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Arrêté Royal du 28 juin 2019
publié le 01 octobre 2020

Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2020043151
pub.
01/10/2020
prom.
28/06/2019
ELI
eli/arrete/2019/06/28/2020043151/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 12 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ab dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr.1 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte zusätzliche Ermäßigung.

In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 (eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.

Für das Steuerjahr 2020 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.802,44 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 370,83 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen entspricht 15.940 EUR für das Steuerjahr 2020. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.250 x 25 %) + ((15.940 - 13.250) x 40 %) beziehungsweise 3.312,50 + 1.076 = 4.388,50 EUR. Für das Steuerjahr 2020 entspricht der Steuerfreibetrag 8.860 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.215 EUR (8.860 x 25 %) auf 2.173,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte, nämlich 1.802,44 + 370,83 = 2.173,27 EUR, reicht noch nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte folglich für das Steuerjahr 2020 um 23 Centime auf 371,06 EUR erhöht werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.

Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2020 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,5688. Um einen indexierten Betrag von 371,06 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 236,525 EUR erhöht werden.

Der neue Grundbetrag von 236,525 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2020.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23.März 2019;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.153/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird vor dem Abschnitt 25duodecies ein Abschnitt 25undecies/8, der Artikel 6318/18 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wie in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte für das Steuerjahr 2020 auf 236,525 EUR gerundet." Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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