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Arrêté Royal du 29 octobre 2015
publié le 17 août 2020

Arrêté royal portant exécution du Titre 4, Chapitre 4, du Livre VII du Code de droit économique. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2020042491
pub.
17/08/2020
prom.
29/10/2015
ELI
eli/arrete/2015/10/29/2020042491/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 OCTOBRE 2015. - Arrêté royal portant exécution du Titre 4, Chapitre 4, du Livre VII du Code de droit économique. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 2015 portant exécution du Titre 4, Chapitre 4, du Livre VII du Code de droit économique (Moniteur belge du 5 novembre 2015), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 19 avril 2017 portant modification de l'arrêté royal du 29 octobre 2015 portant exécution du titre 4, chapitre 4, du Livre VII du Code de droit économique (Moniteur belge du 28 avril 2017); - l'arrêté royal du 13 mai 2017 fixant des dérogations aux conditions d'agrément et d'exercice pour les cessionnaires de créances résultant d'un crédit hypothécaire avec une destination immobilière et pour les prêteurs qui n'octroient plus de crédits mais se bornent à gérer et liquider des crédits existants, et modifiant les articles 3 et 4 de l'arrêté royal du 29 octobre 2015 portant exécution du Titre 4, Chapitre 4, du Livre VII du Code de droit économique, en ce qui concerne la demande et le maintien de l'agrément en qualité de prêteur (Moniteur belge du 6 juin 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. "WiGB": Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" des Wirtschaftsgesetzbuches, 2."Erkennungsdaten": a) für natürliche Personen, die im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Adresse des Wohnsitzes, Nationalregisternummer, b) für natürliche Personen, die nicht im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse des Wohnsitzes, c) für juristische Personen: Unternehmensnummer (für Unternehmen nach belgischem Recht), Rechtsform, Gesellschaftsnamen, nationales Recht der juristischen Person, Adresse des satzungsmäßigen Sitzes oder, wenn diese juristische Person nach ihrem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Adresse, an der ihr Hauptverwaltungssitz liegt, 3."Gesetz vom 22. März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 4. "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler": in Artikel 4 Nr.2 des Gesetzes vom 22. März 2006 erwähnte Vermittler.

KAPITEL 2 - Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber Art. 3 - Anträge auf Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Kreditgebers wie in Artikel VII.160 § 1 des WiGB erwähnt sind an die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu richten.

Anträge werden zusammen mit einer Akte gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen eingereicht. Die FSMA kann die Verpflichtung vorsehen, Antrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen.

In seinem Antrag gibt der Kreditgeberkandidat gemäß Artikel VII.160 § 2 des WiGB an, ob er eine Zulassung als Hypothekarkreditgeber, eine Zulassung als Verbraucherkreditgeber oder beide Zulassungen erhalten möchte. [In seinem Antrag gibt der Kreditgeberkandidat gegebenenfalls an, ob er eine Zulassung als Zessionar von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit wie in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 zur Festlegung von Abweichungen von den Zulassungs- und Ausübungsbedingungen für Zessionare von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit und für Kreditgeber, die keine Kredite mehr gewähren, sondern sich darauf beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, und zur Abänderung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber erwähnt erhalten möchte oder ob er eine Zulassung als Kreditgeber, der keine Kredite mehr gewährt, sondern sich darauf beschränkt, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt erhalten möchte.] Handelt es sich um einen Antrag auf Zulassung als Verbraucherkreditgeber, gibt der Kandidat gemäß Artikel VII.160 § 3 des WiGB die Art der Tätigkeiten an, die er auszuüben beabsichtigt.

