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Arrêté Royal du 31 octobre 2006
publié le 06 août 2007

Arrêté royal relatif au paiement et au recouvrement des amendes administratives et astreintes prévues par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000705
pub.
06/08/2007
prom.
31/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/31/2007000705/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif au paiement et au recouvrement des amendes administratives et astreintes prévues par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif au paiement et au recouvrement des amendes administratives et astreintes prévues par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und Eintreibung der in dem am 15.September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und Zwangsgelder ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 91 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1993 über die Zahlung und Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und Zwangsgelder;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;

Aufgrund des Gutachtens 41.373/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.September 2006, 2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Auditorats, 3.administrativen Geldbussen: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des Gesetzes erwähnten Geldbussen, 4. Zwangsgeldern: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des Gesetzes erwähnten Zwangsgelder. Art. 2 - § 1 - Administrative Geldbussen müssen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Versendung per Einschreiben der Notifizierung der Entscheidung, mit der diese Geldbussen auferlegt werden, beglichen werden. § 2 - Die Zahlung der Beträge der administrativen Geldbussen erfolgt per Überweisung auf das Konto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, wobei alle eventuellen Kosten zu Lasten des Auftraggebers sind. § 3 - Die von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ausgestellte Empfangsbescheinigung wird unverzüglich von der betreffenden Personen, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung als Nachweis der Zahlung der administrativen Geldbusse dem Auditor übermittelt.

Art. 3 - Wenn ein Zwangsgeld zu entrichten ist, notifiziert der Auditor den betreffenden Betrag per Einschreiben der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Letztere(s) verfügt ab dem Tag nach dem Tag der Versendung der Notifizierung über dreissig Tage, um das Zwangsgeld gemäss den in Artikel 2 §§ 2 und 3 erwähnten Modalitäten und Regeln zu zahlen.

Art. 4 - Wenn die administrative Geldbusse oder das Zwangsgeld nicht innerhalb dreier Monate nach der in Artikel 2 § 1 beziehungsweise Artikel 3 vorgeschriebenen Frist gezahlt wird, übermittelt der Auditor die Entscheidung an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zwecks Eintreibung des geschuldeten Betrags.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 10. Mai 1993 über die Zahlung und Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und Zwangsgelder wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.

Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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