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Arrêté Royal du 31 octobre 2006
publié le 06 août 2007

Arrêté royal relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article 9 de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2007000686
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06/08/2007
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31/10/2006
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eli/arrete/2006/10/31/2007000686/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article 9 de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article 9 de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die in Artikel 9 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 9 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1993 über die in Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und 18. Juni 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;

Aufgrund des Gutachtens 41.369/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.September 2006, 2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Auditorats, 3.Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 bis 3 des Gesetzes erwähnte Wettbewerbsrat, 4. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des Gesetzes erwähnte Kanzlei. Art. 2 - § 1 - In Artikel 9 § 2 des Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Personen müssen gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes Zusammenschlüsse anmelden. § 2 - Unterzeichnen Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen die Anmeldung, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen. § 3 - Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen. § 4 - Anmelder oder ihre Vertreter geben nur eine Adresse in Belgien an, an die der gesamte Briefverkehr zu übermitteln ist.

Art. 3 - § 1 - Für Anmeldungen ist das in der Anlage zu vorliegendem Erlass abgedruckte Formblatt CONC-C/C in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden. § 2 - Die Anmeldung und ihre Anlagen müssen dem Auditorat in achtfacher Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der Kanzlei übermittelt werden.

Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der Öffnungszeiten der Kanzlei per Boten gegen Empfangsbestätigung. Eine elektronische Fassung der Anmeldung wird gleichzeitig an das Auditorat an die auf der Website des Rates angegebene E-Mail-Adresse der Kanzlei gesandt. § 3 - Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Kopie einzureichen. Die Vollständigkeit der Kopie und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen. § 4 - Wenn natürliche oder juristische Personen, die die Anmeldung vornehmen, nicht in Belgien wohnhaft oder nicht in Belgien ansässig sind, wird die Anmeldung gemäss Artikel 93 des Gesetzes abgefasst.

Bei Anmeldung beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine der Landessprachen oder um Englisch, so ist eine Übersetzung in die Sprache der Anmeldung beizufügen.

Von den Anmeldern kann eine Übersetzung der gesamten Unterlagen oder eines Teils der Unterlagen, die in Englisch eingereicht worden sind, verlangt werden, wenn der Auditor oder der Rat dies für notwendig hält.

Art. 4 - § 1 - Anmeldungen müssen die im Formblatt CONC-C/C verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein. § 2 - Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, die die Anmelder kennen oder kennen müssten, sind dem Auditor unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. § 3 - Unrichtige oder entstellte Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kanzlei wirksam. § 2 - Stellt der Auditor fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unvollständig sind, so teilt er dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter umgehend schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben bei der Kanzlei wirksam. Paragraph 4 bleibt unberührt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 3 §§ 2 bis 4 gelten für alle Antworten auf ein aufgrund von § 2 vom Auditor versandtes Schreiben. § 4 - Der Auditor kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner im Formblatt CONC-C/C verlangter Angaben befreien, wenn er der Ansicht ist, dass diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind. Der Antrag der Anmelder und die Antwort des Auditors werden schriftlich übermittelt.

Diese einzelnen Angaben können jedoch später vom Auditor oder Rat angefordert werden; das Fehlen dieser Angaben bei der Anmeldung hat jedoch nicht zur Auswirkung, dass die Anmeldung wie in § 2 erwähnt als unvollständig gilt. § 5 - Den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter übermittelt die Kanzlei umgehend und per Einschreiben eine Bestätigung über den Empfang der Anmeldung, unter Angabe der Eintragungsnummer. § 6 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter umgehend und per Einschreiben, Fax oder E-Mail eine Empfangsbestätigung für jegliche Antworten auf ein aufgrund von § 2 von ihm versandtes Schreiben.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1993 über die in Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und 18. Juni 1999, wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.

Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage FORMBLATT CONC-C/C ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMASS ARTIKEL 9 DES AM 15. SEPTEMBER 2006 KOORDINIERTEN GESETZES UBER DEN SCHUTZ DES WIRTSCHAFTLICHEN WETTBEWERBS 1. EINLEITUNG 1.1 Zweck dieses Formblatts Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung eines Vorhabens oder einer Vereinbarung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses dem Auditorat zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle ist in dem am 15.

September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (nachstehend « Gesetz » genannt) und im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend « vorliegender Erlass » genannt), dem dieses Formblatt als Anlage beigefügt ist, geregelt. Der Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der Internetseite « Wettbewerb »/« concurrence »/ »mededinging » der Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie (http://www.economie.fgov.be) oder der Website des Wettbewerbsrates entnommen werden. Auf diesen Websites ist ebenfalls die Adresse der Kanzlei des Auditorats vermerkt, der Sie das Formblatt zur Anmeldung des Zusammenschlusses in achtfacher Ausfertigung übermitteln müssen.