Der Antrag wird vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln. [Art. 3 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 6. Juni 2017)] Art. 4 - Unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, erteilt der Kandidat, um seinen Antrag auf Zulassung als Kreditgeber auf gültige Weise einzureichen, in diesem Antrag folgende Angaben und fügt ihm folgende Unterlagen bei: 1. seine Erkennungsdaten, 2.die Erkennungsdaten der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und gegebenenfalls der Mitglieder des Direktionsausschusses des Kreditgebers wie in Artikel VII.164 § 1 Absatz 1 des WiGB erwähnt, 3. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 4. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre berufliche Zuverlässigkeit und ihre angemessene Fachkompetenz wie in Artikel VII.164 § 1 Absatz 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 5. die Erkennungsdaten der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt den Kreditgeber kontrollieren, wie in Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 des WiGB erwähnt, 6. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, ihre Beteiligung am Kapital des Kreditgebers, die Anzahl der von ihnen gehaltenen Stimmrechte und ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre dazu erforderlichen Eigenschaften wie in Artikel VII.163 § 1 Absatz 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 7. die Angabe, ob der Kreditgeberkandidat ein Unternehmen wie in Artikel VII.163 § 2 des WiGB erwähnt ist, 8. den Nachweis, dass die Muster der Kreditverträge einschließlich der Tilgungspläne, die der Kreditgeber zu verwenden beabsichtigt, [dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vorgelegt worden sind oder von Letzterem gebilligt worden sind], 9.eine Akte, in der Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte, organisatorischer Aufbau des Kreditgebers, enge Verbindungen mit anderen Personen und Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten angegeben sind, 10. die Erkennungsdaten des Verantwortlichen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ein Erläuterungsschreiben, in dem die Art und Weise dargelegt wird, wie dieser seine Aufgaben im Rahmen der Vorschriften über Geldwäsche wahrnehmen wird, 11.die Angabe, ob der Kreditgeber die Tätigkeit eines Kreditvermittlers ausüben wird oder nicht, und gegebenenfalls eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und/oder Artikel VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 4 des WiGB abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, 12. wenn der Kreditgeber die Tätigkeit eines Kreditvermittlers ausüben soll, die Erkennungsdaten der Vertriebsbeauftragten wie in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des WiGB erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 7 vorgesehenen Regeln entspricht, 13. für jede der in Nr.12 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 14. für jede der in Nr.12 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre Eignung und berufliche Zuverlässigkeit wie in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 15. für jede der in Nr.12 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen Berufskenntnisse wie in den Kapiteln 5 und 6 bestimmt besitzen, 16. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Kreditgeber für die Tätigkeit der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung beschäftigt werden, 17.eine bezifferte Rechtfertigung, dass der Kreditgeber den Mindestkapitalanforderungen wie in Artikel VII.162 des WiGB erwähnt genügt, 18. den Nachweis über den Beitritt zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.166 § 4 des WiGB erwähnt, 19. wenn der Antrag von einer Person eingereicht wird, die zu diesem Zweck eine spezifische Ermächtigung wie in Artikel 3 Absatz 5 erwähnt erhalten hat, den Nachweis dieser Ermächtigung. Kreditgeberkandidaten, die Kreditinstitute, Investmentgesellschaften, Versicherungsunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute wie in Artikel VII.173 des WiGB erwähnt sind, müssen ihrem Zulassungsantrag die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 17 erwähnten Angaben und Unterlagen nicht beifügen. [Unbeschadet des Absatzes 2 müssen Kreditgeberkandidaten, die eine Zulassung als Zessionar von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit wie in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 zur Festlegung von Abweichungen von den Zulassungs- und Ausübungsbedingungen für Zessionare von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit und für Kreditgeber, die keine Kredite mehr gewähren, sondern sich darauf beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, und zur Abänderung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Beantragung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Kreditgeber erwähnt erhalten möchten, ihrem Zulassungsantrag die in Absatz 1 Nr. 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten Angaben und Unterlagen nicht beifügen. Kreditgeberkandidaten, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wie in Artikel 7 Buchstabe e) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 erwähnt sind, sind darüber hinaus davon befreit, ihrem Zulassungsantrag die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Angaben und Unterlagen beizufügen. Zusätzlich zu den anderen in Absatz 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen müssen die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 erwähnten Kreditgeberkandidaten ihrem Zulassungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beifügen: 1. die Bestätigung des Kreditgeberkandidaten, dass er beabsichtigt, sich darauf zu beschränken, Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit zu übernehmen und keine Kredite zu gewähren, und dass die Zulassung als Zessionar von Forderungen aus einem Immobiliarhypothekarkredit es ihm nicht erlaubt, Kredite zu gewähren, 2.für einen Zessionar wie in den Artikeln 5 und 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 erwähnt, die Satzung, die Verwaltungsordnung oder gleichwertige Unterlagen, aus denen seine Eigenschaft als Mobilisierungsorganismus oder AOGA hervorgeht, 3. die Bestätigung des Kreditgeberkandidaten, dass er die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung nicht ausüben wird, ohne im Register der Kreditvermittler eingetragen zu sein, 4.den Nachweis, dass der Zedent dem in Artikel VII.166 § 4 des WiGB erwähnten Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten beigetreten ist, und die Bestätigung des Kreditgeberkandidaten, dass er dem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten beitreten wird, sobald die Abtretung dem Verbraucher notifiziert oder von ihm anerkannt worden ist.

