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Arrêté Royal du 31 août 2007
publié le 30 octobre 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000896
pub.
30/10/2008
prom.
31/08/2007
ELI
eli/arrete/2007/08/31/2008000896/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 13 septembre 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige bezweckt.

Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt.

In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 berichtigt.

Besprechung der Artikel Artikel 1 In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel muss dringend angepasst werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress.

In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt.

In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt.

Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier.

In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen (Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt.

Art. 2 Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise abgeändert worden.

Art. 3 Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird.

Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind » wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten D. DONFUT

31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere der Artikel 138, 139 und 153;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 und des Artikels 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Juli 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend abgeändert werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, » gestrichen. 2. In Nr.5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, » gestrichen. 2. In Nr.4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.

Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten D. DONFUT

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