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Arrêté Royal du 28 avril 2008
publié le 20 octobre 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000820
pub.
20/10/2008
prom.
28/04/2008
ELI
eli/arrete/2008/04/28/2008000820/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 AVRIL 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2008 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services (Moniteur belge du 30 avril 2008, erratum Moniteur belge du 19 mai 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 5.Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10.

November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005, 17. Januar 2006, 5. März 2006, 16.Januar 2007 und 13. Juli 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. März 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2008;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

März 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.359/1 des Staatsrates vom 17. April 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 12.

Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 14. Juli 2004, 5. März 2006 und 13. Juli 2007, werden die Wörter « vom Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap » durch die Wörter « von der Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap » ersetzt. Art. 2 - Artikel 2quater § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März 2006, 16. Januar 2007 und 13. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Das Unternehmen verpflichtet sich, Arbeitnehmern und Kunden gegenüber keine im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung erwähnte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zu begehen. » 2. Er wird wie folgt ergänzt: « 17.Das Unternehmen verpflichtet sich, unter den Verwaltern, den Geschäftsführern, den Beauftragten oder den Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen zu zählen, die in den vergangenen drei Jahren Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten, in einem Unternehmen gewesen sind, dessen Zulassung in Anwendung von Artikel 2octies entzogen worden ist. 18. Das Unternehmen verpflichtet sich dazu, dass die Anzahl beim LASS angegebener Arbeitsstunden, die von Arbeitnehmern mit einem Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag geleistet wurden, pro Quartal mindestens der Anzahl Dienstleistungsschecks entspricht, die der ausgebenden Gesellschaft für die im selben Zeitraum verrichteten Leistungen zwecks Rückzahlung übermittelt worden sind.» Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2004 und 17.

Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 6,70 EUR » durch die Wörter « 7 EUR » ersetzt.2. Er wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Benutzer kann pro Kalenderjahr höchstens 750 Dienstleistungsschecks erwerben. Benutzer mit Behinderung, die von der « Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap », von der « Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées », vom « Service bruxellois francophone des Personnes handicapées » oder von der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge als solche anerkannt sind, Benutzer mit einem minderjährigen Kind, das von den oben erwähnten Instanzen als Person mit Behinderung anerkannt ist, und betagte Benutzer, die eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten erhalten, können pro Kalenderjahr höchstens 2 000 Dienstleistungsschecks erwerben. Wenn der Benutzer mehr als 750 Dienstleistungsschecks pro Kalenderjahr erwirbt, muss er der ausgebenden Gesellschaft anhand einer Bescheinigung einer dieser Instanzen nachweisen, dass er einer dieser Kategorien angehört.

Der Benutzer, der eine Ein-Elternteil-Familie mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten bildet und sich in einer der folgenden Situationen befindet, kann pro Kalenderjahr ebenfalls höchstens 2 000 Dienstleistungsschecks erwerben: 1. Er erfüllt die in Artikel 133 Nr.1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 erwähnten Bedingungen, so wie es aus seinem letzten Steuerbescheid hervorgeht. 2. Er besitzt eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, aus der hervorgeht, dass er alleine mit seinem oder seinen Kindern wohnt, von denen mindestens eines unter 18 Jahre alt ist.3. Er besitzt eine Bescheinigung seiner Kasse für Familienbeihilfen, aus der hervorgeht, dass er Kinderzulagenempfänger ist, und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, aus der hervorgeht, dass er alleine wohnt. Um eine dieser Situationen nachzuweisen, übermittelt er der die Dienstleistungsschecks ausgebenden Gesellschaft zur Unterstützung seines Antrags eine eidesstattliche Erklärung nach dem vom LAAB festgelegten Muster, wenn er mehr als 750 Dienstleistungsschecks pro Kalenderjahr erwirbt. Gleichzeitig übermittelt er dem LAAB eine Kopie dieser eidesstattlichen Erklärung zusammen mit der (oder den) Bescheinigung(en), aus der/denen hervorgeht, dass er sich in einer der oben erwähnten Situationen befindet. Diese Bescheinigungen müssen nur dann übermittelt werden, wenn die notwendigen Angaben nicht elektronisch, ohne Eingreifen des Benutzers, mitgeteilt werden. » Art. 4 - In Artikel 3 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « oder deren Gültigkeit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist » gestrichen.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 14. Juli 2004, 10. November 2004, 5. März 2006 und 16. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « 13,30 EUR » durch die Wörter « 13,50 EUR » ersetzt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 11ter desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 11ter - In Abweichung von Artikel 8 beläuft sich der Betrag der Beteiligung auf 13,58 EUR für jeden Dienstleistungsscheck, den der Benutzer vor dem 1. Mai 2008 erworben hat. » Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2008 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 1. Juni 2008 in Kraft tritt.

Für Dienstleistungsschecks, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben worden sind und in Anwendung von Artikel 3 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks umgetauscht werden, wird die ausgebende Gesellschaft vom Benutzer eine zusätzliche Beteiligung von 0,30 EUR pro Dienstleistungsscheck verlangen.

Für Dienstleistungsschecks, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben worden sind und in Anwendung von Artikel 3 § 3 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12.

Dezember 2001 ersetzt werden, wird die ausgebende Gesellschaft vom Benutzer eine zusätzliche Beteiligung von 0,30 EUR pro Dienstleistungsscheck verlangen.

In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001, eingefügt durch vorliegenden Erlass, wird davon ausgegangen, dass der Benutzer, der im Zeitraum vom 1.

Januar 2008 bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses mehr als 750 Dienstleistungsschecks erworben hat, im Jahr 2008 750 Dienstleistungsschecks erworben hat.

Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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