Die bereinigte Solvabilitätsspanne ist in diesem Fall die Differenz zwischen i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des Beteiligungsversicherungsunternehmens und ii) der Summe aus - der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens und - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen gehalten wird, berücksichtigt.

II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands, die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91terdecies § 1 des Gesetzes erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass die grundlegenden Prinzipien von Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung angewandt werden.

Die Berechnungen werden gemäß der Methode auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage und Punkt I.2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beschrieben vorgenommen.

Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen Rückversicherungsunternehmen müssen gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden.

Die konsolidierten Abschlüsse der im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden.

Die konsolidierten Abschlüsse der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen werden von der CBFA bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist.

Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar.

Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben.

Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist. In diesem Fall muss die zuständige ausländische Behörde der CBFA die Einhaltung der Verpflichtungen mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des Mutterunternehmens bestätigen. Der Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen anwendbar.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das - eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt, - eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Punkt I.1.4 Buchstabe c) der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug auf die Solvabilitätselemente gelten." Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS

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