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Arrêté Royal du 30 septembre 2014
publié le 02 février 2016

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans des produits de consommation. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000045
pub.
02/02/2016
prom.
30/09/2014
ELI
eli/arrete/2014/09/30/2016000045/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans des produits de consommation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2014 portant modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans des produits de consommation (Moniteur belge du 31 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft, zur Unterschrift vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf nicht die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft und die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile nicht beeinträchtigt.

Allgemeine Bemerkungen Jede Tätigkeit (im Sinne der allgemeinen Ordnung: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen erhöhen kann) und von diesen Tätigkeiten betroffene Materialien sind anmelde- oder genehmigungspflichtig.

Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt diesen Pflichten.

Unter Befreiung versteht man die Befreiung von der Genehmigung für die Tätigkeiten im Sinne der allgemeinen Ordnung und für die von diesen Tätigkeiten betroffenen Materialien.

Der Erlassentwurf zielt darauf ab, eine Befreiung für die Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten zu ermöglichen, sofern diese Verwendung gerechtfertigt ist und ihre radiologische Auswirkung die (in Anlage IA der allgemeinen Ordnung bestimmten) radiologischen Kriterien für eine Befreiung erfüllt.

In Belgien ist in der AOSIS ein grundlegender Unterschied zwischen der Verwendung von Strahlenquellen im beruflichen Bereich und der Verwendung zum Gebrauch im häuslichen Bereich gemacht worden. So besteht ein Verbot, Strahlenquellen zum Gebrauch im häuslichen Bereich zu verwenden.

Im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wird unter anderem vermieden, dass sich radioaktive Strahlenquellen in nicht spezialisierten öffentlichen Deponien all zu leicht verbreiten und Quellen ionisierender Strahlungen ungerechtfertigterweise verwendet werden.

In Anlage IA der AOSIS werden nur für Einrichtungen Befreiungen vorgesehen. Die Befreiungen von Genehmigungen könnten, wie in der Europäischen Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 erwähnt, auf Tätigkeiten ausgeweitet werden. Bei der im Entwurf erwähnten Tätigkeit handelt es sich um die Verwendung von Verbraucherprodukten, die begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe enthalten.

Bei einer Befreiung muss die FANK die Art von Verbraucherprodukten bestimmen und die maximale Aktivität pro Art festlegen. Hierzu konsultiert die FANK vorher den Hohen Gesundheitsrat.

Wie der Hohe Gesundheitsrat in der Stellungnahme Nr. 8683 vom 2.

Februar 2011 über eine Befreiung für die Verwendung von Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, vorschlägt, kann eine Befreiung für Verbraucherprodukte durch eine Studie über die radiologische Auswirkung und durch die Tatsache, dass keine technologische Alternative besteht, gerechtfertigt werden.

Falls mit der Zeit technologische Alternativen entwickelt werden, muss die Rechtfertigung überprüft werden und eine neue Akte in Bezug auf eine Befreiung eingereicht werden. Diese Möglichkeit ist bereits in Artikel 20 der AOSIS vorgesehen und ist auf Blitzableiter und Rauchmelder angewandt worden.

Eine erste Befreiung besteht bereits für die Verwendung begrenzter Mengen Kr-85 und Th-232 in Gasentladungslampen mit hoher Lichtstärke.

Die Verwendung dieser Radionuklide erleichtert das Einschalten der Lampen und verlängert ihre Lebensdauer.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtungen, in denen diese Verbraucherprodukte hergestellt werden, genehmigungspflichtig bleiben.

Die Beförderung dieser Produkte auf dem nationalen Hoheitsgebiet und ihre Verwendung in Einrichtungen oder Fahrzeugen sind hingegen von der Genehmigungspflicht befreit. Der Abfall dieser Produkte darf nicht wie radioaktiver Abfall behandelt werden.

Der Hohe Gesundheitsrat hat in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 8683 vom 2. Februar 2011) in Bezug auf eine Befreiung für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, abgegeben.

Auf Verlangen des Ministers der Volksgesundheit hat der Hohe Gesundheitsrat in dieser Angelegenheit eine zweite Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 9184 vom 7. April 2014) in Bezug auf eine Befreiung für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, abgegeben. Diese Stellungnahmen sind bei der endgültigen Abfassung des vorliegenden Entwurfs berücksichtigt worden.