Die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen ist nur obligatorisch, wenn die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Gegen Parteien, die einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung verwirklicht haben, können Geldbussen bis zu einem Betrag von einem Prozent des Gesamtumsatzes auferlegt werden (Artikel 64 § 2 des Gesetzes).

Dieses Gesetz schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die vom Rat zu treffenden Entscheidungen vor. In der ersten Phase hat der Rat in der Regel vierzig Werktage Zeit, um zu entscheiden, ob er den Zusammenschluss genehmigt oder das in Artikel 58 des Gesetzes erwähnte Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung (2. Phase), das heisst das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Verfahren, einleitet.

Beschliesst der Rat die Einleitung des Verfahrens zur zusätzlichen Untersuchung, so muss er in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Werktagen eine abschliessende Entscheidung erlassen.

Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip des Kontrollverfahrens funktioniert, ist es wichtig, dass das Auditorat rechtzeitig mit den Informationen versorgt wird, die es braucht, um die nötigen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte bewerten zu können.

Deshalb muss dem Auditorat zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen übermittelt werden, ausser wenn diese bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen verfügbar sind.

Die in diesem Formblatt geforderten Informationen sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles für eine angemessene Untersuchung des Zusammenschlussvorhabens nicht immer alle verlangten Angaben nötig sind. Sollten bestimmte in diesem Formblatt verlangte Angaben nach Ihrem Dafürhalten für die Untersuchung des Falles nicht erforderlich sein, empfehlen wir Ihnen daher, sich vom Auditorat von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Informationen entbinden zu lassen (« Befreiung »). Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe g).

Kontakte vor der Anmeldung sind sowohl für die Anmelder als auch für das Auditorat äusserst nützlich, um den genauen Informationsbedarf in der Anmeldung bestimmen zu können, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar.

Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, die kaum Wettbewerbsbedenken verursachen dürften, unter Verwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 61 des Gesetzes angemeldet werden können. 1.2 Wer muss anmelden? Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluss beteiligten beziehungsweise von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen.

In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von den Betreffenden vorzunehmen, die den Zusammenschluss verwirklicht haben (Artikel 9 § 2).

Jeder Anmelder haftet für die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben. Mit einer Geldbusse kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder entstellte Angaben macht.

Für dieses Formblatt berücksichtigen die Parteien auch Unternehmen, in denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots zur Übernahme oder zum Umtausch sind (Zielunternehmen).

In Anwendung von Artikel 9 § 4 des Gesetzes dürfen die betreffenden Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen, bis der Rat eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gefasst hat.

Die Parteien können ebenfalls einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschliessen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen. 1.3 Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung Sämtliche Angaben in diesem Formblatt müssen wahrheitsgetreu und vollständig sein. Sie sind unter den einschlägigen Rubriken in diesem Formblatt einzufügen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten: a) Die in dem Verfahren für die Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgesehenen Fristen beginnen erst mit dem Eingang aller geforderten Angaben beim Auditorat oder bei dem mit der Akte beauftragten Auditor zu laufen (Art.55 und 61 des Gesetzes). b) Die Anmelder sollen beim Ausfüllen der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Angaben, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, die dem Auditorat mitgeteilt werden, richtig, einschlägig und auf dem neuesten Stand sind.c) Unrichtige oder entstellte Angaben in der Anmeldung gelten als unvollständige Angaben.d) Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird der Auditor die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.Die Anmeldung wird dann erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben beim Auditor eingehen. e) Gemäss Artikel 64 des Gesetzes kann das Auditorat bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder entstellten Angaben gegen die Anmelder Geldbussen in Höhe von bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes aller beteiligten Unternehmen in Belgien und bei der Ausfuhr festsetzen. f) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass das Auditorat trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn alle Angaben oder Teile davon nicht in zumutbarer Weise zugänglich sind (z.B. Angaben über das zu übernehmende Unternehmen bei einer feindlichen Übernahme).

