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Arrêté Royal du 30 avril 2020
publié le 20 septembre 2021

Arrêté royal concernant un flux d'information correct et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la capacité de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de protection individuelle. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021032850
pub.
20/09/2021
prom.
30/04/2020
ELI
eli/arrete/2020/04/30/2021032850/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


30 AVRIL 2020. - Arrêté royal concernant un flux d'information correct et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la capacité de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de protection individuelle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 2020 concernant un flux d'information correct et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la capacité de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de protection individuelle (Moniteur belge du 6 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an persönlicher Schutzausrüstung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Krise zu ergreifen, mit der unser Land derzeit konfrontiert ist, nämlich der COVID-19-Pandemie.Diese Krise bringt besondere und schwerwiegende Probleme mit sich, vor allem im Hinblick auf die Volksgesundheit.

Am 12. März hat das Nationale Krisenzentrum die föderale Phase der Noteinsatzplanung ausgelöst. Anschließend hat die Risk Management Group (nachstehend RMG) am 13. März beschlossen, dass die aktive Phase der Krankenhausnoteinsatzpläne ab dem 14. März ausgelöst werden muss.

Während der aktiven Phase muss der Generaldirektor (oder sein Stellvertreter) jedes Krankenhauses dem Incident Crisis Management System (nachstehend ICMS) die Behandlungskapazitäten seines Krankenhauses melden. Nur allgemeine Krankenhäuser mit einer Funktion für spezialisierte Notfallpflege und/oder einer Intensivpflegeeinheit werden in das ICMS aufgenommen.

Darüber hinaus sammelt Sciensano über das Web-Tool "Epistat" epidemiologische Daten zu Infektionskrankheiten. Seit Beginn der COVID-19-Krise in Belgien liegt der Schwerpunkt auf den COVID-19-Patientendaten, wobei die Häufigkeit erheblich zugenommen hat.

Seit dem 18. März ist jedes allgemeine Krankenhaus (also einschließlich der Universitätskrankenhäuser) aufgefordert, jeden Tag vor 11.00 Uhr eine bestimmte Anzahl Daten zu übermitteln. Dabei handelt es sich einerseits um Daten zu den Patientenzahlen (wie Anzahl Patienten im Krankenhaus, Anzahl Patienten in einer Intensivpflegeeinheit, Anzahl Patienten, die beatmet werden müssen, usw.) und andererseits um Daten zu den Behandlungskapazitäten (Anzahl freier Betten im Krankenhaus, Anzahl freier Plätze in den Intensivpflegeeinheiten, Anzahl verfügbarer Beatmungsgeräte usw.).

Da das betreffende Virus hoch ansteckend ist, muss das Pflegepersonal in den Krankenhäusern strenge Hygieneschutzmaßnahmen befolgen, um eine Ansteckung des Personals zu vermeiden. Die Verwendung von so genannter spezieller persönlicher Schutzausrüstung (PPE) wie Masken, Handschuhe, Kittel, Schürzen, Schutzbrillen usw. ist eine wesentliche Voraussetzung für sicheres Arbeiten.

Der Verbrauch solcher Ausrüstung ist jedoch aufgrund der großen Anzahl infizierter Patienten, die in Krankenhäuser aufgenommen werden müssen, hoch. Außerdem ist zu erwarten, dass diese Situation noch einige Zeit anhalten wird.

Die eigenen Bestände an solcher Ausrüstung in den Krankenhäusern beginnen stark zu sinken. Die öffentlichen Behörden haben daher umfangreiche Bestellungen für PPE aufgegeben, um diesen Mangel zu beheben.

Die derzeit verfügbaren Bestände reichen jedoch nicht aus, um die Sicherheitsbestände der einzelnen Krankenhäuser vollständig aufzufüllen. Daher ist es notwendig, dass das verfügbare Material prioritär an die Krankenhäuser geliefert wird, die es am dringendsten benötigen.

Um einen genauen Überblick über die Bestände der Krankenhäuser und den täglichen Materialverbrauch zu erhalten, hat der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Online-Plattform eingerichtet, über die die Krankenhäuser Material aus dem Bestand der öffentlichen Behörden bestellen können. Jedem Antrag ist eine Schätzung des krankenhauseigenen Bestands und des Tagesverbrauchs beizufügen. Auf diese Weise kann die Verwaltung bestimmen, welche Einrichtungen prioritär beliefert werden müssen.

Die meisten Krankenhäuser übermitteln die geforderten Daten gewissenhaft. Leider muss jedoch auch festgestellt werden, dass einige Krankenhäuser trotz wiederholter Aufforderung der Behörden, aber auch der Dachorganisationen der Krankenhäuser, die Daten nicht rechtzeitig und/oder fehlerhaft übermitteln.