Gutachten des Staatsrates: Der Staatsrat hat am 16. Juni 2014 ein Gutachten über den Erlassentwurf abgegeben. Dieses Gutachten Nr. 56.267/3 befindet sich in der Anlage zu vorliegendem Bericht.

Die Bemerkungen des Staatsrates ändern nicht den Inhalt und haben zum Ziel, die Lesbarkeit und Transparenz zu erhöhen. Der Erlassentwurf ist entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Kommentar zu den Artikeln: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 7) ist die Überschrift abgeändert worden.

Artikel 1: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 5) ist Artikel 1 eingefügt worden.

Artikel 2: Abänderung von Artikel 2 der allgemeinen Ordnung, Definition des Begriffs Verbraucherprodukte.

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 6) ist die Definition des Begriffs Verbraucherprodukte der Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 in Artikel 2 der AOSIS eingefügt worden.

Artikel 3: Abänderung von Artikel 3.1 der allgemeinen Ordnung, wodurch Einrichtungen, in denen Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge radioaktiver Stoffe enthalten, verwendet werden, von der Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreit werden.

Artikel 4: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 11) ist die Nummerierung geändert worden.

Artikel 5: In Artikel 64.1 der allgemeinen Ordnung wird der Begriff 'Erzeugnisse und Gegenstände zum Gebrauch im häuslichen Bereich' durch den Begriff 'Verbraucherprodukte' ersetzt, da diese Terminologie auch in den europäischen Grundnormen verwendet wird.

Artikel 6: Abänderung von Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung, damit die Verwendung von Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, unter bestimmten Bedingungen von der Genehmigungspflicht befreit werden kann: Diese Tätigkeit muss gerechtfertigt sein, die radiologischen Kriterien für eine Befreiung müssen erfüllt sein, die FANK gewährt die Befreiung pro Art von Verbraucherprodukten und holt zu diesem Zweck die Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates ein.

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 12) werden die Wörter "Arten von" eingefügt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern M. WATHELET

30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 3, 4, 5 und 18;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8683 des Hohen Gesundheitsrates vom 2.

Februar 2011;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 9184 des Hohen Gesundheitsrates vom 7.

April 2014;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 17. November 2011 und der Antwort der Kommission vom 28. Februar 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

März 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.267/3 des Staatsrates vom 16. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom teilweise um.

Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird durch folgende Begriffsbestimmung ergänzt: "- Verbraucherprodukte: Geräte oder hergestellte Gegenstände, in die absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt wurden oder in denen Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die ionisierende Strahlung erzeugen und die Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass eine besondere Überwachung oder regulatorische Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt." Art. 3 - In Artikel 3.1 Buchstabe d) desselben Erlasses wird nach dem Satz, der mit den Wörtern "binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden" endet, folgende Bestimmung eingefügt: "5. Anlagen, in denen Verbraucherprodukte verwendet oder in Besitz gehalten werden, die radioaktive Stoffe enthalten und deren Verwendung gemäß Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung genehmigt worden ist und von der Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreit worden ist." Art. 4 - Artikel 56 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "4. die Beförderung von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe enthalten und deren Verwendung gemäß Artikel 65.3 genehmigt worden ist." Art. 5 - In Artikel 64.1 Buchstabe b) desselben Erlasses werden die Wörter "Erzeugnissen und Gegenständen zum Gebrauch im häuslichen Bereich" durch die Wörter "Verbraucherprodukten" ersetzt.

Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 65.3 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Agentur kann zudem den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von Verbraucherprodukten, die in Artikel 65 erwähnt sind, genehmigen, sofern: - diese Tätigkeit in Anwendung von Artikel 20 für gerechtfertigt erachtet wird, - aus einer Analyse der radiologischen Auswirkung hervorgeht, dass die in Anlage IA Punkt 3 Absatz 2 aufgeführten radiologischen Kriterien für eine Befreiung erfüllt sind.

In der Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von Verbraucherprodukten werden die Art von Verbraucherprodukten und die genehmigten Radionuklide sowie deren Aktivität pro Produkt angegeben.

Der Genehmigungsantrag wird mit allen nötigen Rechtfertigungsbelegen von dem Hersteller, dem Importeur in Belgien beziehungsweise dem Vertreiber auf dem belgischen Markt bei der Agentur eingereicht und das in Artikel 65.2 erwähnte Verfahren ist darauf anwendbar.

Die Agentur kann die Verwendung dieser Verbraucherprodukte von der Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreien." Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET

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