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Arrêté Royal du 29 janvier 1935
publié le 22 janvier 2013

Arrêté royal n° 90 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000024
pub.
22/01/2013
prom.
29/01/1935
ELI
eli/arrete/1935/01/29/2013000024/moniteur
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29 JANVIER 1935. - Arrêté royal n° 90 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/03/1898 pub. 11/10/2011 numac 2011000638 source service public federal interieur Loi sur les Unions professionnelles Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux unions professionnelles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 90 du 29 janvier 1935 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/03/1898 pub. 11/10/2011 numac 2011000638 source service public federal interieur Loi sur les Unions professionnelles Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux unions professionnelles (Moniteur belge du 8 février 1935).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr.90 zur Einführung eines Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt, ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken können nebeneinander bestehen.

Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden.

Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des Produkts von grösster Bedeutung.

Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann ein Verband bewerkstelligen.

Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder hergestellt worden sind.

Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten anderer Regionen entgegen.

Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in Zusammenhang stehen (1).

Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2 Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen." Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet; der Entwurf blieb ohne Folgen (2).

Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz analysiert werden.

In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen, ausüben.

Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden, die aus unterschiedlichen Industriebetrieben oder Handelsgeschäften stammen, möglich sein (Art. 12).

Ausserdem wird Genossenschaften das Recht erteilt, Kollektivmarken anzumelden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum diese Zusammenschlüsse einzig und allein aus dem Grund, dass sie Handelsgesellschaften sind, nicht die mit der Anmeldung einer Kollektivmarke verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen dürften, wobei die Genossen im Übrigen keinerlei persönliche Vorteile aus der Individualmarke der Gesellschaft ziehen können.

Vor allem sollte die Regierung Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aus dem Gesetz vom 27. Juni 1921 hervorgegangen sind, das Recht zuerkennen, eine Kollektivmarke zu besitzen und anzumelden, da die Schaffung einer Marke, die dazu bestimmt ist, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften Waren aufrechtzuerhalten, für sie sicherlich keinen geschäftlichen Charakter aufweist.

Im Übrigen entspricht die Erhöhung der Anzahl Inhaber von Kollektivmarken der Legitimierung einer sich heutzutage deutlich abzeichnenden Tendenz. Dies bringt die Rechtsvorschriften auch in Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft, die, indem sie jedem Land das Recht überlässt, zu beurteilen, unter welchen Bedingungen ein Verband seine Marken schützen lassen darf, allen Verbänden, deren Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, erlaubt, den Nutzen dieses Schutzes für sich zu beanspruchen (Art. 7bis der Verbandsübereinkunft).

Neben vorerwähnten Einrichtungen wird dem Staat, den Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüssen von Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln, das Recht zuerkannt, Kollektivmarken anzumelden.

Dasselbe Recht wird gemeinnützigen Einrichtungen, die für die Anmeldung der Kollektivmarke Rechtspersönlichkeit besitzen, mittels einer durch Königlichen Erlass erteilten Ermächtigung zuerkannt.

In der Begründung zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht steht, dass sich gemeinnützige Werke oder Einrichtungen dadurch kennzeichnen, dass sich in ihre Tätigkeiten kein besonderes Interesse bestimmter Personen mischt, und es wird hinzugefügt, dass dies durchaus das wesentliche Merkmal juristischer Personen ist, die nicht der Kategorie der Gesellschaften im eigentlichen Sinne angehören.

Zu den möglichen Begünstigten der Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 des Entwurfs können gemeinnützige Einrichtungen im weitesten Sinne zählen, da die königliche Ermächtigung für die Anmeldung der Marke nur durch den Zweck und den Wert des Zusammenschlusses, der sie beantragt, bedingt wird. Herr Wauwermans führt an: Gewerkschaftsbündnisse und Arbeitgeberverbände, die die Rolle der durch das Gesetz von 1875 abgeschafften Handelskammern übernommen haben, anerkannte Gewerkschaften, Berufs- und Handelskammern, Forschungs- und Schutzeinrichtungen wie der Zentralausschuss der Industrie oder verschiedene Zusammenschlüsse, die ihr Eingreifen in den Büros zur Verteilung von Bestellungen (Spiegelglas, Kohle, Stahl und so weiter) zum Ausdruck bringen (3).

Die Regierung übernimmt diese Aufzählung, die im Übrigen nur als Beispiel angegeben wird.

Der Wert der Kollektivmarke scheint jedoch in direktem Zusammenhang mit den Bedingungen zu stehen, denen ihre Benutzung unterliegt. Gemäss Artikel 4 müssen darum Einrichtungen, die eine Kollektivmarke anmelden möchten, in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen festlegen, denen die Benutzung der Marke unterliegt, und zugleich Kontrollmassnahmen vorsehen (4). Der öffentliche Schutz liegt also in der Bekanntmachung dieser Regelungen und in der in Artikel 8 Nr. 3 des Entwurfs vorgesehenen Sanktion, die die Löschung der Marke ermöglicht, wenn der Verband, der Anspruch auf diese Marke hat, sie entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat.

