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Arrêté Royal du 28 janvier 2014
publié le 20 mars 2015

Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000128
pub.
20/03/2015
prom.
28/01/2014
ELI
eli/arrete/2014/01/28/2015000128/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 janvier 2014 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 3 février 2014, err. du 13 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.ALLGEMEINE BEMERKUNGEN vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates stützt sich auf die Artikel 14ter, 17, 19 Absatz 6, 21, 21bis, 24 Absatz 1, 30 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3, 36 und 38 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Der Großteil dieser Bestimmungen ist durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates abgeändert worden.

Vorliegender Königlicher Erlass ändert den Erlass des Regenten vom 23.

August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ab, und zwar durch Einfügung der Artikel 11/1 bis 11/4 und 14septies in Zusammenhang mit dem neuen Eilverfahren und des Artikels 65/1 über die in Artikel 38 der koordinierten Gesetze vorgesehene Verwaltungsschleife. Die neuen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Prozessvollmacht, die in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingefügt worden sind, machen ebenfalls eine Abänderung des Erlasses des Regenten erforderlich. Die Artikel 14 und 93 werden angepasst, um den neuen Maßnahmen mit Bezug auf die kontradiktorische Verhandlung Rechnung zu tragen, die auferlegt werden durch die Artikel 14ter und 36 der koordinierten Gesetze, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 abgeändert worden sind. Schließlich müssen die Regeln in Sachen Beitritt, die in diesen Gesetzen angepasst worden sind, in der allgemeinen Verfahrensordnung ausgeführt werden (Kapitel 1 - Artikel 1 bis 10).

Darüber hinaus bezweckt der vorliegende Königliche Erlass die Anpassung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld auf der Grundlage des vorerwähnten neuen Artikels 36, der dem Staatsrat fortan die Möglichkeit bietet, die Ausführung oder die Unterlassung einer Handlung anzuordnen (Kapitel 2 - Artikel 11 bis 27).

Der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat muss ebenfalls entsprechend den neuen Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 2014 angepasst werden. Insbesondere wird der Gruppierung der Regeln über das Eilverfahren und die vorläufigen Maßnahmen, dem Wegfall der Einheitsantragschrift, der Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vor Notifizierung des Berichts des Auditors einzureichen, sowie dem verkürzten Verfahren im Falle einer Verwaltungsschleife im Stadium des Eilverfahrens Rechnung getragen (Kapitel 3 - Artikel 28 bis 49).

Schließlich muss der Königliche Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat ebenso wie die allgemeine Verfahrensordnung angepasst werden, um den neuen Bestimmungen in Sachen Prozessvollmacht Rechnung zu tragen (Kapitel 6 - Artikel 50). 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 3 Nr. 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 angepasst, um der durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 eingeführten Prozessvollmacht Rechnung zu tragen.Die Beibringung der Satzung der juristischen Person bleibt in jedem Fall erforderlich. Dies gilt nicht für andere Aktenstücke, wenn diese juristische Person von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Die in Artikel 3bis Nr. 1 vorgesehene Sanktion findet entsprechend den vorzulegenden Aktenstücken weiterhin Anwendung.

Artikel 2 - In seiner heutigen Fassung hat Artikel 6 § 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 keine Daseinsberechtigung mehr, da durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 die Einheitsantragschrift, die sowohl einen Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst, abgeschafft worden ist. Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die den Chefgreffier oder seinen Vertreter dazu ermächtigt, jeder Person, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben könnte, die Antragschrift zu notifizieren.

Artikel 3 - Durch Artikel 3 wird in Titel 1 Kapitel 1 der allgemeinen Verfahrensordnung ein Abschnitt 1/1 mit der Überschrift "Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren im Falle eines Aussetzungsantrags anwendbar sind" eingefügt. In diesen neuen Abschnitt werden die Artikel 11/1 bis 11/4 integriert, wobei in den letzten drei Artikeln einfach nur der Wortlaut der Artikel 15bis bis 15quater des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat übernommen wird; in vorerwähntem Erlass werden die betreffenden Artikel übrigens aufgehoben. Die Übernahme dieser Bestimmungen in die allgemeine Verfahrensordnung wird allein aus technischen Gründen vorgenommen. Hierbei ist allenfalls zu unterstreichen, dass der Ausdruck "per Einschreiben" nicht mehr übernommen worden ist, um der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates gerecht zu werden. Diese Anforderung bleibt dennoch bestehen, da sie in Artikel 84 der allgemeinen Verfahrensordnung beibehalten wird. Es wird ebenfalls daran erinnert, dass die in den Artikeln 11/2 und 11/3 erwähnten Anhörungen in Ermangelung eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens allein dem Zweck dienen, den Betreffenden die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen sie einen derartigen Antrag nicht eingereicht haben, nicht aber auf die Sache selbst zurückzukommen.

Artikel 11/1 führt eine Neuerung ein, da er dazu dient, die Nichtigkeits- und Aussetzungsverfahren, die aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 nicht mehr gleichzeitig eingeleitet werden müssen, aufeinander abzustimmen.Die Einreichung eines Aussetzungsantrags unterbricht die Fristen für das Nichtigkeitsverfahren. Im Falle eines Entscheids zur Aussetzung oder Anordnung vorläufiger Maßnahmen setzen diese Fristen ab Notifizierung des Entscheids wieder ein, werden aber auf dreißig Tage begrenzt. Spätere Fristen werden auf dieselbe Dauer begrenzt, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens noch nicht eingesetzt haben. Der Auditor verfügt ebenfalls über eine Frist von dreißig Tagen für die Hinterlegung seines Berichts zur Nichtigerklärung oder seiner im neuen Artikel 11/4 erwähnten Mitteilung, falls er der Ansicht ist, dass kein neuer Sachverhalt die Schlussfolgerungen seines Berichts ändert. Letztere Frist, die eine Ordnungsfrist bleibt, setzt zu dem Zeitpunkt ein, an dem er den Replikschriftsatz und die vollständige Akte der Sache erhalten hat. Die Herabsetzung aller vorerwähnten Fristen auf dreißig Tage dient dazu, die Frist von sechs Monaten, vorgeschrieben durch Artikel 17 § 5, wie ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, einzuhalten. Einer der Gründe hierfür ist, dass die Parteien, der Auditor und der Staatsrat bereits die Möglichkeit gehabt haben werden, die Akte einzusehen, sodass die Bearbeitungsfristen für diese Personen kürzer ausfallen können. Schließlich dient die Festlegung einer gleichen Frist für alle Parteien und den Auditor der Vereinfachung des Verfahrens, zumindest wenn ein Aussetzungsentscheid erlassen worden ist. Im Falle eines Ablehnungsentscheids setzt die unterbrochene Frist in ihrer Gesamtheit wieder ab Notifizierung des betreffenden Entscheids ein.

