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Circulaire Coordonnée du 17 juin 2002
publié le 08 novembre 2002

Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2002000642
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08/11/2002
prom.
17/06/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUIN 2002. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 17 juin 2002 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour (Moniteur belge du 21 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 17. JUNI 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30.Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: Nr. 2.4 wird ersetzt durch: « das Z.W.R.: das Zentrale Waffenregister, eine Datenbank, worin die Informationen über den Besitz von Feuerwaffen in unserem Land gespeichert werden. Sie wird von einer gleichnamigen Dienststelle der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei verwaltet. Sie wird den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. » Kapitel 3 wird ersetzt durch: « 3. BEFUGNISSE DER POLIZEI Da die Rechtsvorschriften über Waffen noch nicht an die Polizeireform angepasst worden sind, gilt die Regel, dass überall, wo noch von der Gemeindepolizei oder der lokalen Gendarmeriebrigade die Rede ist, dies als lokale Polizei gelesen werden muss.

Die früher dem Kommissar der Gemeindepolizei oder dem Gendarmeriekommandanten zustehenden Befugnisse kommen nun dem Korpschef der lokalen Polizei zu. Genau wie früher kann der Korpschef seine Befugnisse an jemanden mit dem Dienstgrad eines Kommissars übertragen.

Der Korpschef einer Mehrgemeindezone kann wählen, ob für die gesamte Zone eine zentralisierte Waffendienststelle eingerichtet wird oder nicht. In jedem Fall ist die Beibehaltung eines kommunalen Waffenregisters notwendig, da die Genehmigungen an den Wohnsitz gebunden sind. Das bedeutet auch, dass die alten kommunalen Kodes weiterhin im Z.W.R. benutzt werden müssen und die Gebühr in Höhe von 25 euro für eine Zulassung einer Verteidigungswaffe weiterhin der Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, und nicht der Polizeizone zukommt. » Nr. 4.8.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: « Sammler müssen die lokale Polizei anhand des Musters Nr. 11 über jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer Sammlung informieren.

Zudem müssen sie einmal jährlich eine Kopie ihrer Register der lokalen Polizei zukommen lassen, die mit Hilfe dieser Unterlagen den Waffenbesitz der Betreffenden in das Z.W.R. eingibt. » Nr. 5.3 wird ersetzt durch: « Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers zuständigen Korpschef der lokalen Polizei erteilt. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe.

Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird die Erlaubnis im Namen des Ministers der Justiz von der Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk. 2 in 1000 Brüssel) erteilt.

Siehe auch Kapitel 3. » Nr. 11.2 letzter Absatz wird ersetzt durch: « Seit der Polizeireform ist das Z.W.R. Teil der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei. » Nr. 11.3.2 wird ergänzt durch: « d) die Beschlagnahme oder freiwillige Abgabe einer Feuerwaffe, indem sie zunächst selbst das Formular Nr. 10, das sie als Beweisstück für die Gerichtskanzlei aufsetzen, im Z.W.R. eingeben. » Nr. 11.3.3 wird ersetzt durch: « Die Gerichtskanzleien müssen künftig nur noch das Muster Nr. 10 aufbewahren.

Siehe Kapitel 14. » Nr. 11.3.4 wird ergänzt durch: « f) die Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses.

Diese Informationen müssen, sofern möglich, online übermittelt werden. » Kapitel 12 wird ersetzt durch: « 12. DER EUROPÄISCHE FEUERWAFFENPASS 12.1 Rechtsgrundlage Der Königliche Erlass vom 8. August 1994, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002. 12.2 Zielsetzung des Dokuments Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass » genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson begibt, über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes von Feuerwaffen in Belgien zu informieren. Er ist sozusagen ein Reisepass für Feuerwaffen, auf dem in einigen Fällen noch Visen der besuchten Länder angebracht werden müssen.

Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3 Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch den europäischen Pass ersetzt werden. 12.3 Einreichung des Antrags Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an den Gouverneur.

Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen) müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden.

Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen. Wenn das Antragformular unleserlich oder unvollständige ausgefüllt wurde, ist es unzulässig und wird es nicht bearbeitet.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: - wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Dokumente, - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Verteidigungs- oder Kriegswaffen vermerkt werden, eine Kopie seiner Besitzerlaubnis für diese Waffen oder eine Kopie der gleichgesetzten Dokumente, - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Jagd- oder Sportwaffen vermerkt werden, eine Kopie der Meldung der Abtretung an ihn, ausser wenn er diese Waffen nach gesetzlicher Vorschrift erworben hat, bevor deren Abtretung registriert werden musste. In diesem Fall werden sie unter seinem Namen von den Dienststellen des Gouverneurs im Zentralen Waffenregister registriert, bevor der Pass tatsächlich ausgestellt wird.

Waffen, die einem Dritten gehören, dürfen nicht auf dem europäischen Pass vermerkt werden, da dieser eine Bescheinigung über den gesetzlichen Waffenbesitz des Inhabers selbst ist.

Der Betreffende darf einzig die Feuerwaffen in den europäischen Pass eintragen lassen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der Europäischen Union mitnehmen möchte.

Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht.

Die Dienststellen des Gouverneurs sind gebeten, den Betreffenden Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach aus dem Belgischen Staatsblatt fotokopiert werden kann.

Auch die Waffeneinzelhändler und die Jäger- und Schiesssportvereinigungen können den Privatpersonen solche Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.4 Prüfung des Antrags Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird von den Dienststellen des Gouverneurs untersucht. Sie prüfen die Identität des Antragstellers und kontrollieren im Z.W.R. den ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. Dabei werden die noch nicht bekannten Jagd- und Sportwaffen sowie die Daten des europäischen Passes selbst im Z.W.R. registriert.