Unbeschadet des Absatzes 2 müssen Kreditgeberkandidaten, die eine Zulassung als Kreditgeber, der keine Kredite mehr gewährt, sondern sich darauf beschränkt, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2017 erwähnt erhalten möchten, ihrem Zulassungsantrag die in Absatz 1 Nr. 8 und 17 erwähnten Angaben und Unterlagen nicht beifügen. Zusätzlich zu den anderen in Absatz 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen müssen diese Kreditgeberkandidaten ihrem Zulassungsantrag die Bestätigung beifügen, dass der Kreditgeberkandidat beabsichtigt, sich darauf zu beschränken, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln und keine Kredite zu gewähren, und dass die Zulassung als Kreditgeber, der keine Kredite mehr gewährt, sondern sich darauf beschränkt, bestehende Kredite zu verwalten und abzuwickeln, es ihm nicht erlaubt, Kredite zu gewähren.] [Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe a) des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 6. Juni 2017); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe b) des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 6. Juni 2017)] KAPITEL 3 - Beantragung und Aufrechterhaltung der Eintragung als Kreditvermittler

Art. 5.Anträge auf Eintragung als Kreditvermittler wie in Artikel VII.180 § 1 Absatz 1 und 3 und Artikel VII.184 § 1 Absatz 1 des WiGB erwähnt sind an die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu richten.

Anträge werden zusammen mit einer Akte gemäß den in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen eingereicht. Die FSMA kann die Verpflichtung vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen.

Der Antrag wird von der Person, die die Eintragung beantragt, oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln.

Art. 6.In seinem Antrag gibt der Vermittlerkandidat gemäß Artikel VII.177 des WiGB an, ob er eine Eintragung als Hypothekarkreditvermittler, eine Eintragung als Verbraucherkreditvermittler oder beide Eintragungen erhalten möchte.

Der Hypothekarkreditvermittlerkandidat gibt in seinem Antrag die Vermittlerkategorie wie in Artikel VII.180 § 4 des WiGB erwähnt an, in die er im Register eingetragen werden möchte.

Der Verbraucherkreditvermittlerkandidat gibt in seinem Antrag die Vermittlerkategorie wie in Artikel VII.185 § 1 des WiGB erwähnt an, in die er im Register eingetragen werden möchte.

Art. 7 - Unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, muss der Kandidat, der eine natürliche Person ist, um seinen Antrag auf Eintragung als Kreditvermittler in der Kategorie Kreditmakler, vertraglich gebundene Vermittler oder Vermittlungsvertreter auf gültige Weise einzureichen, in diesem Antrag folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 2.einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 3. ein Erläuterungsschreiben, in dem seine Eignung und berufliche Zuverlässigkeit wie in den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 4. den Nachweis, dass er die erforderlichen Berufskenntnisse wie in den Kapiteln 5 und 6 bestimmt besitzt, 5.die Erkennungsdaten der bestimmten Vertriebsbeauftragten wie in den Artikeln VII.180 § 5 Absatz 1 und VII.185 § 2 Absatz 1 des WiGB erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 7 vorgesehenen Regeln entspricht, 6. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 7. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre Eignung und berufliche Zuverlässigkeit wie in den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 8. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen Berufskenntnisse wie in den Kapiteln 5 und 6 bestimmt besitzen, 9. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Kreditvermittler für die Tätigkeit der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung beschäftigt werden, 10.vorbehaltlich der Bestimmung von Nr. 11, eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und/oder Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des WiGB abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, 11. für vertraglich gebundene Vermittler und Vermittlungsvertreter, die in Anwendung der Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des WiGB von der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung befreit sind, eine Bescheinigung, die vom Kreditgeber oder Kreditvermittler ausgestellt wird, für dessen Rechnung sie handeln, und in der dieser erklärt, diese Haftpflicht vorbehaltlos zu übernehmen, 12. den Nachweis über den Beitritt zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des WiGB erwähnt, 13. eine berufliche Anschrift für elektronische Post, an die die FSMA rechtsgültig die in Ausführung von Titel 4 Kapitel 4 des WiGB vorgenommenen Mitteilungen richten kann, 14.für Kreditvermittler, die in die Kategorie Kreditmakler eingetragen werden möchten, eine eidesstattliche Erklärung wie in den Artikeln VII.181 § 3 Absatz 1 und VII.186 § 3 Absatz 1 des WiGB erwähnt, 15. für Kreditvermittler, die in die Kategorie vertraglich gebundene Vermittler eingetragen werden möchten, eine Erklärung des Kreditgebers, in der dieser bestätigt, dass der Antragsteller seine Tätigkeit für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung dieses Kreditgebers ausübt, 16.für Hypothekarkreditvermittler, die in die Kategorie Vermittlungsvertreter eingetragen werden möchten, eine Erklärung des Kreditvermittlers oder Kreditgebers, wenn sie für Rechnung eines vertraglich gebundenen Vermittlers handeln, in der der Betreffende bestätigt, dass der Antragsteller seine Tätigkeit für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung dieses Kreditvermittlers oder Kreditgebers ausübt.