Artikel 4 - In Artikel 4 wird Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung durch eine Bestimmung ersetzt, durch die das Verfahren für die Anwendung der Artikel 14ter und 36 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 abgeändert worden sind, festgelegt wird. In Absatz 2 wird durch die erste der beiden Bestimmungen auferlegt, dass eine kontradiktorische Verhandlung stattfinden muss. Hierfür muss vermieden werden, dass ein Antrag auf Anpassung der Wirkungen eines Nichtigkeitsentscheids zum ersten Mal in der Sitzung gestellt wird. Im neuen Artikel 14 wird vorgesehen, dass der Antrag spätestens im letzten Schriftsatz gestellt wird. In diesem Fall können die anderen Parteien schriftlich darauf reagieren, und verfasst der Auditor einen Bericht, der nur diesen Punkt betrifft. In Artikel 36 der koordinierten Gesetze wird darüber hinaus bestimmt, dass die mit einem Antrag in diesem Sinne befasste Verwaltungsstreitsachenabteilung anordnen kann, dass diese Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist gefasst werden muss ( § 1 Absatz 1 erster Satz) oder dass die betreffende Behörde sich einer neuen Entscheidung enthalten muss ( § 1 Absatz 3). Genauso wie in Artikel 35/1 der koordinierten Gesetze vorgesehen ist, dass der Antrag auf Unterstützung bei der Vollstreckung von Entscheiden spätestens im letzten Schriftsatz gestellt werden muss, wird im neuen Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung näher bestimmt, dass der auf vorerwähntem Artikel 36 § 1 beruhende Antrag ebenfalls spätestens im letzten Schriftsatz gestellt werden muss. Diese Anträge dienen eigentlich nur der Erläuterung der Wirkungen der Nichtigerklärung, sodass es nicht notwendig erscheint, eine zusätzliche schriftliche Verhandlung diesbezüglich vorzusehen: Die mündlichen Verhandlungen in der Sitzung reichen aus, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Dieser Fall unterscheidet sich sehr von der Anwendung von Artikel 14ter, in dem es darum geht, vom rückwirkenden Charakter der Nichtigerklärung abzuweichen und die Wirkungen eines Akts oder einer rechtswidrigen Bestimmung beizubehalten.

Artikel 5 - In Artikel 5 wird ein neuer Artikel 14septies in die allgemeine Verfahrensordnung eingefügt. Das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel besteht darin, eine Anpassung der Modalitäten für die Hinterlegung der letzten Schriftsätze im Rahmen der Nichtigkeitsklage zu ermöglichen, wenn der Kläger nach Notifizierung des Berichts des Auditors einen Antrag im Hinblick auf die dringende Anberaumung einer Sitzung einreicht. Diese Modalitäten, die die Einhaltung der Rechte der Verteidigung und des Rechts auf ein faires Verfahren der Parteien gewährleisten sollen, werden im Anberaumungsbeschluss der Sache festgelegt.

Artikel 6 und 7 - Die Artikel 52 und 53 der allgemeinen Verfahrensordnung werden ersetzt, um neue Regeln in Bezug auf das Beitrittsverfahren festzulegen, vorgesehen in Artikel 21bis der koordinierten Gesetze, der seinerseits durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 ersetzt worden ist. Es geht darum, frühere Bestimmungen zu überarbeiten, um zu berücksichtigen, dass die Eilverfahrensklage nach der Nichtigkeitsklage eingereicht werden kann. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass jeder Beitrittsantrag sowohl für das Nichtigkeitsverfahren als auch für die anderen Verfahren gilt, die ein akzessorisches Verfahren zu diesem Nichtigkeitsverfahren darstellen.

Artikel 8 - Durch den neuen Artikel 65/1 der allgemeinen Verfahrensordnung wird Artikel 38 der koordinierten Gesetze ausgeführt und somit die Verwaltungsschleife eingeführt. Durch diesen Artikel werden die Modalitäten ergänzt, die noch nicht in dem bereits ausführlichen Artikel 38 vorgesehen sind.

Zunächst wird unterschieden, ob der Auditor oder die mit der Sache befasste Kammer vorschlägt, die Verwaltungsschleife anzuwenden.

Im ersten Fall, der in § 1 vorgesehen ist, werden im Bericht alle Klagegründe untersucht und wird die Verwaltungsschleife vorgeschlagen.

Dieser Bericht wird den Parteien notifiziert, wobei die beklagte Partei und gegebenenfalls die beitretende Partei zuerst ihren letzten Schriftsatz hinterlegen, bevor der klagenden Partei diese Möglichkeit angeboten wird. Die Reihenfolge in der Notifizierung des Berichts wird demnach in Abweichung von Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung auferlegt. Dieser Unterschied wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass in diesem Fall eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und die beklagte Partei ihre Zustimmung zur Anwendung der Verwaltungsschleife geben muss. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihren letzten Schriftsatz zu hinterlegen. Diese Frist ist kürzer als im Falle einer Nichtigerklärung, da aufgrund von Artikel 30 § 2 der koordinierten Gesetze die Feststellung der Dringlichkeit für die Anwendung der Schleife im Eilverfahren erforderlich ist. Andererseits muss den Parteien eine Frist zugestanden werden, damit sie einen letzten Schriftsatz hinterlegen können. Diese Frist ermöglicht die Berücksichtigung verschiedener Umstände, die diesem Verfahren eigen sind.

Im zweiten Fall, der in § 2 vorgesehen ist, wird im Entscheid selbst die Anwendung der Verwaltungsschleife vorgeschlagen, was erneut voraussetzt, dass alle Klagegründe untersucht worden sind. Diese ausführliche Untersuchung ist unerlässlich; ohne sie würde die aus der Verwaltungsschleife hervorgehende Berichtigung möglicherweise keinen Nutzen haben. Die kontradiktorische Verhandlung, die sich gemäß Artikel 38 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze daraus ergibt, erfolgt durch Austausch von Ergänzungsschriftsätzen.

In § 3 wird der besondere Fall erwähnt, in dem im Bericht des Auditors nicht alle Klagegründe untersucht worden sind, obwohl die mit der Sache befasste Kammer die Verwaltungsschleife für einen oder mehrere dieser Klagegründe, die sie für begründet erachtet, vorschlagen will.

Der Auditor wird daraufhin dazu aufgefordert, einen ergänzenden Bericht zu hinterlegen, der entweder auf § 1 Absatz 1 des neuen Artikels 65/1 der allgemeinen Verfahrensordnung beruht, wenn er die Schleife vorschlagen möchte, oder auf Artikel 13 desselben Textes, wenn er eine andere Lösung vorschlägt. Im ersten Fall findet § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung; ansonsten kann das gewöhnliche Verfahren wieder angewandt werden.

Paragraph 4 betrifft die Verlängerung der Frist, die von der Behörde beantragt werden kann, nachdem sie in dem in Artikel 38 § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze erwähnten Zwischenentscheid festgelegt worden ist. Diese Verlängerung erfolgt durch Beschluss des Kammerpräsidenten, der den Parteien notifiziert wird, wobei die Frist von drei Monaten, gegebenenfalls erhöht um eine angemessene Frist, erwähnt in Artikel 38 § 2 Nr. 1 dieser Gesetze, nicht überschritten werden darf. Es muss sich hierbei um eine kurze Frist handeln.