In der Regelung muss die Benutzung der Marke ausdrücklich auf die Mitglieder beschränkt werden, die Hersteller oder Verkäufer der Ware sind, an der die Marke angebracht ist, und die der Einrichtung angeschlossen beziehungsweise Mitglieder dieser Einrichtung sind; sobald Mitglieder nicht mehr Teil des Zusammenschlusses sind, der Inhaber der Marke ist, dürfen sie die Marke nicht mehr benutzen und ihre Individualmarke mit einer Abbildung der Kollektivmarke nicht mehr erneuern.

Wie Herr Wauwermans bemerkt, lässt sich daraus Folgendes schlussfolgern (5): Das Recht darf daher keinen anderen Personen als den Herstellern oder Verkäufern, also zum Beispiel keinen Kommissionären oder Zwischenpersonen zuerkannt werden. Und erst recht nicht, wenn die Marke zu Zwecken der politischen, religiösen oder sozialen Propaganda dienen kann.

Dies käme einer Aufhebung des Unterschieds zwischen Kollektivmarken und Arbeitsmarken (Werkmarken) - "Labels" in den Vereinigten Staaten - gleich, das heisst Bestandteile, die dem Produkt selbst fremd sind.

Gemäss Artikel 2 des Entwurfs können Kollektivmarken "wie Stempel benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen".

Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Anbringung einer Kollektivmarke auf einem Produkt dieselbe Aussagekraft wie ein Stempel haben kann, der eine Überprüfung des Gewichts, der Masse, der Zusammensetzung, der Beschaffenheit und der Qualität voraussetzt. Dies kann aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, dass der Stempel gemäss den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des vorliegenden Entwurfs bestimmten Kontroll- und Bekanntmachungsmassnahmen angebracht wird.

Die Artikel 5 und 8, die sich auf die Formalitäten für die Anmeldung einer Kollektivmarke beziehungsweise die Gründe für die Löschung dieser Anmeldung beziehen, bedürfen keines Kommentars.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Anmeldung ist eine Zentralisierung der Kollektivmarken bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel vorgesehen.

Artikel 9 regelt die Bedingungen, die ausländische Verbände und Behörden erfüllen müssen, um den Nutzen der neuen Rechtsvorschriften für sich beanspruchen zu können.

Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] hat zum Ziel, die Regularisierung von tatsächlichen Situationen zu ermöglichen, aus denen sich Rechte ergeben, die beachtet werden müssen, da sie aus einem wirklichen Besitzzustand infolge einer offenkundigen Benutzung hervorgehen. Der Nutzen dieser Bestimmung, die im Übrigen eine Übergangsbestimmung darstellt, ist unbeschadet der Rechte Dritter sowohl auf belgische Einrichtungen als auch auf ausländische Verbände anwendbar, insofern die Anmeldung gemäss den vorgesehenen Formen und Bedingungen und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgt. [Betrifft Abänderungsbestimmungen] Industrie und Handel werden erkennen, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen in Bezug auf die Kollektivmarken, unterstützt durch die Abänderungen in Bezug auf die Satzung von Berufsverbänden, wirksam zu dem von der Regierung unternommenen Werk der Handelspropaganda und -expansion beitragen wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. THEUNIS Der Minister, Mitglied des Rates, E. FRANCQUI Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels P. HYMANS Der Minister der Landesverteidigung A. DEVEZE Der Minister der Justiz Fr. BOVESSE Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim H. PIERLOT Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens J. HIERNAUX Der Minister der Finanzen GUTT Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Öffentlichen Arbeiten ad interim Ph. VAN ISACKER Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge E. RUBBENS Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens DU BUS DE WARNAFFE Der Minister der Kolonien CHARLES

29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr.90 zur Einführung eines Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände LEOPOLD III., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, verlängert und ergänzt durch das Gesetz vom 7. Dezember desselben Jahres, zur Erteilung bestimmter Befugnisse an den König im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Sanierung und die Senkung der öffentlichen Lasten, insbesondere des Artikels 1 römisch III Buchstabe c) dieses Gesetzes, der Folgendes beinhaltet: die Rechtsvorschriften in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben, Fabrik- und Handelsmarken und das gewerbliche Eigentum im Allgemeinen mit den heutigen Notwendigkeiten in Übereinstimmung bringen;

Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Berufsverbände oder Dachverbände von Berufsverbänden, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 31. März 1898 gegründet worden sind, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht können Kollektivmarken anmelden ausschliesslich zu dem Zweck, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften Waren sicherzustellen.

Der Staat, die Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüsse von Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln, haben dasselbe Recht. Diese Verwaltungen und Hersteller verfügen jeweils über dieselben Rechte wie die oben erwähnten Einrichtungen. Sie unterliegen denselben Bedingungen.

