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Arrêté Royal du 28 février 2002
publié le 25 novembre 2011

Arrêté royal relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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25/11/2011
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 FEVRIER 2002. - Arrêté royal relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées (Moniteur belge du 29 mars 2002), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 4 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées (Moniteur belge du 26 juin 2003); - l'arrêté royal du 4 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur belge du 22 juin 2007); - l'arrêté royal du 6 avril 2008 relatif aux standards de qualité, aux normes pédagogiques et d'encadrement des écoles de police et au collège des directeurs des écoles de police et modifiant l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la mise à disposition de formateurs de la police fédérale au sein des écoles de police agréées et aux modalités d'octroi d'une intervention financière pour l'organisation d'épreuves de sélection et de formations professionnelles par les écoles de police agréées (Moniteur belge du 25 avril 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen KAPITEL I - Verteilung der Bewerber Artikel 1 - Der Minister des Innern bestimmt entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln und auf Grundlage der Möglichkeiten der Polizeischulen die Verteilung der Bewerber: - um die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst zwischen den zugelassenen Schulen und den vom Minister eingerichteten Schulen, - um die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des Kaders des Personals im einfachen Dienst, des Kaders des Personals im mittleren Dienst und um die vorbereitende Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst zwischen den zugelassenen Polizeischulen. KAPITEL II - Gegenstand der finanziellen Beihilfe Art. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Mittel, die im Haushaltsplan der integrierten Polizei eingetragen sind, wird folgenden Einrichtungen eine finanzielle Beihilfe gewährt: 1. den gemäss Artikel IV.II.14 und folgenden RSPol zugelassenen Polizeischulen für: a) die Organisation bestimmter Auswahlprüfungen für Bewerber des Kaders der Polizeihilfsbediensteten und des Kaders des Personals im einfachen Dienst, b) die Erteilung der Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst gemäss den von Uns festgelegten Bestimmungen über diese Grundausbildungen, c) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr.2 Buchstabe e) des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten Weiterbildung, d) die Erteilung der [in Ausführung von Artikel 142bis Nr.2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] bestimmten funktionellen Ausbildung, 2. jeder anderen Einrichtung, die den in Artikel IV.II.26 RSPol erwähnten Bedingungen für die Erteilung bestimmter [Weiterbildungen beziehungsweise] funktioneller Ausbildungen genügt.

Der Minister des Innern ist befugt, den Betrag der in Kapitel IV erwähnten finanziellen Beihilfe nach Verhältnis der verfügbaren Haushaltsmittel zu verringern. [Der Minister des Innern ist zudem befugt, [zu Jahresbeginn einen Festbetrag] der in Kapitel IV erwähnten finanziellen Beihilfen gemäss den von ihm festgelegten Modalitäten zu gewähren.] [Art. 2 Abs. 1 Nr.1 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007);

Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26.

Juni 2003) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007)] Art. 3 - [Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen und bezuschussten Ausbildungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c) und d) erwähnt sind, können, sofern sie mehr als hundertfünfzig Stunden dauern, auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung zwischen der betreffenden Polizeischule und dem Minister des Innern oder der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei betrifft, beziehungsweise zwischen der betreffenden Polizeischule und dem Korpschef, was die lokale Polizei betrifft, Gegenstand einer zusätzlichen Fakturierung für die Kosten sein, die den Betrag überschreiten, den die Schule in Anwendung von Artikel 10 Nr.2 und 3 erhält.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] KAPITEL III - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der zugelassenen Polizeischule der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei vor dem 31. Januar eines jeden Jahres einen Bericht zur Rechtfertigung der Anzahl Bewerber zukommen lassen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorhergehenden Jahres an den von der betreffenden zugelassenen Polizeischule organisierten Auswahlprüfungen für den Kader der Polizeihilfsbediensteten und den Kader des Personals im einfachen Dienst teilgenommen haben.