In Anwendung von § 5 werden die in Anwendung von Artikel 38 § 4 der koordinierten Gesetze erhaltenen Informationen den Parteien notifiziert. Hierbei bestätigt die beklagte Partei, dass der angefochtene Akt berichtigt worden ist, und erläutert, wie diese Berichtigung vorgenommen worden ist. Daraufhin findet zwischen den Parteien eine kontradiktorische Verhandlung statt, während der Auditor mit der Hinterlegung eines Berichts über die Anwendung der Verwaltungsschleife durch die beklagte Partei beauftragt ist. Hierbei wird überprüft, ob die zu diesem Zweck vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind und ob in fine der Akt oder die Verordnung für nichtig erklärt werden muss oder "gerettet" werden kann.

Der letzte Paragraph des neuen Artikels 65/1 betrifft den Fall, in dem die berichtigende Entscheidung nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt worden ist, was eine Nichtigerklärung des angefochtenen Akts erforderlich macht. Auf diesen Fall finden Modalitäten Anwendung, die mit den in den Artikeln 14bis und folgende der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Modalitäten vergleichbar sind. Wie für die Artikel 11/2 und 11/3, die durch den vorliegenden Königlichen Erlass in die allgemeine Verfahrensordnung eingefügt werden, soll die durch vorliegende Bestimmung erwähnte Anhörung den Betreffenden nicht die Möglichkeit bieten, auf die Sache selbst zurückzukommen, sondern ausschließlich gegebenenfalls die Gründe darzulegen, aus denen die berichtigende Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist versendet werden konnte.

Im Übrigen ist es in Bezug auf die Bemerkungen im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht erforderlich, Artikel 68 Absatz 5 der allgemeinen Verfahrensordnung für den Fall der Anwendung der Verwaltungsschleife noch weiter abzuändern. Nach dem Beispiel des Kommentars zu Artikel 30/1, der durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates in die koordinierten Gesetze eingefügt worden ist, gilt nämlich als unterlegene Partei die Partei, deren Akt als rechtswidrig gilt, auf die jedoch die Verwaltungsschleife Anwendung finden kann. In der Begründung zu diesem Gesetz wird nämlich näher bestimmt, dass: "eine Partei obsiegt, unter anderem wenn die Behörde ihren Akt zurücknimmt, indem sie sich auf eine Unregelmäßigkeit stützt, die während des Verfahrens vor dem Staatsrat festgestellt worden ist, wenn die Wirkungen ihres Akts in Anwendung von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze beibehalten werden, wenn sie die Verwaltungsschleife anwendet, um ihren Akt zu berichtigten oder gegebenenfalls wenn der Staatsrat über die privatrechtlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung befinden muss" (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2277/1, S. 25, Absatz 1). Die gleiche Argumentation gilt für die Verfahrenskosten.

Artikel 9 - Durch die Abänderung von Artikel 86 der allgemeinen Verfahrensordnung wird bezweckt, die Rechtmäßigkeit einer Praxis zu bestätigen, die für die beklagten Parteien darin besteht, ihre Verwaltungsakte bei der Kanzlei des Staatsrates zu hinterlegen statt sie per Einschreiben an den Staatsrat zu versenden. Durch diese Maßnahme wird vermieden, dass unnötige Kosten entstehen, insbesondere im Falle von umfangreichen Verwaltungsakten.

Artikel 10 - Wie Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung wird auch Artikel 93 desselben Erlasses angepasst, um den neuen Verfahrensregeln Rechnung tragen zu können, die aus den Artikeln 14ter und 36, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, hervorgehen.

Allein durch die erste der beiden Bestimmungen ist die Einrichtung einer kontradiktorischen Verhandlung, der durch den ergänzenden Bericht eines Auditors Nachdruck verliehen wird, gerechtfertigt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Artikel 11 - Der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 2.

April 1991 beschränkt sich nicht mehr auf das Zwangsgeld; er betrifft auch andere Maßnahmen, die angeordnet werden können, wenn die Verwaltung einen Nichtigkeitsentscheid nicht oder nicht korrekt vollstreckt beziehungsweise droht, den Nichtigkeitsentscheid nicht zu vollstrecken. Da diese anderen Maßnahmen hauptsächlich aus gebietenden oder verbietenden Anordnungen bestehen, umfasst die Überschrift einen Vermerk über die Anordnungsbefugnis, die das Gesetz dem Staatsrat zuerkennt.

Artikel 12 - In Anbetracht der Tatsache, dass die Nichtigerklärungsbefugnis des Staatsrates auf bestimmte Verwaltungsakte von Behörden, die keine Verwaltungsbehörden sind (gesetzgebende Versammlungen, Ombudsleute, Rechnungshof, Rechtsprechungsorgane, Hoher Justizrat), ausgedehnt wurde, ist es angebracht, bei Behörden, die beklagte Partei sind, den im Königlichen Erlass vom 2. April 1991 erwähnten Bezug auf die "Verwaltung" aufzuheben.

Artikel 13 - Zu dieser Bestimmung gibt es keinen Kommentar.

Artikel 14 und 15 - In ihrer heutigen Fassung betreffen die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 die Antragschrift zwecks Auferlegung eines Zwangsgeldes. Da fortan ebenfalls eine Antragschrift zwecks Anordnung eingereicht werden kann, wird vorgeschlagen, Artikel 2 diesem Fall und Artikel 3 dem Fall der Antragschrift zwecks Auferlegung eines Zwangsgeldes zu widmen. Diese beiden Artikel umfassen zwei ähnlich lautende Absätze, wovon der erste Absatz dem früheren Artikel 2 und der zweite Absatz dem früheren Artikel 3 entspricht. Was die in Artikel 2 erwähnte Antragschrift zwecks Anordnung betrifft, wird zudem der Fall näher erklärt, in dem der Artikel Anwendung findet, das heißt wenn diese Antragschrift zwecks Anordnung nach dem Nichtigkeitsentscheid eingereicht wird.

Artikel 16 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 erwähnte Frist von zehn Tagen wird zu einer Frist von zwanzig Tagen, da Einschreiben binnen einer Frist von fünfzehn Tagen abgeholt werden können, wenn eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen worden ist.

Artikel 17 - In Bezug auf Artikel 11 Absatz 3 und 4 wird vorgeschlagen, nicht mehr näher anzugeben, um welche Art von Antragschrift es sich handelt, damit sowohl die Antragschrift zwecks Anordnung als auch die Antragschrift zwecks Auferlegung eines Zwangsgeldes gemeint sein kann.

Artikel 18 - In Artikel 17 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.

April 1991 sollte auf den Artikel 2 oder 3 desselben Erlasses verwiesen werden, da diese Artikel nach Abänderung durch den vorliegenden Königlichen Erlass zwei verschiedene Antragschriften betreffen.

Artikel 19 - Der Verweis auf Artikel 92 ist nicht mehr gerechtfertigt, da dieser Artikel durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 aufgehoben wurde.

