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Arrêté Royal du 30 août 2013
publié le 28 novembre 2017

Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2017014020
pub.
28/11/2017
prom.
30/08/2013
ELI
eli/arrete/2013/08/30/2017014020/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 6 septembre 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier et fixant l'entrée en vigueur du chapitre 7 de la loi du 21 juillet 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/07/2017 pub. 10/08/2017 numac 2017020569 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi adaptant diverses législations à la directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, modifiée par la directive 2013/55/UE fermer adaptant diverses législations à la directive 2005/36/CE du parlement européen et du conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, modifiée par la directive 2013/55/UE (Moniteur belge du 18 octobre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über den Zugang zum Beruf des Immobilienmaklers Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Gesetz vom 12. Februar 2008: Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, 2. Gesetz vom 11.Februar 2013: Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] Art.2 - § 1 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, sind Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise: a) Diplom des Hochschulunterrichts auf Bachelor-Niveau oder höher, das mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, b) Prüfungszeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist, c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäß den Rechtsvorschriften über die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, d) [in Titel III Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 erwähnter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der gemäß Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 einem derartigen Nachweis gleichgestellt ist.] e) [...] § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten Befähigungsnachweise müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden. § 3 - Inhaber eines in § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten Befähigungsnachweises müssen vor der Eintragung in einer oder beiden Spalten der Praktikantenliste einen vom Institut organisierten oder anerkannten Kompetenztest ablegen, dessen Ergebnis die Themen, für die sich der Bewerber in Ausführung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 fortbilden muss, und den Inhalt des in Artikel 6 § 1 Nr. 3 erwähnten praktischen Eignungstests bestimmt. § 4 - [Personen, die in Anwendung von § 1 Buchstabe d) im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.] [Art. 2 § 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); einziger Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 9.

Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] Art.4 - Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig.

Art. 5 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht.

Art. 6 - § 1 - Die Eintragung natürlicher Personen in jeder Spalte des Verzeichnisses der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab: 1. ein Praktikum, das Berufspraxis als Selbständiger zum Inhalt hat, zufriedenstellend absolviert haben, 2.eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung absolviert haben, 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen Eignungstest bestanden haben. § 2 - [Inhaber eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe d) erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit.

Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 verlangt die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler jedoch in einem der nachstehenden Fälle von ihnen, je nach Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen: 1. wenn ihre Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, nämlich Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist, 2.wenn der reglementierte Beruf eines Immobilienmaklers in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 vom Institut festgelegt.

Wird beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Immobilienmakler oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können.

Das Institut setzt den Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1. das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller verfügt, 2.die wesentlichen Unterschiede, die den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.] [ § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zum Immobilienmaklerberuf wird spätestens sechzig Tage nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer ordnungsgemäß begründeten Entscheidung abgeschlossen und der betreffenden Person notifiziert.

Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der in Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler erwähnte Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden.] [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] Art. 7 - Inhaber anderer freier Berufe, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche die Immobilienmaklertätigkeit ausüben, sind von den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnten Verboten befreit, insofern diese Verordnungsbestimmungen oder festen beruflichen Bräuche vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind und diese Personen der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation unterliegen.

Art. 8 - § 1 - Die Artikel 2 bis 4, 5 § 1 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers werden aufgehoben. § 2 - Die Artikel 5 § 1 Nr. 1 und § 2 und 5bis desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3 und 8 § 2, die am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Art. 10 - Der für Mittelstand und KMB zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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