Der europäische Pass muss binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags ausgestellt werden, sofern dieser vollständig war. Der Gouverneur kann einem oder mehreren Mitarbeitern seine Befugnis in diesem Bereich übertragen. 12.5 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene den Diebstahl einem Polizeidienst seiner Wahl.

Ausserdem muss er den Gouverneur davon in Kenntnis setzen, was ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes erforderlich ist.

In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für den Antrag auf Erlangung eines neuen Passes benutzen.

Die verlorenen oder gestohlenen Dokumente werden in das Informationssystem des Z.W.R. eingegeben. 12.6 Gültigkeitsdauer des europäischen Passes In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes, die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der Originalpass beizufügen ist. Der Erneuerung darf auch mit dem Abänderungsformular beantragt werden.

Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn Jahre. 12.7. Abänderung des europäischen Passes Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den Originalpass beifügt. Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und Weise wie der Originalpass ausgestellt.

Im Königlichen Erlass ist ausserdem vorgesehen, dass die lokale Polizei aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis geworden ist.

In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden: 1. Die lokale Polizei prüft online im Z.W.R., ob ein europäischer Pass ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist. 2. Wenn ja, wird der Gouverneur den europäischen Pass einziehen. 3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden, wird die Polizei beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe beantragen. 12.8 Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der Europäischen Union Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt.

In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten, erlaubnispflichtig oder frei. 1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Inhaber der Waffe nicht mit ihr in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen Pass besitzt.2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Inhaber den ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen lassen, damit darauf ein Visum angebracht werden kann, das als zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt.3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen. Der Inhaber muss rechtzeitig die nötigen Informationen einholen, entweder direkt bei der Behörde des Landes, das er besuchen möchte (und der Länder, die er auf dem Weg dorthin durchqueren wird), oder bei den Jäger- oder Schiesssportvereinigungen, deren Mitglied er ist oder von denen die Einladung ausgeht. Hierbei gilt es, achtsam zu sein, da die ausländischen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden können. 12.9 Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten europäischen Pass vorlegen.

Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und Sammlerwaffen).

Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der betreffenden Waffe(n) erlaubt wird.

Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von derselben Behörde erteilt wird.

Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie die Waffen nach Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im Sportschiessen.

Sie dürfen für die eingetragenen Waffen so viel Munition mitbringen, wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen. Die Munitionsmenge ist theoretisch auf 100 Patronen für Jagdmunition und auf 200 Patronen für Sportmunition (einschliesslich Munition für Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt werden) begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der Fall ist.

Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R. aufzunehmen, das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten befugt ist und über Muster der europäischen Pässe verfügt, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. » Nr. 14.1 wird aufgehoben.

Nr. 14.2 Absätze zwei, drei und vier werden ersetzt durch: « Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des Königlichen Erlasses) müssen die Polizeidienste, die eine Waffe beschlagnahmen, ein Beschlagnahmeformular (Muster Nr. 10) ausfüllen, um das Z.W.R. über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen.

Das Formular muss mit ausreichend detaillierten Angaben ausgefüllt werden.

Befindet sich der Wohnsitz des Besitzers der Waffe in der Zone des beschlagnahmenden Polizeidienstes, so muss dieser Polizeidienst, nachdem er die Daten dieses Formulars online in das Z.W.R. eingegeben hat, das Formular zusammen mit der Waffe in der Gerichtskanzlei hinterlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Betreffenden woanders, muss der beschlagnahmende Polizeidienst binnen 48 Stunden eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 an die lokale Polizei dieses Wohnsitzes übermitteln, damit diese die Daten ins Z.W.R. eingibt. » Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: « Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen ein Formular nach Muster Nr. 10 anfertigt, muss er es sofort online in das Z.W.R. eingeben, wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz in der betroffenen Zone hat. Andernfalls muss die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 zwecks Onlineregistrierung erhalten. Spätere Abänderungen des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.) müssen ebenfalls registriert werden. » Schliesslich sei daran erinnert, dass alle in Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens erwähnten Beträge durch Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30.

August 2000, S. 29484) in euro umgewandelt worden sind. Übergangsmassnahmen Nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes werden die lokalen Polizeidienste über eine Frist von sechs Monaten verfügen, um: 1. ihre Dienstwaffen online im Z.W.R. zu registrieren, 2. dem Z.W.R. eine Kopie der Register der anerkannten Waffensammlungen auf ihrem Gebiet zukommen lassen. Anschliessend müssen sie selbst für die Registrierung dieser Sammlungen und ihrer Fortentwicklung sorgen.

Die Registrierung der Dienstwaffen der anderen Dienste, die über solche verfügen, muss ebenfalls binnen sechs Monaten geschehen.

Während die dem Z.W.R. angeschlossenen Dienste angehalten sind, sich selbst darum zu kümmern, müssen die übrigen dem Z.W.R. die Listen ihrer Dienstwaffen mit Angabe der Bezeichnung ihres Korps, den Aufbewahrungsort der Waffen und die Merkmale und Nummern der Waffen schriftlich mitteilen.

Die Dienststellen des Gouverneurs schliesslich verfügen über dieselbe Frist von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, um den europäischen Feuerwaffenpass innerhalb der normalen Frist von zwei Monaten auszustellen. Vorher darf diese Frist überschritten werden, wenn materielle Probleme auftreten. Die noch vor dem 1. Juli 2002 im Z.W.R. eingehenden Anträge für Pässe werden an die zuständigen Gouverneure weitergeleitet.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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