Artikel 20 - Gemäß Artikel 30 § 1 Absatz 3 der koordinierten Gesetze, so wie er durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 ersetzt worden ist, wird in dem durch vorliegenden Erlass eingefügten Artikel 18/1 ein Betrag festgelegt, bei dessen Überschreitung kein Zwangsgeld verwirkt wird. In Artikel 36 § 2 Absatz 3 derselben Gesetze wird diesbezüglich genau angegeben, dass für Zwangsgelder entweder ein globaler Betrag oder ein Betrag pro Zeiteinheit beziehungsweise pro Verstoß festgelegt werden kann. Folglich müssen zwei unterschiedliche Beträge entsprechend diesen beiden möglichen Fällen festgelegt werden. Ein Zwangsgeld, das bei einmaligem Verstoß auf einen Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR oder das pro Tag oder pro wiederholtem Verstoß auf 25.000 EUR festgelegt wird, erscheint angemessen. Mit diesen Beträgen wird sowohl dem durch dieses Zwangsgeld verfolgten Ziel der Abschreckung als auch dem Wunsch Rechnung getragen, die Empfänger nicht dazu zu ermuntern, diese Art von Anträgen wiederholt einzureichen in der Hoffnung, sich persönlich zu bereichern. Es geht auch nur um Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Somit kommt es in jedem Fall dem Staatsrat zu, über den aufzuerlegenden Betrag des Zwangsgeldes je nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls zu entscheiden. Zur Erinnerung: Ein globaler Betrag kann vor allem im Falle des einer öffentlichen Behörde gegenüber ausgesprochenen Verbots, ein Gebäude abzureißen, in Betracht gezogen werden (siehe Staatsrat, Entscheid Boutier und andere, Nr. 93.718 vom 2. März 2001).Es kommt häufiger vor, dass der Staatsrat ein Zwangsgeld pro Tag des Verstoßes oder pro Verstoß auferlegt, entweder um die Behörde dazu zu bewegen, einen Akt zu fassen, der den für nichtig erklärten Akt ersetzen soll, wobei die Rechtswidrigkeit, die zur Nichtigerklärung geführt hat, behoben wird beziehungsweise indem die Folgen dieses Akts beseitigt werden, oder um diese Behörde zu ermutigen, die Entscheidung, die sie nicht treffen durfte, zurückzunehmen (Staatsrat, Entscheid Moiny, Nr. 213.832 vom 14. Juni 2011, Entscheid Braginsky, Nr. 223.715 vom 4. Juni 2013).

Artikel 21 bis 25 - In diesen Artikeln werden die Artikel 19 bis 22 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 angepasst, indem sie ein wenig umformuliert werden.

Artikel 26 - Wie für Artikel 7 wird in diesem Artikel die maximale Frist für die Vorladung zur Sitzung nach Erhalt des Berichts auf zwanzig Tage verlängert.

Artikel 27 - In diesem Artikel wird Artikel 30 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze ausgeführt, in dem vorgesehen ist, dass der König die Verwendung der dem in Artikel 36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel festgelegt. In diesem Artikel ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Hälfte des Zwangsgeldes, das diesem Haushaltsfonds zugeführt werden muss, für den Ankauf von Material und den Ankauf und die Entwicklung von Informatikprogrammen für den Staatsrat verwendet werden muss.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat Artikel 28 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird die unter Nummer 6 dieses Artikels aufgenommene Bestimmung des Begriffs der Einheitsantragschrift aufgehoben.

Artikel 29 - Auf der Grundlage des heutigen Wortlauts der Verfahrensordnung kann eine Antragschrift nur per Einschreiben eingereicht werden. Durch Artikel 16 § 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 ist es dennoch möglich, eine Sitzung von einer Stunde zur anderen anzuberaumen.Im Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wurde für die durch diesen Erlass geregelten Verfahren vorgesehen, dass Anträge auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen per Fax eingereicht werden konnten (Artikel 19 Absatz 2). In der Praxis werden per Fax eingereichte Antragschriften akzeptiert, wenn sich herausstellt, dass eine Entscheidung binnen sehr kurzer Frist getroffen werden muss, wenn es zum Beispiel darum geht, den Abriss eines Gebäudes oder Baumfällungen zu verhindern oder zu stoppen. Die Erfahrung hat gelehrt, dass diese Handlungsweise notwendig ist und so wird durch den vorgeschlagenen Wortlaut die Regelung entsprechend angepasst.

Artikel 30 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ergänzt, um die Formalitäten in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt im Falle von Anträgen auf Aussetzung einer Verordnung auf Anträge auf vorläufige Maßnahmen auszudehnen.

Artikel 31 - Titel II des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 wird abgeändert, damit er von nun an die Bestimmungen umfasst, die auf Anträge auf Aussetzung und auf vorläufige Maßnahmen Anwendung finden.

Artikel 32 - Artikel 8 desselben Erlasses umfasst die Angaben, die der Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen neben den in Artikel 2 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehenen Angaben enthalten muss.

Da ein Aussetzungsantrag nicht mehr zwangsläufig im selben Akt wie die Nichtigkeitsklage enthalten sein muss, ist neben dem Verweis auf die laufende Sache einzig die Aufnahme von Sachverhalten in diese Antragschrift vorgesehen, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht erläutert worden sind. Der vorerwähnten Antragschrift muss also eine Darlegung der Dringlichkeit beigefügt werden; die Antragschrift zwecks Anordnung vorläufiger Maßnahmen muss zudem eine Beschreibung der beantragten Maßnahmen und eine Darlegung des Sachverhalts umfassen, durch die die Notwendigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Person, die sie beantragt, festgestellt wird. In Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Klagegründe wird den in der Nichtigkeitsklage oder sogar den im Replikschriftsatz enthaltenen Erläuterungen Rechnung getragen. Diese neue Regel soll zur Vereinfachung der Behandlung des Antrags auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen beitragen, wobei die Voraussetzung bestehen bleibt, dass das Eilverfahren ein akzessorisches Verfahren zum Verfahren zur Sache darstellt. Im Sinne von Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 2 der koordinierten Gesetze ist ein Grund nur dann triftig, wenn er "dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann". Wenn der Kläger der Ansicht ist, dass ein Klagegrund der öffentlichen Ordnung angeführt werden muss oder dass angesichts der Verwaltungsakte, die mit dem Erwiderungsschriftsatz übermittelt worden ist, neue Klagegründe geltend gemacht werden müssen, kann er diese in seinen Replik- oder Erläuterungsschriftsatz aufnehmen, den er zusammen mit seinem Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen hinterlegt. Kann der Kläger den Ausgang jedoch nicht abwarten, so hat er die Möglichkeit, diese Klagegründe in äußerster Dringlichkeit geltend zu machen. Trägt man aber dem neuen Zusammenspiel zwischen dem Nichtigkeitsverfahren und dem Eilverfahren Rechnung, ist es wichtig, dass das erste Verfahren weitestmöglich eine Grundlage bildet, an die das zweite Verfahren anknüpft.