Ein Auditor wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt und diese durch bestmögliche Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo der Auditor die fehlenden Informationen einholen kann. g) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass das Auditorat trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn bestimmte in der ausführlichen oder vereinfachten Anmeldung verlangte Informationen ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache durch den Auditor nicht erforderlich sind (Artikel 5 § 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses). Ein Auditor wird einen solchen Antrag prüfen, wenn angemessen begründet wird, warum die besagten Angaben für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch den Auditor irrelevant und nicht erforderlich sind. Die Gründe hierfür sind in Gesprächen mit dem Auditorat vor der Anmeldung anzuführen; ausserdem ist ein schriftlicher Antrag auf eine Befreiung zu stellen, in dem das Auditorat gebeten wird, die Anmelder von der Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Informationen zu entbinden. 1.4 Anmeldeverfahren Die Anmeldung ist gemäss Artikel 93 des Gesetzes in Französisch oder Niederländisch vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäss den entsprechenden Abschnitten und Ziffern des Formblatts zu nummerieren; ausserdem sind die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und etwaiges Begleitmaterial beizufügen. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 ist zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden einzelnen relevanten Markt (oder jede Gruppe von relevanten Märkten) eine separate Darstellung anbietet.

Bestimmte Informationen können der besseren Übersichtlichkeit wegen in Form einer Anlage übermittelt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich die wesentlichen Informationen, darunter vor allem die Angabe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer Hauptwettbewerber, im Hauptteil des Formblattes CONC-C/C befinden.

Anlagen sind nur als Ergänzung zu den im Formblatt selbst gelieferten Angaben zu verwenden.

Die Angaben zu den Kontaktpersonen müssen in dem durch vorliegenden Erlass vorgegebenen Format erfolgen. Um ordentliche Nachforschungen anstellen zu können, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Angaben hierzu stimmen. Mehrfache Fehler in den Angaben zu den Kontaktpersonen können dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Etwaiges Begleitmaterial ist in der Originalsprache vorzulegen.

Handelt es sich hierbei nicht um eine der Landessprachen oder um Englisch, so sind die betreffenden Unterlagen in die Sprache der Anmeldung zu übersetzen.

Die beigefügten Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Die Anmeldung und ihre Anlagen müssen dem Auditorat in achtfacher Ausfertigung (Original und sieben Kopien) an die Adresse der Kanzlei, wie auf der Website des Wettbewerbsrates angegeben, an einem Arbeitstag und während der Öffnungszeiten der Kanzlei zugehen. Damit die Registrierung am selben Tage gewährleistet ist, muss die Anmeldung vor 16.00 Uhr eingehen. 1.5 Geheimhaltungspflicht Gemäss den Artikeln 36 bis 38, 84 und 85 des Gesetzes ist es den Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung des Gesetzes erlangt haben und die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage mit dem deutlichen Vermerk « Geschäftsgeheimnis » auf jeder Seite ein. Ausserdem ist zu begründen, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einer Partei vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen in einem gesonderten Umschlag als Anlage mit einem entsprechenden Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr sämtliche Anlagen dieser Art beigefügt sein. 1.6 Begriffsbestimmungen und Hinweise (An dem Zusammenschluss) beteiligte Unternehmen beziehungsweise Beteiligte: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die Kontrolle abgebenden beziehungsweise erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine Mehrheitsbeteiligung erworben oder in Bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Wenn nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe « Anmelder » beziehungsweise « beteiligte Unternehmen » alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie die Anmelder beziehungsweise beteiligten Unternehmen angehören.

Betroffene Märkte: Gemäss Abschnitt 6 dieses Formblatts müssen die Anmelder die relevanten Produktmärkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von der angemeldeten Transaktion voraussichtlich betroffen sein werden, sofern die Anmelder über 25 Prozent oder mehr an Marktanteilen verfügen, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt.

Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Für die Zwecke dieses Formblatts gelten die Märkte, so wie sie von den Anmeldern definiert werden, als die betroffenen Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt ist Jahr, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in Ziffer 3.3 bis 3.5 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum anzugeben. 1.7 Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter Das Auditorat weist darauf hin, dass bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, für die beteiligten Unternehmen gemäss den nationalen Vorschriften gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Unterrichtung und/oder Anhörung ihrer Beschäftigten oder deren Vertretern besteht.

