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Arrêté Royal du 28 février 1999
publié le 27 octobre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes

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ministere de l'interieur
numac
1999000098
pub.
27/10/1999
prom.
28/02/1999
ELI
eli/arrete/1999/02/28/1999000098/moniteur
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28 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 28 février 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer hat folgenden Wortlaut: « Auf Antrag des Nationalen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Standesregeln und die Praktikumsordnung für verbindlich erklären. » Vorliegender Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu sehen, weil er darauf abzielt, eine neue Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer angenommen worden ist, für verbindlich zu erklären.

Die frühere Ordnung der Berufspflichten gilt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1967 als verbindlich.

Heute erweist es sich als unentbehrlich, diesen Erlass aufzuheben und ihn durch einen anderen Erlass zu ersetzen, mit dem die neue Ordnung, die vom Nationalen Rat vorgeschlagen worden ist, gebilligt wird.

Bestimmte Gerichtsbeschlüsse und der evolutive Charakter des Berufs führen in der Tat dazu, dass die zur Zeit gültige Ordnung nicht mehr dem Bedürfnis der Mitglieder der Kammer nach Rechtssicherheit entspricht und nicht mehr ganz der Berufspraxis angepasst ist.

Die Rechtsunsicherheit ist hauptsächlich auf einen Entscheid des Kassationshofes vom 23. Juni 1970 zurückzuführen, in dem der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 als rechtswidrig erachtet wird.

Der Kassationshof hat seine Entscheidung mit der Tatsache begründet, dass der Entwurf der Ordnung, nachdem er dem Ministerrat vorgelegt und der Architektenkammer zur Änderung zurückgesendet worden war, gebilligt wurde, ohne nochmals vom Ministerrat überprüft zu werden.

Dieses Verfahren wurde höchstwahrscheinlich als überflüssig erachtet, da die Kammer die geforderten Änderungen angenommen hatte.

Ausserdem hat der Staatsrat durch seinen Entscheid Nr. 16204 vom 18.

Januar 1974 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Ordnung der Berufspflichten für nichtig erklärt. Die für nichtig erklärten Bestimmungen hätten praktisch zur Folge gehabt, die Eintragung bei der Architektenkammer von Ingenieuren, die Inhaber eines vom Gesetz als gleichwertig anerkannten Diploms sind, zu verbieten, wenn sie durch einen Arbeitsvertrag an eine Person gebunden sind, die einen Beruf ausübt, den die Kammer als unvereinbar mit dem Architektenberuf betrachtet hätte. Für den Staatsrat handelte es sich dabei um Einzelfälle, die keine derart absoluten Massnahmen erfordern.

Da die Architektenkammer sich gezwungen sah, die Billigung einer neuen Ordnung der Berufspflichten zu beantragen, hat sie in diese neue Ordnung eine bestimmte Anzahl Bestimmungen eingefügt, die der neuen Berufspraxis entsprechen.

Und damit dem evolutiven Charakter des Berufs besser Rechnung getragen werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen worden, die Ordnung der Berufspflichten anhand von Normen zu verdeutlichen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass für verbindlich erklärt werden. Dies trifft insbesondere auf die Norm zu, durch die die Mindesthöhe der Honorare festgelegt werden wird.

Die Ordnung sieht für Architekten von jetzt an die Möglichkeit vor, ihren Beruf im Rahmen einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft auszuüben. Diese Bestimmung wird wirksam, sobald die diesbezüglichen Rechtsvorschriften angenommen worden sind.

Obwohl gesetzliche Unvereinbarkeiten beibehalten werden, können die entlohnte Teilnahme von Architekten an Bauvorhaben mit industriellen Methoden (Systemkonstruktionen) und ihre Zusammenarbeit mit einem Unternehmer (Immobiliengesellschaften) vom Rat der Kammer gemäss den Empfehlungen der Kammer zugelassen werden.

Ausserdem werden die Beziehungen zwischen Architekt und technischen Beratern verdeutlicht. Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, werden die Honorare dieser Berater nicht unbedingt mit den Honoraren der Architekten zusammengefügt. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die für die Parteien verbindlich sind, werden die Honorare der Architekten auf der Grundlage der von ihnen erbrachten Leistungen berechnet.