Abschnitt 2 - Berufsausbildungen Art. 5 - Zur Erlangung der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b), c), d) und Nr. 2 erwähnten finanziellen Beihilfe muss der Organisationsträger der zugelassenen Polizeischule beziehungsweise der betreffenden Einrichtung: 1. dem Minister des Innern [beziehungsweise dem Direktor der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei] mindestens einen Monat vor der Organisation jedes Ausbildungslehrgangs eine Zulassungsakte zur Billigung vorlegen, die von der Direktion der Ausbildung innerhalb [der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der föderalen Polizei festzulegen ist und die unter anderem folgende Unterlagen enthält: a) das Profil der beim Abschluss des Ausbildungslehrgangs zu erreichenden Kompetenzen, b) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, c) die angewandten Ausbildungsmethoden, d) die Zielgruppe, e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, einschliesslich der Lehrbeauftragten, Ausbilder, Praxisausbilder, und die Identität der Praktikumskoordinatoren und der Mentoren sowie die Begründung jeder Bestellung, f) den Stundenplan für die Kurse, g) die Regeln für die Bewertung und die Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses, h) [das Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen Ausbildungslehrgänge,] 2.[[der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung] der föderalen Polizei spätestens vor dem 31. Januar eines jeden Jahres die Anzahl Anwärter beziehungsweise Kursteilnehmer, die während des vorhergehenden Jahres ordnungsgemäss für einen Ausbildungslehrgang eingeschrieben waren, die Kurse regelmässig besucht haben und an den Abschlussprüfungen teilgenommen haben, sowie die Anzahl Monate Ausbildung, die während des vorhergehenden Jahres im Rahmen der verschiedenen Ausbildungslehrgänge erteilt wurden, zukommen lassen.] [Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 müssen die Schulen ausserdem zu Beginn jeden Monats mitteilen, wie viele Polizeiinspektor-Anwärter pro Klasse am letzten Tag des vorhergehenden Monats in Ausbildung waren.] Antwortet der Minister des Innern [beziehungsweise der Direktor der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei] nicht vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, gilt die in [Absatz 1 Nr. 1] erwähnte Billigung als erteilt[, es sei denn, die Polizeischule hat die vom Minister des Innern [beziehungsweise vom Direktor der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei] verlangten Angaben nicht vor diesem Datum mitgeteilt]. [Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 6. April 2008 (B.S. vom 25.

April 2008); Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26. Juni 2003) und abgeändert durch Art.50 Nr. 1 des K.E. vom 6.

April 2008 (B.S. vom 25. April 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26. Juni 2003), Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007) und Art. 50 Nr. 3 des K.E. vom 6. April 2008 (B.S. vom 25. April 2008)] Art. 6 - Die Nichteinhaltung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen bringt den Verlust des Anrechts auf die finanzielle Beihilfe mit sich.

KAPITEL IV - Berechnung der finanziellen Beihilfe Abschnitt 1 - Auswahlprüfungen Art. 7 - Der Betrag der finanziellen Beihilfe für die Organisation der Auswahlprüfungen für den Kader der Polizeihilfsbediensteten und den Kader des Personals im einfachen Dienst errechnet sich aufgrund der Anzahl Bewerber, die an den Auswahlprüfungen teilgenommen haben. Die Beihilfe pro Bewerber beläuft sich auf: 1. 18,6 EUR für die Prüfung zur Beurteilung der kognitiven Fertigkeiten, 2.18,6 EUR für die Auswahlkommission.

Abschnitt 2 - Berufsausbildungen Art. 8 - [Für die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst beläuft sich der Betrag der finanziellen Beihilfe auf 125.000 EUR pro Klasse.

Jede Klasse zählt höchstens neununddreissig Anwärter. Ab dem vierzigsten Anwärter wird eine zweite Klasse eingerichtet.

Liegt die Anzahl Anwärter in einer Klasse über fünfundzwanzig, wird unbeschadet des Absatzes 2 ab dem sechsundzwanzigsten Anwärter ein zusätzlicher Betrag von 2.000 EUR pro Anwärter in Höhe von einem Zwölftel pro Monat Ausbildung gemäss der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten monatlichen Mitteilung gewährt.

Falls der in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 festgelegte und gewährte Betrag höher liegt als der Jahressaldo, wie er aus Absatz 1 bis 3 hervorgeht, bleibt die Höhe dieses Festbetrags vollständig gewährleistet und wird dieser für pädagogische Zwecke verwendet.

