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Arrêté Royal du 29 avril 2001
publié le 29 juin 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro

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ministere de l'interieur
numac
2001000397
pub.
29/06/2001
prom.
29/04/2001
ELI
eli/arrete/2001/04/29/2001000397/moniteur
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29 AVRIL 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 20, 26, 34 et 35 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 20, 26, 34 et 35 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 29 avril 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1885 zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 1956;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;

Aufgrund der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 1995;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Januar 1999;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Januar 1997;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 11. April 1950 über die Gewährung einer Zulage zugunsten der mit dem Erstellen von statistischen Tabellen in Bezug auf Seefischerei beauftragten Angestellten von Fischhallen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1958 zur Regelung der Gewährung von Prämien zwecks Förderung der Buchführung seitens der Reeder der Seefischerei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.

September 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1978 zur Festlegung der je nach Teil des Gesamtnettobetrags der erlittenen Schäden variierenden Sätze und des Betrags der Franchise und des Abzugs für die Berechnung der Schadensersatzleistung bestimmter durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1979 zur Regelung der Anwendung der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 über die Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur Festlegung der zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung der Rassen in die nationalen Rassenkataloge, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1986 über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der betriebswirtschaftlichen Buchführung im Bereich der Landwirtschaft oder des Gartenbaus und zur Förderung der Entwicklung von Betriebsleitungsseminargruppen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 1989 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Instituts der Buchprüfer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Festlegung von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bei Salmoniden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Verbesserung der Equiden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, in Bezug auf die Einführung eines für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmten Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1993 zur Organisation der Bekämpfung der Maedi Visna beim Schaf, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1996 zur Regelung der Zulassung der nationalen Berufsverbände der Psychologen und der Vertretung der zugelassenen Verbände in der Psychologenkommission;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996 über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Betriebskosten der durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels eingesetzten Psychologenkommission;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1997 zur Festlegung des Tarifs der von den Analyselaboren des Staates durchgeführten Analysen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung der im Rahmen der Zulassung als Sortierer-Lohnarbeiter zu entrichtenden Abgaben;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1998 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe zu entrichtenden Abgaben und Beiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Ausführung von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1999 zur Festlegung der Vergütungen für das Ausstellen pflanzenschutzrechtlicher Bescheinigungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Bestimmung der mit der Aufsicht über die Anwendung von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums beauftragten Beamten und Bediensteten und zur Regelung der Vergleichsregelung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1999 zur Festlegung der Analysekosten und anderer Vergütungen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle bestimmter Gemüse- und Obstsorten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt XIX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) Abschnitt XXV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 35 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 avril 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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