Um die Würde der Mitglieder der Kammer zu wahren, wird die Berufshaftpflichtversicherung einschliesslich der Versicherung für die Zehnjahreshaftung zur Pflicht gemacht.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Mittelstands F. GROOTJANS Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS

18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39;

Aufgrund des Beschlusses vom 29. April 1983, durch den der Nationale Rat der Architektenkammer eine Ordnung der Berufspflichten festgelegt hat;

Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am 20. Mai 1983 beim Minister des Mittelstands eingereicht worden ist; Aufgrund des Beschlusses des Nationalen Rates der Architektenkammer vom 16. Dezember 1983 zur Billigung der vom Ministerrat gemachten Änderungsvorschläge für die Ordnung der Berufspflichten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für Mittelstand und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden und in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. April 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands F. GROOTJANS Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS

ORDNUNG DER BERUFSPFLICHTEN Allgemeine Grundsätze für die Ausübung des Berufs Artikel 1 Mit der Ausübung des Architektenberufs wird die Sicherstellung bestimmter wesentlicher Werte angestrebt, indem heutige Ansprüche ausgedrückt und so weit wie möglich in das, was in Zukunft den Lebens- und Arbeitsbereich des Menschen bilden wird, übertragen werden. Ein Architekt muss ungeachtet seines Status ständig Rücksicht auf alle Faktoren nehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, und ihnen seine Verhaltensweise optimal anpassen.

Er verpflichtet sich, Werke zu schaffen, die das zu schützende Natur- und Kulturerbe bereichern.

Der Architekt muss seinen Beruf mit Fachkenntnis und Effizienz und unter Einhaltung der Berufsethik ausüben.

Anwendungsbereich Artikel 2 Vorliegende Ordnung der Berufspflichten ist anwendbar auf alle Personen, die in dem Verzeichnis oder der Praktikantenliste eines Rates der Architektenkammer eingetragen sind, und auf alle Personen, denen die Kammer in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer erlaubt hat, den Architektenberuf gelegentlich in Belgien auszuüben. Diese Personen werden in vorliegender Ordnung als « Architekt » bezeichnet unbeschadet des Architektentitels, so wie er durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 definiert ist.

Artikel 3 Unbeschadet der Anwendung der Gesetze und Erlasse legt vorliegende Ordnung die Regeln, die mit der Eigenschaft als Architekt verbunden sind, und die Regeln, die für die Ausübung des Berufs gelten, fest.

Ausserdem kann die Ordnung durch zwingende Normen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Nationalen Rates der Kammer gebilligt worden sind, und durch Empfehlungen des Nationalen Rates der Kammer näher bestimmt werden.

Formen und Modalitäten für die Ausübung des Architektenberufs Artikel 4 Ein Architekt übt seinen Beruf entweder als Selbständiger, als Beamter oder Bediensteter eines öffentlichen Dienstes oder als Angestellter aus.

Ungeachtet seines Status muss ein Architekt über die notwendige Unabhängigkeit verfügen, um seinen Beruf gemäss dem Auftrag der öffentlichen Ordnung und den Standesregeln auszuüben und um die Verantwortung für die von ihm vorgenommenen Handlungen zu tragen.

Er setzt die Kammer unmittelbar von jeder Änderung seines Status in Kenntnis.

Ein Architekt muss Zahl und Umfang der von ihm angenommenen Aufträge an seine persönlichen Wirkungsmöglichkeiten, an die Mittel, die er einsetzen kann, und an die besonderen Anforderungen, die mit der Bedeutung und dem Ort der Ausführung seiner Aufträge verbunden sind, anpassen.

Artikel 5 Ein selbständiger Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf voll- oder teilzeitig ausserhalb jedes öffentlich-rechtlichen Status oder jedes Arbeitsverhältnisses ausübt.

Er übt seinen Beruf allein oder als Mitarbeiter von einer beziehungsweise mehreren Personen, die im Verzeichnis der Kammer oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, oder in einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus.

Die Ausübung des Architektenberufs in einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung ist erlaubt, wenn deren Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zur vorliegenden Ordnung der Berufspflichten stehen.