Art. 8 - Um seinen Antrag auf gültige Weise einzureichen, muss der in Artikel 7 erwähnte Kreditvermittlerkandidat, der eine juristische Person ist, zusätzlich zu den in Artikel 7 Nr. 5 bis 16 erwähnten Angaben und Unterlagen in seinem Antrag folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten, 2.für einen Hypothekarkreditvermittlerkandidaten, die Erkennungsdaten der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Antragstellers und gegebenenfalls der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen wie in Artikel VII.181 § 2 Nr. 1 des WiGB erwähnt, 3. für einen Verbraucherkreditvermittlerkandidaten, die Erkennungsdaten der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen wie in Artikel VII.186 § 2 Nr. 1 des WiGB erwähnt, 4. für jede der in Nr.2 oder 3 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 5. für jede der in Nr.2 oder 3 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen Berufskenntnisse wie in den Kapiteln 5 und 6 bestimmt besitzen, 6. für jede der in Nr.2 oder 3 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre Eignung und berufliche Zuverlässigkeit wie in den Artikeln VII.181 § 2 Nr. 1 und VII.186 § 2 Nr. 1 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 7. die Erkennungsdaten der Aktionäre, die den Vermittler kontrollieren, wie in den Artikeln VII.181 § 2 Nr. 2 und VII.186 § 2 Nr. 2 des WiGB erwähnt, 8. für jede der in Nr.7 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre erforderlichen Eigenschaften wie in den Artikeln VII.181 § 2 Nr. 2 und VII.186 § 2 Nr. 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 9. wenn der Antrag von einer Person eingereicht wird, die zu diesem Zweck eine spezifische Ermächtigung wie in Artikel 3 Absatz 5 erwähnt erhalten hat, den Nachweis dieser Ermächtigung. Art. 9 - Unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, erteilt der Kandidat, um seinen Antrag auf Eintragung als Verbraucherkreditvermittler in der Kategorie nebenberufliche Vertreter auf gültige Weise einzureichen, in diesem Antrag folgende Angaben und fügt ihm folgende Unterlagen bei: 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 2.die Erkennungsdaten der bestimmten Vertriebsbeauftragten wie in Artikel VII.185 § 2 Absatz 1 des WiGB erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 7 vorgesehenen Regeln entspricht, 3. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 4. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre Eignung und berufliche Zuverlässigkeit wie in Artikel VII.187 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 5. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen Berufskenntnisse wie in Kapitel 6 bestimmt besitzen, 6. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Kreditvermittler für die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung beschäftigt werden, 7.eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel VII.187 § 1 Nr. 3 des WiGB abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, 8. den Nachweis über den Beitritt zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.187 § 1 Nr. 5 des WiGB erwähnt, 9. eine berufliche Anschrift für elektronische Post, an die die FSMA rechtsgültig die in Ausführung von Titel 4 Kapitel 4 des WiGB vorgenommenen Mitteilungen richten kann. Art. 10 - Ein Kreditgeber, der als zentrale Einrichtung im Sinne der Artikel VII.181 § 5 und VII.186 § 4 des WiGB handelt, reicht für jeden der Kreditvermittlerkandidaten, die an seiner gemeinsamen Akte beteiligt sind, einen Eintragungsantrag bei der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, ein.