Durch Königlichen Erlass kann das Recht, Kollektivmarken anzumelden, ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen, die durch den betreffenden Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden. Sie besitzen für diese Zwecke Rechtspersönlichkeit.

Der König gibt in dem Erlass zur Zuerkennung dieses Rechts die Personen an, die die Marke benutzen dürfen.

Art. 2 - Kollektivmarken können wie Stempel benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen.

Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen.

Art. 3 - Auf jeder Kollektivmarke müssen die Buchstaben M. C.-G. M. deutlich sichtbar angebracht sein.

Die Anbringung einer Kollektivmarke steht der gleichzeitigen Benutzung einer Individualmarke nicht im Wege.

Art. 4 - Einrichtungen, die von dem in Artikel 1 erwähnten Recht Gebrauch machen möchten, legen in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen fest, denen die Benutzung der Marke unterliegt; sie sehen zugleich Kontrollmassnahmen vor.

Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung.

Art. 5 - Antragsteller hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel ein Muster der Marke in dreifacher Ausfertigung mit Klischee. Eine Abschrift der Satzung und der Regelungen wird bei derselben Kanzlei hinterlegt; eine weitere Abschrift wird dem Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten übermittelt.

Für die Anmeldung einer Kollektivmarke ist eine einmalige Gebühr von 500 Franken zu zahlen.

Eventuelle Änderungen der Marke, der Satzung und der Benutzungsregelungen werden unter denselben Bedingungen und gegen Zahlung einer Gebühr in derselben Höhe hinterlegt.

Art. 6 - Der Inhaber der Marke darf keine anderen Personen als angeschlossene Hersteller oder Händler zur Benutzung der Marke ermächtigen.

Jegliche Ãœbertragung oder Abtretung der Marke ist ihm ebenfalls untersagt, selbst wenn die Marke nicht mehr benutzt wird.

Art. 7 - Das Recht, zum Schutz der Marke vor Gericht zu treten, ist dem Inhaber der Marke vorbehalten.

Durch die Satzung oder die Regelungen kann Mitgliedern jedoch das Recht zuerkannt werden, allein zu handeln, sich der Klage des Verbands anzuschliessen oder dem von ihm angestrengten Verfahren beizutreten.

Art. 8 - Die Löschung einer Kollektivmarke kann von der Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden eingeleitet werden: 1. wenn der Verband, der Anspruch auf die Marke hat, nicht mehr besteht, 2.wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält, 3. wenn er die Marke entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat. Die Klage auf Löschung wird vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel gebracht.

Die Entscheidung wird gemäss den Vorschriften für Fabrikmarken am Rande der Anmeldungsurkunde vermerkt.

Die gelöschte Marke darf von niemandem und unter keinem Umstand benutzt werden.

Art. 9 - Ausländische Verbände dürfen den Nutzen des vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen, vorausgesetzt: 1. sie besitzen Rechtspersönlichkeit, 2.ihre Marke ist in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, geschützt, 3. der Staat, dem sie angehören, ist durch einen diesbezüglichen Gegenseitigkeitsvertrag mit Belgien gebunden. Der Nutzen des vorliegenden Erlasses kann unter denselben Bedingungen von ausländischen Behörden beansprucht werden.

Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 3, 3bis, 4 Absatz 2 bis 4, 8 bis 15 und 16bis des Gesetzes vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 1935, sind ebenfalls auf Kollektivmarken anwendbar.

Art. 11 - Unbeschadet der Rechte Dritter dürfen belgische und ausländische Zusammenschlüsse und Einrichtungen, die den Nutzen des vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen dürfen und die gegenwärtig eine Kollektivmarke besitzen und sie offenkundig benutzen, das ausschliessliche Recht auf die Benutzung dieser Marke für sich in Anspruch nehmen; dazu müssen sie sie gemäss den in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Formen und Bedingungen anmelden.

Die Anmeldung muss jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgen.

Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest und bestimmt ausserdem die für seine Ausführung notwendigen Massnahmen.

Ergänzende Bestimmungen Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1935 LEOPOLD Von Königs wegen: Der Premierminister G. THEUNIS Der Minister, Mitglied des Rates, E. FRANCQUI Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels P. HYMANS Der Minister der Landesverteidigung A. DEVEZE Der Minister der Justiz Fr. BOVESSE Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim H. PIERLOT Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens J. HIERNAUX Der Minister der Finanzen GUTT Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Öffentlichen Arbeiten ad interim Ph. VAN ISACKER Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge E. RUBBENS Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens DU BUS DE WARNAFFE Der Minister der Kolonien CHARLES _______ Fussnote (1) Bericht von Herrn Wauwermans, S.7. (2) Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode 1932-1933, Gesetzentwurf Nr.87. Bericht Nr. 131 von Herrn Wauwermans. (3) Bericht, S.13. (4) Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung.(5) Bericht, SS.14 und 15.

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