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Arrêté Royal du 29 janvier 2014
publié le 12 août 2014

Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000337
pub.
12/08/2014
prom.
29/01/2014
ELI
eli/arrete/2014/01/29/2014000337/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2014 relatif à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 14 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor, des Artikels 2 Absatz 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.

März 2013;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 312/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. April 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.355/2 des Staatsrates vom 18. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung des Artikels 12 § 2 Nr. 3 und des Artikels 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Artikel 1. Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, 9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren." Artikel 1 - In Artikel VIII.X.2 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6" durch die Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8 und 9" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel VIII.X.3 § 1 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." Art. 3 - In Artikel VIII.X.16ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird der einzige Absatz wie folgt ergänzt: "und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie." Art. 4 - In Artikel VIII.XI.6 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20.

September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." Art. 5 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVI, der die Artikel VIII.XVI.1 und VIII.XVI.2 umfasst, wie folgt ersetzt: "TITEL XVI - VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten.

Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten.

Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren.

Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsregelung.

KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." Art. 6 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVIII, der die Artikel VIII.XVIII.1 und VIII.XVIII.2 umfasst, wie folgt ersetzt: "TITEL XVIII - HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten.

Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." Art. 7 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel XI.III.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, werden zwischen den Wörtern "Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" und den Wörtern "geschuldeten Prämie" die Wörter "und der Regelung der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" eingefügt.

Art. 10 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel VIII.XVIII.1 erwähnt," durch die Wörter "der in den Artikeln VIII.XV.1 bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. März 2005, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 79quater § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, werden die Wörter "der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20.

September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.

Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Regelungen der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit fallen, unterliegen für deren Dauer weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 10.

April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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