Die zentrale Einrichtung überprüft und gewährleistet die Einhaltung der den Kandidaten auferlegten Verpflichtungen und hält für jeden Kandidaten folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der FSMA: 1. wenn der Kreditvermittlerkandidat eine natürliche Person ist, die in Artikel 7 erwähnten Angaben und Unterlagen, 2.wenn der Kreditvermittlerkandidat eine juristische Person ist, die in Artikel 8 erwähnten Angaben und Unterlagen.

Die zentrale Einrichtung bleibt verantwortlich für die Kontrolle über die ständige Einhaltung der Eintragungsbedingungen durch die Kreditvermittler, die an ihrer gemeinsamen Akte beteiligt sind.

Die zentrale Einrichtung haftet für die Zahlung der der FSMA geschuldeten Vergütungen wie in den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 6 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des WiGB erwähnt.

Die zentrale Einrichtung haftet ebenfalls für den Beitritt zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und die Zahlung der Beteiligung an der Finanzierung dieses Verfahrens wie in den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des WiGB erwähnt.

KAPITEL 4 - Berufshaftpflichtversicherung Art. 11 - Die Berufshaftpflichtversicherung wie in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 4, VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 3, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 4, VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und VII.187 § 1 Nr. 3 des WiGB erwähnt wird bei einem für die Versicherung dieses Risikos zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.

Diese Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die sich aus der Tätigkeit der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung des Kreditgebers oder Kreditvermittlers, seiner Angestellten und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seines gesetzlichen Verwaltungsorgans und der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ergibt. 2. Die vorgesehene Deckung muss mindestens folgende Beträge erreichen: a) für die Hypothekarkreditvermittlung, 460.000 EUR pro Schadensfall und 750.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle, b)vorbehaltlich der Bestimmung von Buchstabe c), für die Verbraucherkreditvermittlung, 50.000 EUR pro Schadensfall und 100.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle, c) für die in Artikel VII.72 Absatz 1 des WiGB erwähnten nebenberuflichen Vertreter, 25.000 EUR pro Schadensfall und 50.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle. 3. Sie kann einen Selbstbehalt vorsehen, der sowohl für die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung als auch für die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung 750 EUR nicht überschreiten darf. [Der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag von 750 EUR gilt nicht für die in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und VII.184 § 1 Absatz 1 Nr. 4 von Buch VII erwähnten Berufshaftpflichtversicherungen.] 4. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als ein Jahr betragen, wobei bei Abschluss des Vertrags während eines Kalenderjahres sein erster Fälligkeitstermin auf den 31.Dezember desselben Jahres festgelegt werden darf, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag eine Klausel zur jährlichen stillschweigenden Verlängerung enthält und die Frist für die Kündigung des Vertrags sich auf mindestens drei Monate beläuft. 5. Sie muss das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums abdecken.6. Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem Basisindex des Monats Juli 2015 (Basis 2013 = 100) gestiegen ist und danach jedes Mal, wenn der Index um 10 Prozent gegenüber dem bei der letzten Revision angewandten Index steigt, werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge am nächsten jährlichen Fälligkeitstermin um 10 Prozent erhöht. [Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19.