Abschnitt 1 Beschreibung des Zusammenschlusses 1.1 Geben Sie eine Kurzübersicht über den geplanten Zusammenschluss unter Angabe der beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z.B. Fusion, Übernahme, Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte (1) und der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. 1.2 Erstellen Sie eine Zusammenfassung (bis zu 500 Worte) zu den Angaben in Ziffer 1.1. Diese Zusammenfassung soll am Tag der Anmeldung auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht werden und darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Abschnitt 2 Angaben zu den beteiligten Unternehmen 2.1 Angaben zu dem/den Anmelder(n) Geben Sie Folgendes an: 2.1.1 Name, Unternehmensnummer und Adresse des Unternehmens, 2.1.2 Art der Geschäftstätigkeit, 2.1.3 Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und berufliche Stellung einer Kontaktperson, 2.1.4 bei gemeinsamer Anmeldung Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des in Artikel 2 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten gemeinsamen Vertreters, 2.1.5 in anderen Fällen gemäss Artikel 2 § 4 des vorliegenden Erlasses eine Zustelladresse in Belgien, an die alle Unterlagen und insbesondere die Entscheidungen des Wettbewerbsrates gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Adresse erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben. 2.1.6 Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. In der Vollmacht müssen Name und Stellung der Vollmachtgeber ausgewiesen werden. 2.2 Angaben zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen: Geben Sie für jedes beteiligte Unternehmen (ausgenommen den/die Anmelder) Folgendes an: 2.2.1 Name und Adresse des Unternehmens, 2.2.2 Art der Geschäftstätigkeit, 2.2.3 Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und berufliche Stellung einer Kontaktperson, 2.2.4 wenn möglich, eine Zustelladresse in Belgien für jedes beteiligte Unternehmen, an die alle Unterlagen und insbesondere die Entscheidungen des Wettbewerbsrates gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Adresse erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben.

Abschnitt 3 Einzelheiten des Zusammenschlusses 3.1 Beschreiben Sie kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie dabei Folgendes an: a) ob es sich um einen Zusammenschlussvorhaben oder einen Zusammenschluss handelt.Handelt es sich um einen Zusammenschluss, muss das Datum des Kontrollwechsels angegeben werden, b) ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes, einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, durch den die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 6 § 3 des Gesetzes erworben wird, c) ob die beteiligten Unternehmen insgesamt oder nur Teile davon von dem Zusammenschluss betroffen sind, d) die Wirtschafts- und Finanzstruktur des Zusammenschlusses (Kurzdarstellung), e) ob ein öffentliches Angebot eines beteiligten Unternehmens zum Erwerb der Aktien eines anderen beteiligten Unternehmens die Unterstützung der Aufsichtsorgane oder eines anderen vertretungsberechtigten Organs der letztgenannten Partei findet, f) den Zeitplan für den Vollzug des Zusammenschlusses unter Angabe der wichtigsten Teilschritte, g) die voraussichtlichen Eigentumsverhältnisse und die Kontrollverhältnisse nach Vollendung des Zusammenschlusses, h) Art und Umfang etwaiger finanzieller oder sonstiger Hilfen, die die beteiligten Unternehmen aus irgendwelchen Quellen gleich welchen Ursprungs (einschliesslich der Öffentlichen Hand) erhalten haben, i) auf der Grundlage der NACE-Klassifikation die von dem Zusammenschluss berührten Wirtschaftssektoren, j) eine Erläuterung der wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. 3.2 Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Konstellation des Falles den Kaufpreis oder den Wert sämtlicher betreffender Vermögenswerte). 3.3 Geben Sie für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen für das letzte Geschäftsjahr an: 3.3.1 den weltweiten Gesamtumsatz, 3.3.2 den Gesamtumsatz auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft, 3.3.3 den Gesamtumsatz in Belgien.

Abschnitt 4 Eigentumsverhältnisse und Kontrolle 4.1 Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

In der Liste sind aufzuführen: 4.1.1 alle Unternehmen oder Personen, die unmittelbar oder mittelbar die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kontrollieren, 4.1.2 alle auf den relevanten Märkten tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar: a) von den beteiligten Unternehmen, b) einem anderen in Ziffer 4.1.1 bezeichneten Unternehmen kontrolliert werden.

Dabei sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung anzugeben. 4.2 Geben Sie für die an dem Zusammenschluss beteiligten und für alle in Ziffer 4.1 genannten Unternehmen oder Personen Folgendes an: 4.2.1 eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den relevanten Märkten (Definition in Abschnitt 6) tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte, des Aktienkapitals oder sonstiger Anteile halten; führen Sie jeweils aus, wer die Anteilseigner sind und wie hoch ihre Beteiligung ist, 4.2.2 für jedes Unternehmen ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder ihrer Geschäftsführung, die gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den relevanten Märkten tätig ist; ferner, falls einschlägig, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder ihrer Aufsichtsorgane, die gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den relevanten Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils die Namen dieser anderen Unternehmen und die dort eingenommenen Positionen an, 4.2.3 die Beteiligungen, die in den vergangenen drei Jahren von den unter Ziffer 4.1 genannten Konzernen an Unternehmen in den relevanten Märkten gemäss der Definition in Abschnitt 6 erworben wurden, 4.3 wenn der Zusammenschluss ein oder mehrere öffentliche Unternehmen umfasst, geben Sie an, welchen mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestatteten wirtschaftlichen Einheiten sie angehören.