Ein Architekt, der eine Vereinigung oder Gesellschaft gründen will, darf sich jedoch nur verpflichten, sofern der Rat der Kammer bestätigt hat, dass der Vertrag oder die Satzung, das Statut beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.

Artikel 6 Ein beamteter Architekt ist ein Architekt, der von einem öffentlichen Dienst wie Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Interkommunale, öffentliche Einrichtung oder halbstaatliche Einrichtung als Architekt ernannt oder eingestellt ist.

Dies gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnten Personen.

Muss ein beamteter Architekt nicht als Architekt auftreten, so ist er nicht verpflichtet, sich in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste eines Rates der Architektenkammer einzutragen.

Gemäss Artikel 4 der vorliegenden Ordnung übt er den Beruf effektiv in geistiger und technischer Unabhängigkeit aus.

Artikel 7 Ein angestellter Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf ganz oder teilweise bei einer natürlichen oder juristischen Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte ausübt.

Ein angestellter Architekt muss entsprechend der Spezifität des Berufs seine Verantwortung tragen können.

Er muss insbesondere darüber wachen, dass die Beziehungen zwischen seinem Arbeitgeber und dessen Vertragspartner nicht gegen die Gesetze und Verordnungen über die Ausübung des Architektenberufs verstossen; ist dies der Fall, informiert er seinen Arbeitgeber.

Artikel 8 Ein angestellter Architekt darf seinen Beruf nur dann als Selbständiger ausüben, wenn er die vorherige Erlaubnis des Rates der Kammer, der unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Verfügbarkeit des Architekten für den Bauherrn entscheidet, erhalten hat.

Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 (abgeändert am 12.

Juni 1969) wird von dieser letzten Bestimmung zugunsten eines Architekten abgewichen, der die Eigenschaft eines Beamten oder Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik erworben hat.

Diese Abweichung gilt ebenfalls für alle Personen, die als dem Beamten oder Bediensteten eines öffentlichen Dienstes gleichgestellt gelten.

Artikel 9 Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, muss durch seine Berufspraxis über die notwendige Erfahrung verfügen, um die ihm vorgelegten Probleme zu lösen. Er führt die ihm anvertrauten Aufträge effizient, diskret und unabhängig aus.

Ausübung des Architektenberufs und Unvereinbarkeiten Beziehungen mit dem Bauherrn Artikel 10 1. Die Ausübung des Architektenberufs ist unvereinbar mit dem Beruf eines Bauunternehmers für öffentliche oder private Arbeiten.2. a) Ein Architekt kann jedoch als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags am Entwurf von bestimmten Materialien, Elementen oder Bausystemen teilnehmen, insofern diese Teilnahme von seinem Rat der Kammer gemäss den von der Kammer diesbezüglich erteilten Empfehlungen gebilligt worden ist.b) Gemäss den von der Kammer festzulegenden Empfehlungen und insofern der betreffende Architekt seine Unabhängigkeit bewahrt, darf er sich unter anderem mit einem Unternehmer an einer Immobiliengesellschaft, deren Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag vorher vom Rat der Kammer gebilligt werden muss, beteiligen;er hält dabei die Bestimmung von Artikel 11 ein. 3. Ein Architekt darf vom Bauherrn beauftragt werden, in dessen Namen und für dessen Rechnung alle Handlungen, die mit der Realisierung eines Bauwerks verbunden sind, auszuführen, unbeschadet der in Nr.1 weiter oben vorgesehenen Unvereinbarkeit.

Der Sonderauftrag, den er zu diesem Zweck erhält, muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden, in der unter anderem der Umfang der ihm erteilten Vollmachten näher bestimmt wird und in der angegeben wird, ob der Auftrag unentgeltlich ist oder besoldet wird.

Die Haftung des Architekten als Beauftragter wird durch Buch III Titel XIII (Artikel 1984 und folgende) des Zivilgesetzbuches bestimmt. 4. Ein Architekt darf ebenfalls die Verwaltung von Immobilien annehmen und alle mit dieser Verwaltung verbundenen Handlungen vornehmen;diese Tätigkeit darf jedoch nicht im Rahmen einer Agentur oder eines Geschäftsbüros ausgeübt werden.