April 2017 (B.S vom 28. April 2017)] KAPITEL 5 - Erforderliche Berufskenntnisse für Hypothekarkreditvermittler Art. 12 - § 1 - Vermittler und Vertriebsbeauftragte wie in Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt und [mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung tragen oder die Aufsicht über diese Tätigkeit ausüben,] müssen in Bezug auf Berufskenntnisse folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens Inhaber eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder mindestens Inhaber eines gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms sein, 2.ausreichende theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) belgische finanzielle und wirtschaftliche Landschaft, b) belgischer Hypothekarkreditmarkt, c) Rechtsvorschriften über Hypothekarkredite, Marktpraktiken und Verbraucherschutz, d) Grundsätze der ehelichen Güterstände, e) Hypothekarkreditprodukte und üblicherweise mit ihnen angebotene Nebenleistungen, f) Abschluss und Ausführung von Hypothekarkreditverträgen, g) Verfahren zum Erwerb von Immobilien, h) Organisation und Funktionsweise der Katasterregister, i) Sicherheiten und ihre Bewertung, j) Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, k) ethische Standards im Geschäftsleben, interne Verfahren und Verhaltenskodex des Sektors, l) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, 3.für Makler und ihre Vertriebsbeauftragten, eine praktische Erfahrung von einem Jahr aufweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist, 4. für vertraglich gebundene Vermittler und ihre Vertriebsbeauftragten, eine praktische Erfahrung von sechs Monaten aufweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist. Die FSMA kann Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter der Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines bestimmten Vertriebsbeauftragten getätigt werden können. § 2 - Personen mit Kundenkontakt wie in Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt müssen in Bezug auf Berufskenntnisse den in § 1 [Absatz 1] Nr. 2 vorgesehenen Anforderungen genügen. [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht das Amt eines tatsächlichen Leiters ausüben, und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, die de facto weder die Verantwortung für die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung tragen noch die Aufsicht über diese Tätigkeit ausüben, müssen in Bezug auf Berufskenntnisse Grundkenntnisse in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereichen besitzen.] § 3 - Der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse [oder der Grundkenntnisse] wird durch das Bestehen einer Prüfung erbracht, die von der FSMA anerkannt werden muss. Die FSMA kann ihre Anerkennung zurückziehen. Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss. [Für die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personen kann der Nachweis der Grundkenntnisse durch ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder durch ein gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom oder durch das Bestehen der in Absatz 1 erwähnten Prüfung erbracht werden.] § 4 - Die theoretischen Kenntnisse [oder die Grundkenntnisse], die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen müssen alle zwei Jahre mindestens fünf Schulungspunkte erhalten, indem sie an einer oder mehreren von der FSMA anerkannten Ausbildungen teilnehmen. Jede Ausbildungsstunde gibt Anrecht auf einen Punkt. Fernausbildungen umfassen einen Test, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung absolviert worden ist.

Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Ausbildungen und Tests entsprechen müssen.

Vermittler und Kreditgeber, die die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers ausüben, sind verantwortlich für die regelmäßige ergänzende Schulung der theoretischen Kenntnisse [oder der Grundkenntnisse] der in § 2 erwähnten Personen [...].

Die Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach der Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Funktionen. [Art. 12 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe e) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe f) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe g) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017)] Art. 13 - Die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 gelten für die in Artikel VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten und die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 4 gelten für die in Artikel VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des WiGB erwähnten Personen mit Kundenkontakt.

Die in Artikel VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten müssen eine praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist.

Art. 14 - Die Bestimmung von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 gilt ebenfalls für die in Artikel VII.183 § 5 Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten und die in Artikel VII.183 § 5 Nr. 3 des WiGB erwähnten Personen mit Kundenkontakt.

Die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b), c), g) und h) gelten ebenfalls für die in Artikel VII.183 § 5bis Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten und die in Artikel VII.183 § 5bis Nr. 2 des WiGB erwähnten Personen mit Kundenkontakt.

KAPITEL 6 - Erforderliche Berufskenntnisse für Verbraucherkreditvermittler Art. 15 - § 1 - Folgende Personen müssen den in § 2 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Berufskenntnisse genügen: 1. Vermittler und Vertriebsbeauftragte, die in Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt sind, 2. mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen[, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung tragen oder die Aufsicht über diese Tätigkeit ausüben], 3.in Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Vertriebsbeauftragte bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 2 des WiGB erwähnt. § 2 - Die in § 1 aufgezählten Personen müssen in Bezug auf Berufskenntnisse folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens Inhaber eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder mindestens Inhaber eines gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms sein, 2.ausreichende theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) belgischer Verbraucherkreditmarkt, b) Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite, Marktpraktiken und Verbraucherschutz, c) Grundsätze der ehelichen Güterstände, d) verschiedene Arten von Verbraucherkrediten, e) Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, f) Abschluss und Ausführung von Verbraucherkreditverträgen, g) ethische Standards im Geschäftsleben, interne Verfahren und Verhaltenskodex des Sektors, h) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, 3.für Makler und ihre Vertriebsbeauftragten, eine praktische Erfahrung von einem Jahr aufweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist, 4. für vertraglich gebundene Vermittler und ihre Vertriebsbeauftragten, eine praktische Erfahrung von sechs Monaten aufweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist, 5.für die in Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnten Vertriebsbeauftragten bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 2 des WiGB erwähnt, eine praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist.