Zum besseren Verständnis können diese Angaben durch Organigramme oder Schaubilder veranschaulicht werden, aus denen die Beteiligungsverhältnisse und die Art der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen hervorgehen.

Abschnitt 5 Erläuternde Unterlagen Die Anmelder müssen folgende Unterlagen beifügen: 5.1 Kopien der endgültigen oder aktuellsten Fassung aller Unterlagen, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag oder Vertragsentwurf zwischen den Beteiligten, Kontrollerwerb oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird, 5.2 im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, 5.3 Kopien der Satzung und der letzten Jahresabschlüsse und -berichte aller beteiligten Unternehmen, 5.4 Unterlagen vom Betriebsrat jedes Anmelders, die nachweisen, dass der Betriebsrat gemäss den belgischen Vorschriften in Bezug auf die an den Betriebsrat zu übermittelnden Informationen über den Zusammenschluss informiert worden ist, 5.5 Unterlagen mit Angabe der Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen oder ihrer Vertreter, für alle Unternehmen unter Angabe ihrer Kontaktinformationen, 5.6 Kopien aller Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die für ein Mitglied oder von einem Mitglied der Geschäftsführung oder der Aufsichtsorgane, für oder von einer Person, die ähnliche Funktionen ausübt (oder der solche Funktionen übertragen oder anvertraut wurden), oder für die Generalversammlung mit dem Ziel erstellt worden sind, das Zusammenschlussvorhaben im Hinblick auf Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, vorhandene und potenzielle Wettbewerber, Beweggründe, Möglichkeiten der Absatzsteigerung oder Eroberung anderer Produktmärkte oder Absatzgebiete und/oder allgemeine Marktbedingungen zu analysieren und zu bewerten.

Geben Sie für jede dieser Unterlagen das Entstehungsdatum und Name und Funktion des Verfassers an (soweit dies nicht aus der Unterlage selbst hervorgeht).

Abschnitt 6 Marktdefinitionen Die Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit wird anhand der relevanten Produktmärkte und der räumlich relevanten Märkte bewertet.

Der/die Anmelder müssen die geforderten Angaben gemäss den folgenden Definitionen machen: I. Relevante Produktmärkte Der relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein relevanter Produktmarkt kann bisweilen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind.

Zur Bestimmung des relevanten Produktmarktes nach Massgabe der vorstehenden Definition wird unter anderem untersucht, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und andere davon ausgenommen werden, wobei die Substituierbarkeit auf der Verbraucherseite, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erhebliche Faktoren (z.B. in geeigneten Fällen die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite) herangezogen werden.

II. Räumlich relevante Märkte Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III. Betroffene Märkte Zum Zwecke der in diesem Formblatt verlangten Angaben gelten als betroffene Märkte die räumlich relevanten Produktmärkte, wenn: a) zwei oder mehr der Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 25 Prozent oder mehr führt (horizontale Beziehungen), b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, auf dem sich ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen betätigt, und ihr Marktanteil auf dem einen oder anderen Markt einzeln oder gemeinsam 25 Prozent oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob sie als Zulieferer beziehungsweise Abnehmer des jeweils anderen Unternehmens fungieren oder nicht (2) (vertikale Beziehungen). 6.1 Geben Sie anhand dieser Definitionen und Marktanteilsschwellen alle betroffenen Märkte im Sinne von römisch III des vorliegenden Abschnitts an. Bestimmen Sie ebenfalls alle relevanten Märkte, in denen horizontale oder vertikale Beziehungen bestehen, ohne dass die vorerwähnten Marktanteilsschwellen erreicht sind. 6.2 Führen Sie aus, wie die beteiligten Unternehmen den Umfang des räumlich relevanten Marktes im Sinne von römisch II dieses Abschnitts in Bezug auf die einzelnen oben ausgemachten betroffenen und/oder relevanten Märkte einschätzen.

Damit sich der Auditor von Anfang an ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten machen kann, in denen horizontale oder vertikale Beziehungen bestehen, ohne dass die Marktanteilsschwellen von 25 Prozent oder mehr erreicht sind, werden die Anmelder gebeten, die in den nachstehenden Abschnitten 7 und 8 verlangten Angaben auch für diese Märkte zu machen, wenn die Marktanteile zwischen 20 und 25 Prozent liegen.