Artikel 11 Ein Architekt darf die aufgrund von Artikel 10 als unvereinbar geltenden Handlungen weder direkt noch indirekt, noch durch eine Zwischenperson vornehmen.

Artikel 12 Je nach Status wird ein Architekt durch Honorar, Gebühren, Lohn beziehungsweise Gehalt entlohnt, die ihm Existenzmittel sichern können und ihm ermöglichen, seinen Beruf in Ehre und Würde auszuüben.

Sie müssen ihm ausserdem ermöglichen, seine Unkosten und insbesondere seine Berufshaftpflichtversicherung zu decken.

Der Nationale Rat legt durch Normen, die aufgrund von Artikel 3 für verbindlich erklärt werden, die Mindesttabellen für Honorare und Gebühren fest. Verstösse gegen diese Bestimmungen führen zur Anwendung der in Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen Disziplinarstrafen.

Der Nationale Rat schlägt die Referenztabellen für Löhne und Gehälter vor.

Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, legt seine Honorar- und Kostenaufstellung massvoll fest unter Berücksichtigung aller sachbezogenen Elemente, insbesondere des Schwierigkeitsgrades und des Umfangs seiner Leistungen, der Interessen, die in Wirklichkeit auf dem Spiel stehen, und in bestimmtem Masse der Finanzlage der Parteien.

Artikel 13 Ein Architekt darf die Öffentlichkeit diskret und unabhängig von seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen; er muss jedoch jede aufdringliche Werbung vermeiden.

Er wacht darüber, dass Dritte weder seinen Namen noch seinen Titel unrechtmässig beziehungsweise zu Handelszwecken benutzen. a) Er darf seine Eigenschaft als Architekt in Büchern, Studien und Artikeln in wissenschaftlichen, Kunst- und Fachzeitschriften und bei jedem Auftreten zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erwähnen.b) Von Beginn der Arbeiten an bis zu ihrer Fertigstellung bringt der Architekt, der die Ausführung der Arbeiten überprüft, auf der Baustelle ein Schild gemäss den von der Kammer festgelegten Bedingungen an.Auf diesem Schild müssen Name beziehungsweise Namen der Architekten, die einen Auftrag bei der Erstellung des Werkes haben, angegeben sein. c) Der Architekt hat das Recht, nach Fertigstellung der Arbeiten seinen Namen auf dem Werk anzubringen, insofern dies auf diskrete Weise erfolgt.d) Unbeschadet der Vorschriften in diesem Bereich darf der Architekt, der beauftragt ist, den Verkauf eines unbeweglichen Guts zu verhandeln, seine Eigenschaft als Architekt nur diskret erwähnen. Artikel 14 Ein Architekt vermeidet jeden Schritt und jedes Angebot, der beziehungsweise das die Würde seines Berufs gefährden könnte.

Es ist ihm unter anderem verboten, sich Arbeiten durch die Gewährung gleich welcher Vorteile wie Vergünstigungen und Kommissionsgebühren an Dritte zu verschaffen.

Artikel 15 Ein Architekt, der allein, in einer Vereinigung oder in einer Gesellschaft arbeitet, nimmt eine Versicherung für seine Berufshaftpflicht einschliesslich seiner Zehnjahreshaftung.

Diese Versicherung kann zu einer globalen Pflichtversicherung aller Parteien, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören.

Diese Versicherung bleibt für Bauwerke, die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten fertiggestellt waren, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Abnahme wirksam.

Artikel 16 Er achtet darauf, Projekte vorzulegen, die in den Grenzen des für den Auftrag festgelegten Programms und des sich daraus ergebenden Budgets bleiben, so wie sie aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung hervorgehen.

Werden während der Studie oder der Ausführung der Arbeiten Änderungen an dem in der Vereinbarung festgelegten Programm angebracht, so müssen diese Änderungen Gegenstand einer zusätzlichen Vereinbarung sein, in der die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen angegeben werden.

Artikel 17 Er wacht über die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die auf den ihm anvertrauten Auftrag anwendbar sind.