Artikel 33 und 34 - Zu diesen Bestimmungen gibt es keinen Kommentar.

Artikel 35 - Artikel 11 desselben Erlasses wird angepasst, um den Umstand zu berücksichtigen, dass die Aussetzung beziehungsweise die vorläufigen Maßnahmen bis zur Notifizierung des Berichts des Auditors jederzeit beantragt werden können. Für die beklagte Partei bedeutet dies, dass der Aussetzungsantrag eingereicht werden kann, obwohl sie die Verwaltungsakte der Sache und ihren Erwiderungsschriftsatz bereits hinterlegt hat. Ist dies der Fall, betrifft ihr Schriftsatz mit Anmerkungen nur die Dringlichkeitsbedingung oder die Begründetheit der vorläufigen Maßnahmen und gegebenenfalls die in Artikel 17 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnte Abwägung der Interessen. Im gegenteiligen Fall kann die beklagte Partei zudem die Ernsthaftigkeit der Klagegründe bestreiten. Den Bemerkungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates über diese Bestimmung wird im Kommentar zu Artikel 32 Rechnung getragen.

Artikel 36 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird das Wort "Aussetzungsantrag" durch das Wort "Antrag" ersetzt, um den Anwendungsbereich dieser Bestimmung ebenfalls auf Anträge auf vorläufige Maßnahmen auszudehnen.

Artikel 37 - Artikel 13 desselben Erlasses wird abgeändert, um die Bestimmungen dieses Artikels in einem Paragraphen 1 zusammenzufassen.

Es wird darin verdeutlicht, dass die Anberaumung der Sitzung durch den Kammerpräsidenten unbeschadet der in Artikel 17 § 1 Absatz 3 der koordinierten Gesetze und in Artikel 14septies der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Bestimmungen erfolgt. Durch diese Verdeutlichung soll daran erinnert werden, dass der Kammerpräsident bei Anberaumung einer Sitzung für die Sache gegebenenfalls den mit Gründen versehenen Antrag des Klägers, der seine Sache dringend anberaumen lassen möchte, berücksichtigen und erforderlichenfalls eine Änderung der Fristen für die letzten Schriftsätze vorsehen muss.

Im neuen Paragraphen 2 werden außerdem die Regeln der Verwaltungsschleife im Eilverfahren festgelegt. Durch Artikel 30 § 2 Absatz 3 der koordinierten Gesetze wird in Wirklichkeit der König ermächtigt, zu diesem Zweck ein verkürztes gemischtes Verfahren einzusetzen.

Wenn der Auditor in seinem Bericht feststellt, dass die Dringlichkeitsbedingung erfüllt ist und er die Anwendung der Verwaltungsschleife vorschlägt, und wenn die beklagte Partei diese Schleife im letzten Schriftsatz, der darauf folgt, akzeptiert, kann die mit der Sache befasste Kammer entscheiden, diese Verwaltungsschleife anzuwenden. In diesem Fall finden die im neuen Artikel 65/1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Regeln Anwendung. Die Kammer kann, wie in den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zum vorerwähnten Artikel 30 § 2 Absatz 3 vorgesehen, auch die Ausführung des Akts oder der Verordnung während der Anwendung der Verwaltungsschleife aussetzen.

Die beklagte Partei kann jedoch die Anwendung der Schleife ablehnen oder die mit der Sache befasste Kammer selbst kann, auf gegenteilige Stellungnahme des Auditors, entscheiden, sie nicht anzuwenden. Gemäß Artikel 30 § 2 Absatz 3 der koordinierten Gesetze hat die Kammer in diesem Fall dennoch weiterhin die Möglichkeit, den angefochtenen Akt für nichtig zu erklären.

Ungeachtet der getroffenen Entscheidung setzt sich die Kammer gemäß den in Artikel 90 § 1 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Bestimmungen grundsätzlich aus drei Staatsräten zusammen.

Artikel 38 bis 40 - Die Artikel 15bis bis 15quater werden aufgehoben, wobei sie in den Artikeln 11/2 bis 11/4 der allgemeinen Verfahrensordnung wieder aufgenommen werden.

Artikel 41 - Artikel 16 betrifft den Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit. Er wird unter Berücksichtigung des Wegfalls der Einheitsantragschrift und des Antrags auf vorläufige Maßnahmen angepasst.

So wie früher ist es wichtig, in der Überschrift der Antragschrift anzugeben, dass sie "in äußerster Dringlichkeit" eingereicht wird.

Andernfalls finden die Regeln des gewöhnlichen Eilverfahrens Anwendung. Es wird ebenfalls festgestellt, dass der Kläger den Sachverhalt und die Gründe zur Untermauerung der Erklärung der Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung nur darlegen muss, wenn die Nichtigkeitsklage noch nicht eingereicht worden ist. Auf dieselbe Weise hinterlegt die beklagte Partei die Verwaltungsakte, wenn sie im Rahmen der Nichtigkeitsklage noch nicht die Gelegenheit dazu hatte. Sie kann auch einen Schriftsatz hinterlegen, der sich auf die Prüfung der Bedingungen der äußersten Dringlichkeit oder selbst neuer Gründe beschränkt, wenn ein Erwiderungsschriftsatz zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage und/oder der Begründetheit der Gründe bereits hinterlegt worden ist.

Artikel 42 und 43 - Zu diesen Bestimmungen gibt es keinen Kommentar.

Artikel 44 - Der niederländische Wortlaut von Artikel 21 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird in passenderen Worten neu formuliert. Der normative Inhalt dieser Bestimmung bleibt jedoch unverändert.

Artikel 45 - Zu dieser Bestimmung gibt es keinen Kommentar.

Artikel 46 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 wird angepasst, um der neuen Verteilung des Zwangsgeldes gemäß Artikel 36 § 5 Absatz 1 der koordinierten Gesetze Rechnung zu tragen.

Artikel 47 - Titel IV desselben Erlasses und alle in ihm enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben mit Ausnahme von Artikel 27, der es dem Präsidenten ermöglicht zu entscheiden, den Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Interesse einer geordneten Rechtspflege zusammen mit dem Aussetzungsantrag zu behandeln und über beide Anträge zu entscheiden.

Artikel 48 und 49 - Zu diesen Bestimmungen gibt es keinen Kommentar.

KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Artikel 50 - Artikel 4 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird abgeändert, um die Verpflichtung der klagenden Partei, die für die Feststellung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlichen Dokumente beizubringen, angesichts der durch den neuen Artikel 19 Absatz 6 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingeführten Prozessvollmacht aufzuheben. Da diese klagende Partei gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Gesetze immer von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss, ist es überflüssig, die Beibringung dieser Dokumente für die Fälle, in denen sie allein handelt, beizubehalten. Die Beibringung der Abschrift der geltenden Satzung dieser juristischen Person bleibt dagegen erforderlich.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Artikel 51 - Gemäß Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 wird durch vorliegenden Königlichen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3, 6, 8, 9, 12, 13 und 38 Nr. 1 dieses Gesetzes festgelegt.