Die FSMA kann Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter der Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines bestimmten Vertriebsbeauftragten getätigt werden können. § 3 - Personen mit Kundenkontakt wie in Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt müssen in Bezug auf Berufskenntnisse den in § 2 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anforderungen genügen. [Mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, die de facto weder die Verantwortung für die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung tragen noch die Aufsicht über diese Tätigkeit ausüben, müssen in Bezug auf Berufskenntnisse Grundkenntnisse in den in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereichen besitzen.] § 4 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Vertriebsbeauftragte bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 1 des WiGB erwähnt müssen in Bezug auf Berufskenntnisse den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Anforderungen genügen und Grundkenntnisse in den in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereichen besitzen. § 5 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 1 des WiGB erwähnt müssen Grundkenntnisse in den in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereichen besitzen. § 6 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 2 des WiGB erwähnt müssen die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen. § 7 - Der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse oder Grundkenntnisse wird durch das Bestehen einer Prüfung erbracht, die von der FSMA anerkannt werden muss. Die FSMA kann ihre Anerkennung zurückziehen. Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss. [Für die in § 3 Absatz 2 erwähnten Personen kann der Nachweis der Grundkenntnisse durch ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder durch ein gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom oder durch das Bestehen der in Absatz 1 erwähnten Prüfung erbracht werden.] § 8 - Die theoretischen Kenntnisse und die Grundkenntnisse, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen.

Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Personen müssen alle zwei Jahre mindestens fünf Schulungspunkte erhalten, indem sie an einer oder mehreren von der FSMA anerkannten Ausbildungen teilnehmen. Jede Ausbildungsstunde gibt Anrecht auf einen Punkt. Fernausbildungen umfassen einen Test, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung absolviert worden ist.

Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Ausbildungen und Tests entsprechen müssen.

Vermittler und Kreditgeber, die die Tätigkeit eines Verbraucherkreditvermittlers ausüben, sind verantwortlich für die regelmäßige ergänzende Schulung der theoretischen Kenntnisse [oder der Grundkenntnisse] der in den Paragraphen 3, 5 und 6 erwähnten Personen [...].

Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach der Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Funktionen. [Art. 15 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe b) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe c) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017); § 8 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe d) des K.E. vom 19. April 2017 (B.S vom 28. April 2017)] Art. 16 - Die Bestimmungen von Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und § 8 gelten für die in Artikel VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten und die Bestimmungen von Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 gelten für die in Artikel VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des WiGB erwähnten Personen mit Kundenkontakt.

Die in Artikel VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des WiGB erwähnten Vertriebsbeauftragten müssen eine praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist.

KAPITEL 7 - Anzahl zu bestimmender Vertriebsbeauftragter Art. 17 - § 1 - In Artikel VII.180 § 5 Absatz 1 und Artikel VII.185 § 2 Absatz 1 des WiGB erwähnte Kreditvermittler und in Artikel VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des WiGB erwähnte Kreditgeber bestimmen in jedem Fall mindestens einen Vertriebsbeauftragten. § 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von § 3 bestimmen in § 1 erwähnte Kreditvermittler und Kreditgeber, wenn sie mehr als zehn Personen mit Kundenkontakt beschäftigen, einen zweiten Vertriebsbeauftragten, und zwar unabhängig von der Anzahl Verkaufs- oder Vertriebsstellen, sofern die interne Organisation es erlaubt, in jeder Verkaufs- oder Vertriebsstelle die erforderliche Aufsicht über die Kreditvermittlungstätigkeit von einem Vertriebsbeauftragten ausüben zu lassen.

Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zehn Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten. § 3 - Wenn nebenberufliche Vertreter mehr als zwanzig Personen mit Kundenkontakt beschäftigen, bestimmen sie einen zweiten Vertriebsbeauftragten, und zwar unabhängig von der Anzahl Verkaufs- oder Vertriebsstellen, sofern die interne Organisation es erlaubt, in jeder Verkaufs- oder Vertriebsstelle die erforderliche Aufsicht über die Kreditvermittlungstätigkeit von einem Vertriebsbeauftragten ausüben zu lassen.

Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zwanzig Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für Vermittler, Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, tatsächliche Leiter und Vertriebsbeauftragte Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 18 - Personen, die vor dem 1. November 2015 Tätigkeiten der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung ausübten, müssen nicht Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein.