IV. Sonstige Märkte, auf die der angemeldete Zusammenschluss nennenswerte Auswirkungen hat 6.3 Beschreiben Sie ausgehend von der vorstehenden Definition alle Produktmärkte und räumlich relevanten Märkte, die nicht zu den gemäss Ziffer 6.1 ausgemachten betroffenen Märkten zählen und auf die der angemeldete Zusammenschluss nennenswerte Auswirkungen hat, d.h. beispielsweise Märkte, auf denen a) irgendein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 Prozent hat und ein anderes beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber ist.Das betreffende Unternehmen ist vor allem dann ein potenzieller Wettbewerber, wenn Pläne für eine Betätigung auf diesem Markt bestehen oder in den vergangenen zwei Jahren konkrete Pläne dieser Art verfolgt wurden, b) irgendein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 Prozent hat und ein anderes beteiligtes Unternehmen Inhaber nennenswerter geistiger Eigentumsrechte für diesen Markt ist, c) wenn ein beteiligtes Unternehmen auf einem benachbarten Produktmarkt tätig ist, der mit dem Produktmarkt eng verknüpft ist, auf dem sich ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen betätigt, und ihr Marktanteil auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 25 Prozent oder mehr beträgt.Produktmärkte sind als eng miteinander verknüpfte benachbarte Märkte zu betrachten, wenn die Produkte einander ergänzen (3) oder zu einer Produktpalette gehören, die generell von der gleichen Abnehmerkategorie gekauft und der gleichen Endnutzung zugeführt werden (4).

Damit sich der Auditor von Anfang an ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den gemäss Ziffer 6.3 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den nachstehenden Abschnitten 7 und 8 verlangten Angaben auch für diese Märkte zu machen.

Abschnitt 7 Angaben zu den betroffenen Märkten Geben Sie für jeden betroffenen relevanten Produktmarkt und jedes der letzten drei Geschäftsjahre und jeden räumlich relevanten Markt Folgendes an: 7.1 die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Umsatzerlösen (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen) (5). Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen, 7.2 die Umsätze gemessen am Erlös und am Volumen und die geschätzten Marktanteile eines jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens, 7.3 die geschätzten Marktanteile (gemessen am Umsatz und gegebenenfalls am Volumen) sämtlicher Wettbewerber (einschliesslich Importeure) mit einem Marktanteil von wenigstens 5 Prozent in dem betreffenden räumlichen Markt. Berechnen Sie hiervon ausgehend den HHI-Index (6) vor und nach dem Zusammenschluss und die Differenz zwischen beiden Werten (Delta) (7).Geben Sie an, anhand welcher Marktanteile Sie den HHI berechnet haben und worauf Sie sich bei deren Berechnung gestützt haben. Fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen, 7.4 Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, beziehungsweise andernfalls des Generaldirektors) bei den unter Ziffer 7.3 aufgeführten Wettbewerbern, 7.5 den geschätzten Gesamtwert und -umfang und die Herkunft der Einfuhren unter Angabe: a) des Anteils der Einfuhren, die von den Unternehmensgruppen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören, b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren, c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Beförderungskosten und sonstigen Kosten auf diese Einfuhren, 7.6 auf welche Weise die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Produkte und/oder Dienstleistungen herstellen, verkaufen und deren Preis bestimmen, 7.7 Art und Umfang der vertikalen Integration aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren Hauptwettbewerbern.

Abschnitt 8 Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten 8.1 Nennen Sie die fünf grössten unabhängigen (8) Zulieferer der einzelnen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und geben Sie jeweils an, wie hoch der Anteil der von ihnen bezogenen Rohstoffe oder Waren ist, die für die Herstellung der sachlich relevanten Produkte verwendet werden. Nennen Sie Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, beziehungsweise andernfalls des Generaldirektors) bei diesen Zulieferern.

Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten 8.2 Beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze in den betroffenen Märkten und gehen Sie dabei gegebenenfalls auf Folgendes ein: a) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und deren Bedeutung.Inwieweit erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören? b) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören? 8.3 Schätzen Sie die in Belgien vorhandenen Gesamtkapazitäten in den vergangenen drei Jahren. Welcher Anteil entfiel dabei auf die beteiligten Unternehmen und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung? Geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsstätten der beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an. 8.4 Geben Sie an, ob die beteiligten Unternehmen oder ein Wettbewerber über neue Produkte kurz vor der Marktreife verfügen oder die Absicht haben, Produktions- oder Verkaufskapazitäten auszuweiten (oder auf den Einsatz von Subunternehmern zurückzugreifen). Wenn ja, veranschlagen Sie die vorausichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre. 8.5 Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten 8.6 Nennen Sie die fünf (9) grössten unabhängigen Abnehmer der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte und geben Sie deren jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der betreffenden Erzeugnisse an. Nennen Sie für diese Kunden Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, beziehungsweise andernfalls des Generaldirektors). 8.7 Beschreiben Sie die Nachfragestruktur anhand folgender Faktoren: a) Entwicklungsphasen des Marktes, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und schätzen Sie die künftige Steigerung der Nachfrage ein, b) Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Erzeugnisses, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzwerkeffekte, c) Bedeutung der Produktdifferenzierung nach Eigenschaften oder Qualität und Grad der Substituierbarkeit der Produkte der beteiligten Unternehmen, d) erforderlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand bei einem Wechsel des Kunden von einem Anbieter zu einem anderen, e) Grad der Konzentration beziehungsweise Streuung der Kunden, f) Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des « typischen Kunden » für jedes Segment, g) Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und sonstigen Arten langfristiger Verträge, h) Ausmass der Nachfrage durch Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen. Markteintritt 8.8 Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Markteintritt auf einem der betroffenen Märkte erfolgt? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt einschliesslich einer Schätzung ihres jeweiligen gegenwärtigen Marktanteils, und nennen Sie Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, beziehungsweise andernfalls des Generaldirektors) bei dem betreffenden Unternehmen. Für den Fall, dass sich ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen in den letzten fünf Jahren neu auf einem betroffenen Markt betätigt hat, schildern Sie die dabei aufgetretenen Marktzutrittsschranken. 8.9 Gibt es Ihrer Ansicht nach Unternehmen (einschliesslich solcher, die gegenwärtig nur auf Märkten ausserhalb Belgiens tätig sind), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt, und nennen Sie Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, beziehungsweise andernfalls des Generaldirektors). Erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und nennen Sie den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem er zu erwarten ist. 8.10 Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die den Eintritt in die betroffenen Märkte aus räumlicher und produktmässiger Sicht beeinflussen und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes: a) die Gesamtkosten des Markteintritts (Forschung und Entwicklung (FuE), Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem konkurrenzfähigen Wettbewerber mit Angabe seines Marktanteils, b) etwaige rechtliche oder behördliche Eintrittsschranken wie zum Beispiel Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeglicher Art, und Schranken in Form von Vorschriften über Produktzertifizierungsverfahren oder den Nachweis langjähriger Erfahrungen, c) Beschränkungen aufgrund bestehender Patente, vorhandener Know-hows und anderer geistiger Eigentumsrechte auf den betroffenen Märkten und infolge der Vergabe von Lizenzen für derartige Rechte, d) bis zu welchem Grad die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind, e) die Bedeutung von Grössenvorteilen für die Herstellung beziehungsweise den Vertrieb der Erzeugnisse auf den betroffenen Märkten, f) die Möglichkeiten des Zugangs zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur. Forschung und Entwicklung 8.11 Erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem beziehungsweise den betroffenen Märkten tätigen Unternehmens, auf Dauer im Wettbewerb bestehen zu können.

Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes: a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität (10) auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschliesslich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.), c) die wichtigsten Innovationen auf den relevanten Märkten und deren Urheber, d) den Innovationszyklus auf den betreffenden Märkten und die Phase, in der sich die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in diesem Zyklus befinden. Kooperationsvereinbarungen 8.12 In welchem Umfang gibt es auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen? 8.13 Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Aufgabenteilung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei.

Verbände 8.14 Nennen Sie aufgeschlüsselt nach betroffenen Märkten: a) diejenigen Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind, b) die wichtigsten Berufsverbände, denen die Kunden und Zulieferer der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören. Nennen Sie Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einer geeigneten Kontaktperson bei sämtlichen aufgeführten Verbänden.

Abschnitt 9 Gesamtsituation des Marktes und Effizienzgewinne 9.1 Beschreiben Sie das Zusammenschlussvorhaben im weltweiten Kontext und geben Sie die Stellung jedes der beteiligten Unternehmen ausserhalb Belgiens nach Grösse und Wettbewerbsstärke an. 9.2 Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher und auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

Abschnitt 10 Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens 10. Beantworten Sie im Hinblick auf Artikel 8 § 5 des Gesetzes folgende Fragen: a) Sind zwei oder mehr der Muttergesellschaften auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften benachbarten Markt in nennenswerter Weise präsent? Falls ja, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an: - den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im vorangegangenen Geschäftsjahr, - die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz, - den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften. Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort. b) Sofern Frage a) zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb gemäss Artikel 2 des Gesetzes einschränkt.c) Um dem Auditorat eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie die Anwendbarkeit der Kriterien des Artikels 2 § 3 des Gesetzes unabhängig davon, wie Sie die Fragen a) und b) beantwortet haben.Aufgrund dieser Vorschrift kann Artikel 2 § 1 des Gesetzes für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben: i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, oder kleinen und mittleren Betrieben erlaubt, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder dem internationalen Markt zu festigen, ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt, iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Abschnitt 11 Erklärung Gemäss Artikel 2 § 2 des vorliegenden Erlasses ist Anmeldungen, die von Vertretern der natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung schliessen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist: Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden, dass alle geäusserten Ansichten der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen und dass vollständige Kopien der nach dem Formblatt CONC-C/C vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 64 § 1 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bekannt.