Artikel 18 Es ist einem Architekten verboten, Geheimnisse preiszugeben, von denen er aufgrund seines Standes oder seines Berufs Kenntnis hat, es sei denn, er muss vor Gericht aussagen.

Artikel 19 Baut der Kunde-Bauherr ein Gut oder lässt er es bauen, um es zu verkaufen oder die Benutzung für einen Zeitraum von mehr als neun Jahren abzutreten, so muss der Architekt die Interessen des Kunden vertreten, sofern diese Interessen mit der Wahrung des öffentlichen Interesses und der rechtmässigen Interessen der Benutzer oder zukünftigen Käufer in Einklang zu bringen sind.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf selbständige Architekten und auf angestellte Architekten, deren Arbeitgeber solche Aufträge annimmt, anwendbar.

Die Provinzialen Räte der Kammer sind befugt, den Vertrag zwischen selbständigem Architekten und Bauherrn beziehungsweise den Arbeitsvertrag zwischen Architekt und seinem Arbeitgeber einzusehen.

Artikel 20 Für jeden Auftrag ist die Vereinbarung spätestens bis zum Zeitpunkt, an dem der Auftrag festgelegt wird, schriftlich zu erstellen; in dieser Vereinbarung müssen die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, so wie sie aus der vorliegenden Ordnung hervorgehen, deutlich angegeben werden.

In der Vereinbarung wird angegeben, mit welchen der weiter unten aufgeführten Aufträge der Architekt beauftragt ist: - Zusammentragen der Angaben, die für das Projekt notwendig sind; - Programmstudie; - Skizze und Vorprojekt; - Verwaltungsakte; - Auftragsvergabeakte: Pläne, schriftliche Unterlagen und Ausschreibungsbericht; - Ausführungsakte und Auftrag zur Überprüfung der Arbeiten; - Beistand bei Abnahme und bei Überprüfung der Rechnungen.

Artikel 21 In Anwendung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 darf der Architekt den Auftrag zur Erstellung eines Ausführungsprojektes nicht annehmen, wenn er nicht gleichzeitig mit der Überprüfung der Ausführung der Arbeiten beauftragt ist.

Von dieser Regel wird abgewichen, wenn der Architekt sicher ist, dass ein anderer Architekt, der in einem der Verzeichnisse der Kammer oder in einer Praktikantenliste eingetragen ist, mit der Überprüfung beauftragt ist. In diesem Fall informiert er die öffentliche Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat, und seinen Rat der Kammer, wobei er den Namen des Architekten mitteilt, der ihm nachfolgt.

Er handelt auf die gleiche Weise, wenn ihm der Auftrag zur Überprüfung der Arbeiten vom Bauherrn abgenommen wird, nachdem er das Ausführungsprojekt erstellt hat.

Artikel 22 Der Architekt steht dem Bauherrn ungeachtet seines Status in der Wahl des Unternehmers im Hinblick auf die Realisierung des Projekts unter den besten Preis- und Qualitätsbedingungen bei.

Er macht seinen Kunden auf die vom Unternehmer gebotenen Garantien aufmerksam.

Artikel 23 Bei Ausschreibung der Arbeiten und auch bei anderen Formen der Auftragsvergabe wacht der Architekt über die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern und steht er dem Bauherrn bei, so wie es in Artikel 22 vorgesehen ist.

Beziehungen zwischen Architekt und technischen Beratern Artikel 24 Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, muss der Architekt vor jeder Leistung den Umfang der Beteiligung dieses Beraters schriftlich feststellen lassen, um die jeweilige Aufgabe und Verantwortung aller Fachkräfte einschliesslich der Versicherungen zu bestimmen, wobei unter anderem den Bestimmungen der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches Rechnung getragen wird.

In der vorerwähnten Vereinbarung werden ebenfalls Höhe und Modalitäten der Entlohnung des technischen Beraters festgelegt.

Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, behält der Architekt alle Vorrechte seines Auftrags.

Beziehungen mit anderen Architekten Artikel 25 Ein Architekt verhält sich kollegial und loyal.

Er beurteilt das Werk seiner Berufskollegen objektiv und muss ebenfalls akzeptieren, dass Berufskollegen sein Werk im selben Geist beurteilen.