Dieses Datum stimmt mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, dem 1. März 2014, überein.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und treue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, des Artikels 17, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, des Artikels 19, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1982, 24. März 1994, 25. Mai 1999, 17. Februar 2005, 15. September 2006 und 20.

Januar 2014, des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, des Artikels 21bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, des Artikels 24, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Oktober 1990, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 30, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.August 1996, 18. April 2000, 17.Februar 2005, 15. September 2006 und 20. Januar 2014, des Artikels 35/1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, des Artikels 36, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 und des Artikels 38, aufgehoben durch das Gesetz vom 28. Juni 1983 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, insbesondere des Artikels 39;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Dezember 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

Dezember 2013;

Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet "durch den Umstand, dass in Artikel 39 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, endgültig angenommen am 9. Januar 2014 von der Plenarsitzung der Abgeordnetenkammer, vorgesehen ist, dass die Artikel 3, 6, 8, 9, 11, 12, 13 und 38 Nr. 1 dieses Gesetzes spätestens am 1. März 2014 in Kraft treten. Die Frist zwischen diesen beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf des Königlichen Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung angepasst werden muss und infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden muss. Durch die Bestimmungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses werden ebenfalls bedeutende Anpassungen im Bereich der Kanzlei des Staatsrates auferlegt, denen möglichst gut vorgegriffen werden muss. Schließlich handelt es sich um sehr technische neue Verfahrensregeln, für die eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses und seinem Inkrafttreten vorgesehen werden muss, damit die Rechtsuchenden sich mit diesen Regeln vertraut machen können";

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.042/2 des Staatsrates vom 20. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - Artikel 3 Nr. 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, eine Abschrift der veröffentlichten Satzung und der geltenden koordinierten Satzung und, wenn diese juristische Person nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der Urkunde mit der Bezeichnung ihrer Organe sowie den Nachweis, dass das dazu ermächtigte Organ beschlossen hat, vor Gericht zu treten." Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Zum frühest möglichen Zeitpunkt notifiziert der Chefgreffier die Antragschrift auf der Grundlage der Angaben des Generalauditors oder des von ihm bestimmten Mitglieds des Auditorats den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, sofern sie bestimmt werden können." Art. 3 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1/1 mit den Artikeln 11/1 bis 11/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1/1 - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren im Falle eines Aussetzungsantrags anwendbar sind Art. 11/1 - Die Zusendung eines Aussetzungsantrags unterbricht die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Fristen.

Wird die Aussetzung angeordnet oder die vorläufige Aussetzung bestätigt, setzt die unterbrochene Frist ab der Notifizierung des Entscheids an die beklagte Partei erneut ein und werden die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Fristen, die nicht gänzlich abgelaufen sind, auf dreißig Tage festgelegt. In diesem Fall wird binnen dreißig Tagen ab Erhalt des Replikschriftsatzes und der vollständigen Akte der Sache der Bericht über die Sache oder die in Artikel 11/4 erwähnte Mitteilung der Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift dieser Unterlagen zusendet.

Wenn der Aussetzungsantrag durch Entscheid abgewiesen wird, setzt die unterbrochene Frist erst bei Notifizierung durch die Kanzlei des von der klagenden Partei eingereichten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens ein.

Art. 11/2 - § 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise einer Verordnung angeordnet oder deren vorläufige Aussetzung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 6 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einreichen, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden ist, befinden wird. Die Parteien können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung um ihre Anhörung ersuchen.

Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig erklären.

Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die Nichtigerklärung.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen. § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden ist, befinden wird, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 § 6 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.

Art. 11/3 - § 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in Artikel 17 § 7 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einreicht, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung.

Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer die Verfahrensrücknahme aus.

Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die Verfahrensrücknahme.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen.

Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid über den Antrag auf Nichtigerklärung wird ebenfalls über die Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 § 7 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.

Art. 11/4 - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des Erläuterungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die Ausführung des Akts beziehungsweise der Verordnung ausgesetzt worden ist oder alle Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage hinterlegen wird.

In dieser Mitteilung wird präzisiert, ob, gemäß dem Entscheid, durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig zu erklären.

Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar." Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 7. Januar 1991, 25. April 2007 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 11/4, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen oder Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seiner Mitteilung oder seinem Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten Kammer ein Exemplar dieser Mitteilungen oder Berichte.

Jede der Parteien verfügt über dreißig Tage, um einen letzten Schriftsatz gegebenenfalls zusammen mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen.

Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Akts beziehungsweise der angefochtenen Verordnung in Anwendung von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze wird spätestens im letzten Schriftsatz gestellt. Dieser Antrag muss mit Gründen versehen sein. Wenn dieser Antrag zum ersten Mal in einem letzten Schriftsatz eingereicht wird, können die anderen Parteien ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses letzten Schriftsatzes geltend machen. Das bestimmte Mitglied des Auditorats verfasst binnen fünfzehn Tagen einen ergänzenden Bericht, der sich auf diesen Gegenstand beschränkt. Dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt.

Der Antrag, durch den die Verwaltungsstreitsachenabteilung darum ersucht wird, der Behörde aufzuerlegen, eine Entscheidung binnen der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 erster Satz der koordinierten Gesetze erwähnten bestimmten Frist zu treffen, oder der Antrag, durch den die Verwaltungsstreitsachenabteilung darum ersucht wird, dieser Behörde zu verbieten, eine Entscheidung zu treffen wie in Artikel 36 § 1 Absatz 3 derselben Gesetze erwähnt, wird spätestens im letzten Schriftsatz gestellt.

Bei Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fristen legt der Kammerpräsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14septies - Wenn die in Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung angegebene Frist für die Hinterlegung eines letzten Schriftsatzes nicht abgelaufen ist, wird in dem in Artikel 17 § 1 Absatz 3 der koordinierten Gesetze erwähnten Fall im Anberaumungsbeschluss die Frist festgelegt, innerhalb deren die Partei, die noch keinen letzten Schriftsatz hinterlegt hat, einen solchen hinterlegen muss." Art. 6 - Artikel 52 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - § 1 - Beitrittsantragschriften werden spätestens binnen dreißig Tagen nach Erhalt der in Artikel 6 § 4 erwähnten Versendung oder der in Artikel 3quater erwähnten Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht.

In Ermangelung einer Notifizierung oder Veröffentlichung kann die mit der Sache befasste Kammer einen späteren Beitritt gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren nicht verzögert. § 2 - Beitrittsantragschriften werden vom Beitrittskläger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. § 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. die Überschrift "Beitrittsantragschrift", 2.Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beitrittsklägers und gewählten Wohnsitz, 3. Vermerk der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, 4.Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der Sache hat. § 4 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 sind auf Beitrittsantragschriften anwendbar. § 5 - Beitrittsantragschriften gelten sowohl für Verfahren zur Sache als auch für mögliche akzessorische Verfahren." Art. 7 - Artikel 53 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über dessen Zulässigkeit und legt die Frist fest, binnen der die beitretende Partei ihre Anmerkungen geltend machen kann.