Unterabschnitt 2 - Im Sektor der Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen tätige Personen Art. 19 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, wenn sie: 1. entweder vor dem 1.Januar 2015 in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen worden sind 2. oder vor dem 1.Januar 2015 als tatsächlicher Leiter im Bereich der Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen bei einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler bestimmt worden sind 3. oder zwischen dem 1.Januar und dem 31. Oktober 2015 in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen worden sind und eine objektive und messbare individuelle Prüfung infolge einer Fachausbildung im Bereich Kredite bestanden haben, deren Inhalt mindestens den in den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse entspricht, 4. oder zwischen dem 1.Januar und dem 31. Oktober 2015 als tatsächlicher Leiter im Bereich der Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen bei einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler bestimmt worden sind und eine objektive und messbare individuelle Prüfung infolge einer Fachausbildung im Bereich Kredite bestanden haben, deren Inhalt mindestens den in den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse entspricht.

Unterabschnitt 3 - Im Sektor der Versicherungsvermittlung tätige Personen Art. 20 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, wenn sie am 1. November 2015 unter den nachstehenden Bedingungen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in einer oder mehreren der folgenden Funktionen tätig sind: 1. entweder als Vermittler, der in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen ist, sofern sie während des betreffenden Zeitraums ununterbrochen in der Hypothekarkreditvermittlung tätig gewesen sind, 2.oder als Vertriebsbeauftragter bei einem oder mehreren in dem von der FSMA geführten Register eingetragenen Versicherungsvermittlern, sofern dieser oder diese Vermittler während des betreffenden Zeitraums ununterbrochen in der Hypothekarkreditvermittlung tätig gewesen sind.

Art. 21 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, wenn sie am 1. November 2015 unter den nachstehenden Bedingungen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in einer oder mehreren der folgenden Funktionen tätig sind: 1. entweder als Vermittler, der in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen ist, sofern sie während des betreffenden Zeitraums gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ordnungsgemäß beim FÖD Wirtschaft eingetragen waren, 2. oder als Vertriebsbeauftragter bei einem oder mehreren in dem von der FSMA geführten Register eingetragenen Versicherungsvermittlern, sofern dieser oder diese Vermittler während des betreffenden Zeitraums gemäß dem Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit ordnungsgemäß beim FÖD Wirtschaft eingetragen waren.

Unterabschnitt 4 - Andere Personen Art. 22 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, wenn sie vor dem 1. November 2015 Tätigkeiten der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung ausübten und vor dem 1. November 2015 eine objektive und messbare individuelle Prüfung infolge einer Fachausbildung im Bereich Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite bestanden haben, deren Inhalt mindestens den in diesen Artikeln erwähnten Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse entspricht.

Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für Personen mit Kundenkontakt Unterabschnitt 1 - Im Sektor der Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen tätige Personen Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in den Artikeln 12 § 2 und 15 § 3 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, wenn sie: 1. entweder vor dem 1.Januar 2015 als Person mit Kundenkontakt bei einem beaufsichtigten Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 oder bei einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler bestimmt worden sind 2. oder zwischen dem 1.Januar und dem 31. Oktober 2015 als Person mit Kundenkontakt bei einem beaufsichtigten Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 oder bei einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler bestimmt worden sind und eine objektive und messbare individuelle Prüfung infolge einer Fachausbildung im Bereich Kredite bestanden haben, deren Inhalt mindestens den in den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse entspricht.

Unterabschnitt 2 - Andere Personen Art. 24 - Es wird davon ausgegangen, dass Personen die in den Artikeln 12 § 2 und 15 §§ 3, 4, 5 oder 6 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder Grundkenntnisse besitzen, wenn sie vor dem 1. November 2015 Tätigkeiten der Hypothekarkredit- oder Verbraucherkreditvermittlung ausübten und vor dem 1. November 2015 eine objektive und messbare individuelle Prüfung infolge einer Fachausbildung im Bereich Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite bestanden haben, deren Inhalt mindestens den in diesen Artikeln erwähnten Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse entspricht.

Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen Art. 25 - Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der objektiven und messbaren individuellen Prüfungen infolge einer Fachausbildung wie in vorliegendem Kapitel erwähnt.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 26 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2015 in Kraft. § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel 8 können von den darin erwähnten Personen nur während des Zeitraums der vorläufigen Zulassung oder der vorläufigen Ermächtigung geltend gemacht werden, der in Artikel 54 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen erwähnt ist. Wenn Personen diese Bestimmungen während dieses Zeitraums erfolgreich geltend gemacht haben, gelten diese anschließend weiterhin für sie.

Art. 27 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und der für Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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