Andernfalls wird die Differenz zwischen dem Jahressaldo und dem zu Jahresbeginn gezahlten Festbetrag den zugelassenen Polizeischulen ausgezahlt.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] Art. 9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] Art. 10 - [Der Betrag der finanziellen Beihilfe beläuft sich auf: 1. 3.098,70 EUR pro Anwärter für die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst, 2. 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer mit einem Maximum von acht Stunden pro Jahr pro Kursteilnehmer: a) für die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22.Oktober 2003 über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Weiterbildung b) sowie für die Weiterbildungen, die sich auf eine vom Minister des Innern beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde bestimmte Priorität beziehen, 3.für die funktionellen Ausbildungen: a) 5,00 EUR pro Stunde pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden unter vierzig liegt, b) 297,50 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden zwischen vierzig und achtzig liegt, c) 495,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden zwischen einundachtzig und hundertfünfzig liegt, d) 619,80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn die Anzahl Unterrichtsstunden über hundertfünfzig liegt.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] [Art. 10bis - Für die anderen Ausbildungen wird der Betrag der finanziellen Beihilfe vom Minister des Innern festgelegt.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007)] Art.11 - Die Beträge der finanziellen Beihilfen sind an den wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehenen Verbraucherpreisindex des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden. [Diese Beträge werden jährlich angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten multipliziert werden, der dem Verhältnis zwischen dem Verbraucherpreisindex am 1. Januar jeden Kalenderjahres und dem in Absatz 1 erwähnten Index entspricht.] Das Ergebnis dieses Verhältnisses wird gegebenenfalls auf die zweite Dezimalstelle abgerundet. [Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26. Juni 2003)] KAPITEL V - Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen Art. 12 - [In jeder zugelassenen Polizeischule werden Stellen für Ausbilder gemäss dem in nachstehender Tabelle festgelegten Verteilerschlüssel vorgesehen:

Anzahl Ausbilder pro Polizeischule

Schulen

Gesamtzahl

Provinz Lüttich: Institut provincial de Formation des agents des services publics/Provinziales Ausbildungsinstitut für Bedienstete im öffentlichen Dienst

8 (6 F + 2 G)

Provinz Namur: Institut provincial de Formation

6

Provinz Hennegau: Académie provinciale de Police Emilien Vaes (APPEV)

6

Ecole régionale et intercommunale de Police ASBL (ERIP)

6

Gewestelijke en Intercommunale Politieschool VZW (GIP)

5

Provinciale Politieschool Antwerpen (PPA)

6

Provincie Limburg Opleiding en Training (PLOT)

5

Provinz Flämisch-Brabant: Provinciaal Instituut voor Vorming en Opleiding (PIVO)

5

Oost-Vlaamse Politieacademie VZW (OPAC)

6

West-Vlaamse Politieschool VZW (WPS)

5

GESAMTZAHL

58


Die in Absatz 1 erwähnten Stellen werden durch Mobilität vergeben.

Die in die in Absatz 1 erwähnten Stellen bestellten Personalmitglieder gehören weiterhin der föderalen Schule an.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007)] KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art.14 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei geht nach Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen eine Verpflichtung für die Haushaltsmittel ein, die zur Deckung der in Artikel 2 erwähnten finanziellen Beihilfen zugunsten der zugelassenen Polizeischulen notwendig sind.

Art. 15 - Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei beziehungsweise sein Beauftragter kann zu jeder Zeit auf einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beihilfen eingehalten worden sind.

KAPITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Königliche Erlass vom 19. August 1997 über die Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten Auswahlprüfungen und beruflichen Ausbildungen aufgehoben. Dieser Königliche Erlass bleibt jedoch für die Ausbildungen, die spätestens am 31. März 2001 beginnen, in Kraft.

Art. 17 - Für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 versteht man unter: 1. den Wörtern "wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben" des Artikels 8 Buchstabe d) des in Artikel 16 erwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben, ungeachtet ihres ursprünglichen Polizeikorps", 2.den Wörtern "der Mitglieder der Gemeindepolizei" des Artikels 8 Buchstabe f) des vorerwähnten Königlichen Erlasses: die Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste". [Art. 17bis - [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.611 EUR pro Kursteilnehmer für die Organisation der in Artikel 63 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung gewährt. [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird eine finanzielle Beihilfe in Höhe von 2.478 EUR pro Gruppe von fünfundzwanzig Kursteilnehmern für die Organisation der Ausbildung "gemischte Aufgebote" gewährt. [In Abweichung von Artikel 10 Nr. 3] wird in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten Ausbildungen zum Offizier der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben, pro Auszubildenden eine finanzielle Beihilfe gewährt, die wie folgt festgelegt ist: 1. 2.726,8 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über tausend liegt, 2. 1.859,2 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen siebenhunderteins und tausend liegt, 3. 1.611,3 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen fünfhundert und tausend liegt, 4. 1.363,4 EUR, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter fünfhundert liegt.] [Art. 17bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 26. Juni 2003);Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007); Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22. Juni 2007)] Art.18 - [Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) und Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 12, die wirksam werden mit 1. Januar 2006.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 4. Mai 2007 (B.S. vom 22.

Juni 2007)] Art. 19 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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