Die Unterzeichneten erkennen an, dass sie den Zusammenschluss nicht ausführen dürfen, bis der Rat eine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen hat, ausser Befreiung, die in Anwendung von Artikel 9 § 6 des Gesetzes beim vorerwähnten Rat beantragt werden muss.

Ort und Datum: Unterschrift und Eigenschaft: _______ Fussnoten (1) Siehe Abschnitt 6 römisch III - Betroffene Märkte.(2) Verfügt beispielsweise ein beteiligtes Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 25 Prozent auf einem Markt, der einem Markt, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, vorgelagert ist, dann sind sowohl der vor- als auch der nachgelagerte Markt betroffene Märkte.Fusioniert ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem anderen auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen und führt die Fusion auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von 25 Prozent oder mehr, dann sind ebenfalls der vor- und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. (3) Produkte oder Dienstleistungen ergänzen sich dann, wenn sie zusammen verwendet oder verbraucht für den Abnehmer wertvoller sind als einzeln.Dies gilt beispielsweise für sich in technischer Hinsicht ergänzende Komponenten wie etwa Hefter und Heftklammern, Autoreifen und Autotüren, Bolzenschussgewehre und Bolzen oder Triebwerke und Luftfahrtelektronik. (4) Produkte, die zu derselben Produktpalette gehören, wären beispielsweise im Horeca-Sektor verkaufter Whisky und Gin, verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie oder verschiedene Arten von Baustoffen für das Baugewerbe.(5) Bei dem Umsatzerlös und dem Absatzvolumen eines Marktes ist die Gesamtproduktion abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen räumlichen Gebiete anzugeben.Wenn möglich, sind die Einfuhr- und Ausfuhrdaten aufgeschlüsselt nach Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland anzugeben. (6) HHI steht für Herfindahl-Hirschman Index, mit dem der Grad der Marktkonzentration gemessen wird.Der HHI ergibt sich durch Addition der quadrierten Marktanteile der einzelnen auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Bei fünf Marktteilnehmern mit Marktanteilen von 40 Prozent, 20 Prozent, 15 Prozent, 15 Prozent und 10 Prozent ergibt sich ein HHI von 2 550 (402 + 202 + 152 + 152 + 102 = 2 550). Der HHI reicht von einem Wert nahe Null (bei einem in unzählige Unternehmen aufgesplitterten Markt) bis 10 000 (bei einem reinen Monopol). Der Berechung des HHI nach dem Zusammenschluss liegt die Hypothese zugrunde, dass die einzelnen Marktanteile der Unternehmen unverändert bleiben. Auch wenn grundsätzlich sämtliche Unternehmen in die Berechnung einbezogen werden sollten, wird das Ergebnis durch fehlende Angaben über kleine Unternehmen kaum verfälscht, da diese den HHI nicht in nennenswerter Weise beeinflussen. (7) Die nach dem HHI gemessene Erhöhung des Konzentrationsgrads kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarktes durch Multiplikation des Produkts der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen mit 2 errechnet werden.Bei der Fusion zweier Unternehmen mit Anteilen von 30 und 15 Prozent würde sich der HHI um 900 (30 x 15 x 2 = 900) erhöhen. Dieser Berechnung liegt folgende Formel zugrunde: Vor der Fusion wurden die Quadrate der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen einzeln berücksichtigt: (a)2 + (b)2. Nach der Fusion tragen sie zum HHI in der Höhe des Quadrats ihrer Summe bei: (a + b)2, d. h.(a)2 + 2ab + (b)2. Der HHI steigt somit um den Wert 2ab. (8) Das heisst keine Tochtergesellschaften, Handelshäuser oder Unternehmen, die zum Konzern oder zur Gruppe des beteiligten Unternehmen gehören.Die Anmelder können neben diesen fünf unabhängigen Zulieferern auch die konzerninternen Zulieferer nennen, wenn sie dies für eine ordnungsgemässe Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten. Dasselbe gilt in Ziffer 8.6 für die Abnehmer. (9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Untersuchung komplexer Fälle häufig noch detailliertere Angaben erforderlich sind.Es ist daher möglich, dass das Auditorat bei den Kontakten im Vorfeld der Anmeldung für bestimmte betroffene Märkte weitere Kundendetails anfordern. (10) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität entspricht dem Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz. Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Oktober 2006 über die in Artikel 9 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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