Wenn dem Beitrittsantrag im Eilverfahren stattgegeben worden ist, verfügt die beitretende Partei für die Hinterlegung von Schriftsätzen über die gleichen Fristen wie die beklagte Partei." Art. 8 - In Titel 6 desselben Erlasses werden ein Kapitel 7 und ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 7 - Verwaltungsschleife Artikel 65/1 - § 1 - Im Bericht des Auditors, in dem die Anwendung der Verwaltungsschleife vorgeschlagen wird, werden alle Klagegründe untersucht.

Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kanzlei übermittelt, die der Kammer ein Exemplar übermittelt und die der beklagten und gegebenenfalls der beitretenden Partei ein Exemplar notifiziert, wobei diese Parteien über fünfzehn Tage verfügen, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen. Dieser letzte Schriftsatz wird der klagenden Partei notifiziert, die ihrerseits über fünfzehn Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen.

Bei Ablauf dieser Fristen legt der Kammerpräsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. § 2 - Im Entscheid, in dem die Anwendung der Verwaltungsschleife vorgeschlagen wird, wird über alle Klagegründe befunden und wird eine Sitzung für die Sache anberaumt, in der darüber verhandelt wird. Bei Notifizierung dieses Entscheids vermerkt der Chefgreffier Artikel 38 § 3 der koordinierten Gesetze. § 3 - Wenn das bestimmte Mitglied des Auditorats in seinem Bericht nicht alle Klagegründe untersucht hat, kann die Kammer um Hinterlegung eines ergänzenden Berichts ersuchen, bevor die Anwendung der Verwaltungsschleife vorgeschlagen wird.

Gegebenenfalls wird gemäß § 1 Absatz 2 und 3 verfahren. § 4 - Der Kammerpräsident entscheidet durch Beschluss über die in Artikel 38 § 1 der koordinierten Gesetze erwähnte Verlängerung der Berichtigungsfrist. § 5 - Der Chefgreffier notifiziert die in Anwendung von Artikel 38 § 4 der koordinierten Gesetze erhaltenen Informationen der klagenden und gegebenenfalls der beitretenden Partei, die über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Anmerkungen dazu geltend zu machen.

Nach Erhalt dieser Informationen und Anmerkungen verfasst das bestimmte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Anwendung der Verwaltungsschleife. Nach Hinterlegung dieses Berichts beraumt der Kammerpräsident eine Sitzung für die Sache an. § 6 - Wenn dem Chefgreffier innerhalb der angegebenen Frist keine berichtigende Entscheidung notifiziert worden ist, notifiziert er auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats der beklagten Partei und der beitretenden Partei, dass die Kammer über die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung befinden wird, es sei denn, eine dieser Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung.

Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, erklärt die Kammer den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig.

Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, lädt der Präsident oder der bestimmte Staatsrat die Parteien vor, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nach Anhörung der Parteien und des bestimmten Mitglieds des Auditorats in seiner Stellungnahme befindet die Kammer unverzüglich über die Nichtigkeitsklage." Art. 9 - Artikel 86 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Sie kann durch Boten gegen Empfangsbestätigung versendet werden." Art. 10 - Artikel 93 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wenn sich herausstellt, dass eine Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats dem Präsidenten der mit der Sache befassten Kammer unverzüglich Bericht. Sein Bericht wird den Parteien unverzüglich notifiziert.

Wenn das bestimmte Mitglied des Auditorats in seinem Bericht auf Nichtigerklärung schließt, kann die beklagte oder eine beitretende Partei durch eine mit Gründen versehene Antragschrift binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Berichts die Anwendung von Artikel 14ter der koordinierten Gesetze beantragen. Dieser Antrag wird den anderen Parteien notifiziert. Diese können ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen geltend machen. Das bestimmte Mitglied des Auditorats verfasst binnen fünfzehn Tagen einen ergänzenden Bericht, der sich auf diesen Gegenstand beschränkt. Dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt.

Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Berichts kann die klagende oder eine beitretende Partei durch eine mit Gründen versehene Antragschrift die Anwendung von Artikel 35/1, Artikel 36 § 1 Absatz 1 erster Satz oder Artikel 36 § 1 Absatz 3 der koordinierten Gesetze beantragen. Dieser Antrag wird der Vorladung beigefügt.

Wenn der Kammerpräsident sich den Schlussfolgerungen des Berichts anschließt, wird endgültig über die Sache entschieden.

Ist er der Ansicht, dass über die Sache nicht endgültig entschieden werden kann, wird die Sache gemäß dem gewöhnlichen Verfahren behandelt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Art. 11 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Sachen" und "Zwangsgeld" die Wörter "Anordnung und" eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Verfahren".

Art. 14 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Wenn die Klage auf Erlass einer Anordnung nicht spätestens im letzten Schriftsatz einer Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, wird sie nach Verkündung des Nichtigkeitsentscheids durch eine Antragschrift eingereicht, die vom Kläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist.

Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, 2.Vermerk des Nichtigkeitsentscheids, 3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der hervorgeht, dass sich eine Entscheidungs- oder Enthaltungspflicht aus dem Nichtigkeitsentscheid ergibt, 4.gegebenenfalls Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert hat, eine neue Entscheidung zu fassen, 5. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das beantragte Zwangsgeld." Art. 15 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Die Antragschrift zwecks Auferlegung eines Zwangsgeldes wird vom Kläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.

Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, 2.Vermerk des Nichtigkeits- oder Anordnungsentscheids, 3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der hervorgeht, dass sich eine Entscheidungs- oder Enthaltungspflicht aus dem Nichtigkeitsentscheid ergibt, 4.gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei unter Verstoß gegen die aus dem Nichtigkeits- oder Anordnungsentscheid hervorgehende Enthaltungspflicht gefasst hat." Art. 16 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird das Wort "zehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 11 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses werden die Wörter "auf Auferlegung eines Zwangsgeldes" beziehungsweise "zur Auferlegung eines Zwangsgeldes" aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 17 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikeln 2 und 3" durch die Wörter "Artikeln 2 oder 3" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Wörter "und 90 bis 92 " durch die Wörter ", 90 und 91" ersetzt.

Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 18/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18/1 - Das Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 EUR pro Verstoß oder pro Tag des Verstoßes und einen Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR bei einmaligem Verstoß nicht überschreiten." Art. 21 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 5 der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen oder auf Antrag des bestimmten Auditors oder einer Partei, nachdem sie die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld auferlegen." Art. 22 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Änderung des Zwangsgeldes und des zusätzlichen Zwangsgeldes".