Er verzichtet allgemein auf jede Praxis, die seinen Berufskollegen in ihrer beruflichen Situation schaden könnte.

Artikel 26 Wird ein Architekt aus gleich welchem Grund gebeten, einem Berufskollegen nachzufolgen, so ist er verpflichtet, diesen schriftlich beziehungsweise im Todesfall dessen Rechtsnachfolger per Einschreiben zu benachrichtigen und sich über Nachteile, die sich daraus ergeben könnten, zu erkundigen.

Der nachfolgende Architekt muss vorher seinen Provinzialen Rat davon in Kenntnis setzen und ihm den Umfang seines Auftrags mitteilen.

Der Architekt darf nicht ohne vorheriges Einverständnis seines Provinzialen Rates handeln, bis er sich vergewissert hat, dass die Honorare, die seinem Vorgänger geschuldet werden, diesem Vorgänger oder dessen Rechtsnachfolgern entrichtet worden sind.

Im Streitfall oder bei besonderer Dringlichkeit können die Provinzialen Räte dem Architekten, der vom Bauherrn kontaktiert wurde, die Erlaubnis erteilen, den vorgeschlagenen Auftrag ganz oder teilweise auszuführen.

Im Streitfall über die Höhe der Honorare kann der befugte Provinziale Rat einen Betrag hinterlegen lassen, bis er diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat.

Der Architekt beziehungsweise seine Rechtsnachfolger übermitteln dem nachfolgenden Architekten die komplette Akte und alle nützlichen Informationen und Unterlagen, die in ihrem Besitz sind.

Artikel 27 Arbeiten mehrere Architekten ganz oder teilweise bei der Ausführung eines selben Auftrags oder bei einem Auftrag als technische Berater zusammen, müssen ihre Beziehungen sich durch Kollegialität im Sinne einer perfekten Zusammenarbeit kennzeichnen.

Im Interesse des Auftrags und der Zusammenarbeit tauschen diese Architekten alle Informationen und Unterlagen untereinander aus.

Beziehungen zwischen Architekt und Kammer Artikel 28 Ein Architekt kann die Zuständigkeit des Provinzialen Rates, dem er untersteht, nicht ablehnen, wenn der Bauherr das Einschreiten dieses Rates aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 beantragt hat.

Artikel 29 Auf einen einfachen Antrag seines Provinzialen Rates hin übermittelt der Architekt in Angelegenheiten, die ihn betreffen, alle Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrags des Rates der Kammer notwendig sind.

Wettbewerbe Artikel 30 Ein Architekt darf an einem Wettbewerb teilnehmen, bei dem er mit anderen Architekten auf der Grundlage der Qualität der Projekte konkurriert, sofern die Regeln dieses Wettbewerbs mit Ehre und Würde des Berufs vereinbar sind.

Ein Architekt darf jedoch nicht an öffentlichen oder privaten Angebotsaufrufen teilnehmen, bei denen die Architekten aufgrund des Preises ihrer Leistungen konkurrieren.

Die Teilnahme des Architekten an einem Angebotsaufruf-Wettbewerb, der gleichzeitig die Erstellung eines Projektes und seine Ausführung betrifft, ist nur zulässig, wenn die Bedingungen oder Bestimmungen dieses Auftrags nicht von den Gesetzen oder Verordnungen über den Architektenberuf abweichen, insbesondere was die der Spezifität und dem Zweck des Auftrags des Architekten entsprechende Unabhängigkeit betrifft.

Immaterialgüterrechte Artikel 31 Ein Architekt, der Urheber einer Schöpfung oder einer Erfindung ist, ist berechtigt, hierfür Autoren- und Patentrechte zu erhalten und aus ihnen einen angemessenen Nutzen zu ziehen.

Ein Architekt, der neue Techniken oder Verfahren entwickelt, darf diese durch Patente oder andere Rechtsmittel schützen. Er darf an der Nutzung dieser Patente und Rechte mitwirken, insofern dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Vorbehaltlich des Vorhergehenden erlaubt er seinen Berufskollegen, die Erfindung zu benutzen.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 18. April 1985 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands F. GROOTJANS Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 février 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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