Mit vorliegendem Erlass soll daher die Übermittlung dieser Informationen verbindlich vorgeschrieben werden. Darüber hinaus müssen die Daten innerhalb der geforderten Frist registriert werden. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau wie möglich sein, aber das Ziel ist natürlich nicht, die Krankenhäuser mit administrativen und logistischen Aufgaben zu überlasten.

Es muss noch unterstrichen werden, dass diese Datensammlungen keine personenbezogenen Daten enthalten. In allen Fällen handelt es sich um aggregierte Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung ist daher nicht anwendbar.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an persönlicher Schutzausrüstung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10.Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, des Artikels 92 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. März 2020 und 6. April 2020; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass eine außergewöhnliche Krisensituation betrifft, und zwar die Folgen der COVID-19-Pandemie, die derzeit in Belgien grassiert und besondere und schwerwiegende Probleme für die Volksgesundheit mit sich bringt;

Dass die Behörden im Rahmen des "Surge Capacity Plan Hospitals & Transport" dringend einen vollständigen Überblick über die Kapazitäten in den Krankenhäusern benötigen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl im Krankenhaus aufgenommener Patienten, die verfügbaren Intensivbetten, die verfügbaren Beatmungsgeräte usw;

Dass die öffentlichen Behörden außerdem dringend einen genauen Überblick über die noch vorhandenen Bestände an persönlicher Schutzausrüstung benötigen, damit neue Lieferungen solcher Ausrüstung angekauft und entsprechend dem Bedarf der Pflegeanbieter und -einrichtungen bestmöglich verteilt werden können.

Dass vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich veröffentlicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.258/3 des Staatsrates vom 23. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus, das im Incident Crisis Management System (ICMS) aufgenommen ist, übermittelt täglich vor 11.00 Uhr folgende Daten über das ICMS: 1. die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten, die eine Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus infizierten Patienten ermöglichen, 2.die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten in einer Intensivpflegeeinheit, die eine Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus infizierten Patienten ermöglichen, 3. die nach Standort unterteilte Anzahl freier Beatmungsgeräte im Krankenhaus, 4.die nach Standort unterteilte Anzahl freier Geräte zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) im Krankenhaus. § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im Krankenhaus besteht.

Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann technische Anweisungen über die Art und Weise, wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und übermittelt werden müssen, veröffentlichen.

Art. 2 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus übermittelt täglich vor 11.00 Uhr folgende Daten über das mit "Epistat" verbundene Webportal an Sciensano: 1. Gesamtzahl der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten im Krankenhaus, 2.Anzahl der seit der vorherigen Datenerhebung neu in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten; dieser Datensatz muss in Patienten, die direkt in das Krankenhaus aufgenommen wurden, und Patienten, die aus einem anderen Krankenhaus überwiesen wurden, aufgegliedert werden, 3. Anzahl der Patienten, die sich in einer Intensivpflegeeinheit des Krankenhauses befinden, 4.Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Beatmungsgerät angeschlossen sind, 5. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Gerät zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) angeschlossen sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen nur für COVID-19-Patienten übermittelt werden. Jeder in § 1 erwähnte Datensatz muss in bestätigte COVID-19-Patienten und mögliche COVID-19-Patienten aufgegliedert werden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im Krankenhaus besteht.

Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. § 4 - Sciensano kann technische Anweisungen über die Art und Weise, wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und übermittelt werden müssen, veröffentlichen.

Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann die Krankenhäuser außerdem um Übermittlung von Auskünften über ihre gesamten Behandlungskapazitäten ersuchen.

Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier Werktage nach dessen Versendung Folge leisten.

Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte müssen sich auf die Situation beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Auskünfte im Krankenhaus besteht.

Art. 4 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann jedes Krankenhaus darum ersuchen, Auskünfte über seine Bestände an persönlicher Schutzausrüstung (Personal Protective Equipment oder PPE) und eine Schätzung seines Tagesverbrauchs an solchem Material mitzuteilen.

Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier Werktage nach dessen Versendung Folge leisten. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gibt bei jedem Auskunftsersuchen die Art der persönlichen Schutzausrüstung an, über deren Bestand und/oder Tagesverbrauch er Auskunft erhalten möchte. § 3 - Der Bestand an persönlicher Schutzausrüstung muss nach Stückzahl mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt.

Der geschätzte Tagesverbrauch an persönlicher Schutzausrüstung ist der durchschnittliche Tagesverbrauch, der auf der Grundlage der sieben Tage vor dem Ersuchen berechnet wurde, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 30. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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