Art. 23 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Antragschriften zwecks Änderung eines Zwangsgeldes oder zwecks Auferlegung eines zusätzlichen Zwansgeldes werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Vermerk des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes, 2.Gegenstand des Antrags und Darlegung zur Untermauerung des Antrags auf Änderung des Zwangsgeldes oder auf zusätzliches Zwangsgeld." Art. 24 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift." Art. 25 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt" durch die Wörter "Die anderen Parteien verfügen" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 24 desselben Erlasses wird das Wort "zehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die diesem Fonds zugeführten Mittel werden für den Ankauf von Material und den Ankauf und die Entwicklung von Informatikprogrammen für den Staatsrat verwendet." KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat Art. 28 - Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 29 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Kläger dem Staatsrat eine Abschrift der Antragschrift per Fax zusenden; spätestens am ersten darauf folgenden Werktag versendet er diese Antragschrift auch gemäß den Artikeln 84 bis 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung." Art. 30 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "den Aussetzungsantrag" durch die Wörter "den Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen" ersetzt.

Art. 31 - Die Überschrift von Titel II desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Verfahren".

Art. 32 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen enthält neben den in Artikel 2 § 1 Nr. 2 und 4 und § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: 1. die Überschrift "Aussetzungsantrag" oder "Antrag auf vorläufige Maßnahmen" oder gegebenenfalls diese beiden Angaben neben der Überschrift "Nichtigkeitsklage", 2.Vermerk des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, 3. gegebenenfalls den Verweis auf die Nichtigkeitsklage, zu der der Antrag eine akzessorische Klage darstellt, 4.Darlegung des Sachverhalts, durch den nach Ansicht des Klägers die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung oder vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt ist, 5. gegebenenfalls Beschreibung der beantragten vorläufigen Maßnahmen und eine Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Person, die sie beantragt, notwendig sind, 6.gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von Artikel 17 § 8 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld.

Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar." Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Einheitsantragschrift" durch die Wörter "des Antrags auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "eine Einheitsantragschrift" durch die Wörter "dieser Antrag" ersetzt. Art. 34 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung im Rahmen der Nichtigkeitsklage noch nicht in den Besitz der Verwaltungsakte gelangt ist, übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Antragschrift die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann.Wenn der Beitritt zugelassen worden ist, verfügt die beitretende Partei für die Hinterlegung eines Schriftsatzes mit Anmerkungen über die gleiche Frist." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist der Erwiderungs- oder Beitrittsschriftsatz bereits hinterlegt worden, betrifft der Schriftsatz mit Anmerkungen nur die Dringlichkeit oder die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung oder vorläufigen Maßnahmen und gegebenenfalls die in Artikel 17 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnte Abwägung der Interessen." Art. 36 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "den Aussetzungsantrag" durch die Wörter "den Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 3 der koordinierten Gesetze und von Artikel 14septies der allgemeinen Verfahrensordnung beraumt der Kammerpräsident nach Einsicht in den Bericht per Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht wird.

Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich folgenden Personen: 1. dem Generalauditor, 2.dem Kläger, 3. der beklagten Partei, 4.der beitretenden Partei.

Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. § 2 - Sofern im Bericht die Anwendung der Verwaltungsschleife vorgeschlagen wird, wird in Abweichung von § 1 gemäß Artikel 38 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze und Artikel 65/1 § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgegangen.

Wenn die beklagte Partei der Verwaltungsschleife zustimmt und sofern die Kammer entscheidet, dass diese angewandt werden kann, wird gemäß Artikel 38 §§ 1 und 4 der koordinierten Gesetze und Artikel 65/1 §§ 4, 5 und 6 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgegangen. Die Kammer kann zudem und im selben Zwischenentscheid die Ausführung des Akts oder der Verordnung aussetzen beziehungsweise vorläufige Maßnahmen anordnen.

Wenn die beklagte Partei der Verwaltungsschleife nicht zustimmt oder sofern die Kammer entscheidet, die Verwaltungsschleife nicht anzuwenden, kann die Kammer dennoch unmittelbar über die Nichtigkeitsklage befinden. § 3 - Sofern im Bericht die Anwendung der Verwaltungsschleife nicht vorgeschlagen wird, aber alle Klagegründe untersucht werden, und sofern die Dringlichkeit festgestellt wird, kann gemäß Artikel 38 §§ 3 und 4 der koordinierten Gesetze und Artikel 65/1 §§ 2, 4, 5 und 6 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgegangen werden." Art. 38 - Artikel 15bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2000, wird aufgehoben.

Art. 39 - Artikel 15ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2000, wird aufgehoben.

Art. 40 - Artikel 15quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 41 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - § 1 - Wenn äußerste Dringlichkeit geltend gemacht wird, wird der Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen von der Partei oder von einem Rechtsanwalt, der die Bedingungen von Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthält folgende Angaben: 1. in der Überschrift die Angabe, dass der Antrag "in äußerster Dringlichkeit" eingereicht wird, 2.Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten gewählten Wohnsitz, 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, 4.Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des Antrags ist, 5. sofern die Nichtigkeitsklage noch nicht eingereicht worden ist, eine Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der Erklärung der Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, 6.sofern der Replik- oder Erläuterungsschriftsatz noch nicht hinterlegt worden ist, gegebenenfalls eine Darlegung der Klagegründe der öffentlichen Ordnung oder der Klagegründe, die sich auf Sachverhalte der Verwaltungsakte stützen, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Nichtigkeitsklage nicht bekannt waren, 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äußersten Dringlichkeit, 8.gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von Artikel 17 § 8 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld.

Wenn in der Überschrift der Antragschrift nicht angegeben ist, dass es sich um einen Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit handelt, wird dieser Antrag gemäß den in den Kapiteln I und II vorgesehenen Regeln behandelt. § 2 - Wenn äußerste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder die Artikel 12 und 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar.

Der Präsident kann die Parteien sowie die Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen.

Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert.

In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, ob die Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.

Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte noch nicht übermittelt, hinterlegt sie die Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz beifügen kann, in der Sitzung. Der Präsident kann die Sitzung aussetzen, damit der Auditor und die anderen Parteien die Akte einsehen können.

Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids anordnen." Art. 42 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Beitrittsklagen können bis zur Sitzung eingereicht werden, in der über den Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen befunden wird." Art. 43 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird das Wort "Aussetzungsanträge" durch die Wörter "Anträge auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen" ersetzt.

Art. 44 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 45 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 46 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 8 der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird gemäß Artikel 36 § 5 Absatz 1 derselben Gesetze zugewiesen." Art. 47 - Titel IV desselben Erlasses und die drei Kapitel, die er umfasst, sowie die Artikel 25, 26 und 28 bis 33 desselben Erlasses, abgeändert, was die Artikel 25, 26, 29, 30 und 33 betrifft, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 und, was Artikel 32 betrifft, durch den Königlichen Erlass vom 24. Mai 2011, werden aufgehoben.

Art. 48 - In Artikel 41 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 17 § 3 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 17 § 4 Absatz 3" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "mit Ausnahme der Einheitsantragschrift" aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Art. 50 - In Artikel 4 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat werden die Wörter "und der Urkunde mit der Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen" aufgehoben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 51 - Am 1. März 2014 treten in Kraft: 1. die Artikel 3, 6, 8, 9, 12, 13 und 38 Nr.1 des Gesetzes vom 20.

Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, 2. vorliegender Erlass. Art. 52 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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