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Circulaire
publié le 11 décembre 1997

Circulaire à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000710
pub.
11/12/1997
prom.
--
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


1er AVRIL 1990. Circulaire à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat aux Classes moyennes et du Ministre des Affaires sociales du 1er avril 1990 à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales (Moniteur belge du 8 mai 1990), telle qu'elle a été modifiée par la circulaire du 6 mai 1997Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 06/05/1997 pub. 24/06/1997 numac 1997022401 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement et ministere des classes moyennes et de l'agriculture Circulaire. Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales fermer (Moniteur belge du 24 juin 1997).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 1. APRIL 1990 - Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister - Geburtsbescheinigung, die von den Gemeindeverwaltungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Familienleistungen zwecks Erhalt der Geburtsbeihilfe auszustellen ist (Belgisches Staatsblatt vom 8.Mai 1990) Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir möchten Ihnen hiermit bekanntgeben, dass wir im Bemühen, demjenigen, der die Geburtsbeihilfe beantragt, die erforderlichen administrativen Schritte zu verdeutlichen, die Anweisungen in bezug auf die Geburtsbescheinigung anpassen, die Ihnen mit dem im Belgischen Staatsblatt vom 16. März 1988 veröffentlichten Rundschreiben vom 30.

Januar 1988 mitgeteilt wurden.

Die immer häufigere Verwendung der neuen Technologien in den Gemeindeverwaltungen veranlasst uns des weiteren, das im erwähnten Rundschreiben vorgesehene Geburtsbescheinigungsmuster ebenfalls anzupassen.

Wir bitten Sie daher, für jede Geburt eine Geburtsbescheinigung entsprechend dem beigefügten Muster auszustellen; diese Bescheinigung muss ebenfalls für ein totgeborenes Kind ausgestellt werden, und in diesem Fall ist der Vermerk « leblos vorgezeigtes Kind » auf der Bescheinigung anzugeben.

Die Geburtsbescheinigung kann auf einem vor- oder ausgedruckten Dokument ausgestellt werden.

Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Bescheinigung nur in einem einzigen Exemplar für jede Geburt ausgestellt werden darf, um eine Doppelzahlung der Beihilfe zu verhindern.

Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. April 1990 in Kraft.

Veranlassen Sie bitte die Mitteilung dieses Rundschreibens an Ihre Ausführungsdienste.

Brüssel, den 1. April 1990 Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Geburtsbescheinigung zwecks Erhalt der Geburtsbeihilfe gemäss den Rechtsvorschriften über die Familienleistungen Name des Kindes: . . . . .

Vornamen: . . . . .

Geboren in . . . . . , den .................................................................................

Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen: . . . . .

Kind von . . . . . (Name und Vornamen der Mutter) Wohnhaft in . . . . .

Erstgeborenes Kind der Mutter: JA (*) - NEIN (*) Und von . . . . . (Name und Vornamen des Vaters) Wohnhaft in . . . . .

Erstgeborenes Kind des Vaters: JA (*) - NEIN (*) Ausgestellt von der Gemeindeverwaltung von . . . . .

Unterschrift des Standesbeamten Gemeindestempel Um zu bestimmen, ob es sich um ein erst- oder nachgeborenes Kind handelt, sind für jeden Elternteil die voraufgehenden Geburten zu berücksichtigen.

Diese Bescheinigung muss von demjenigen, der für das vorerwähnte Kind die Geburtsbeihilfe beanspruchen kann, der mit der Zahlung der Geburtsbeihilfe beauftragten Einrichtung für Familienbeihilfen zugeschickt werden (siehe Anweisungen auf der Rückseite).

Diese Bescheinigung ist gegenstandslos für diejenigen, die keinen Anspruch auf die Vergünstigungen der Rechtsvorschriften über die Familienbeihilfen haben (Regelung für Lohnempfänger - Regelung für Selbständige - garantierte Familienleistungen).

Es wird nur ein einziges Exemplar dieser Bescheinigung pro Geburt ausgestellt. Es wird bei der Eintragung der Geburt in die Standesamtsregister kostenlos der Person ausgehändigt, die die Geburtserklärung vornimmt.

Bei Verlust der Bescheinigung darf die Geburtsbeihilfe nur gewährt werden, wenn die Einrichtung für Familienbeihilfen vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (Regelung für Lohnempfänger) oder vom Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (Regelung für Selbständige) die Erlaubnis dazu erhält.

ANWEISUNGEN Wem ist die Geburtsbescheinigung auszuhändigen? Die Geburtsbescheinigung ist der Einrichtung für Familienbeihilfen, die für die Zahlung der Familienbeihilfen für Ihr Kind zuständig ist, auszuhändigen.

Beziehen Sie bereits Familienbeihilfen für ein oder mehrere Kinder oder haben Sie die Geburtsbeihilfe des Kindes, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, bereits beantragt oder erhalten, so übermitteln Sie die Bescheinigung der Einrichtung, die Ihnen die Familienbeihilfen auszahlt, oder bei der Sie den Antrag eingereicht haben oder die Ihnen die Geburtsbeihilfe bereits ausgezahlt hat.

In den übrigen Fällen muss vorher bestimmt werden, wer den Anspruch auf Familienbeihilfen für Ihr Kind eröffnet (wer Berechtigter ist), um zu wissen, welche Einrichtung für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständig ist. Üben sowohl der Vater als auch die Mutter des Kindes eine Berufstätigkeit aus, eröffnet der Vater in der Regel den Anspruch auf Familienbeihilfen.

Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar wenn der Vater eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausübt und die Mutter Lohnempfängerin ist: In diesem Fall eröffnet die Mutter den Anspruch auf Familienbeihilfen. Übt nur ein Elternteil eine Berufstätigkeit aus, so eröffnet dieser grundsätzlich den Anspruch auf Familienbeihilfen.

Leben schliesslich Vater und Mutter getrennt und eröffnen beide den Anspruch auf Familienbeihilfen, so eröffnet in der Regel der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufzieht, vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfen.

Unter Berücksichtigung des entsprechend den obenerwähnten Regeln bestimmten Berechtigten kann die Einrichtung für Familienbeihilfen, der die Bescheinigung ausgehändigt werden muss, bestimmt werden: - Ist der Berechtigte Lohnempfänger, muss die Bescheinigung der Kasse für Familienbeihilfen ausgehändigt werden, der sein Arbeitgeber angeschlossen ist. Der Arbeitgeber wird Ihnen Name und Adresse dieser Kasse mitteilen. [- Ist der Berechtigte im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen oder einer öffentlichen Einrichtung, die die Familienbeihilfen direkt auszahlt, muss die Bescheinigung dem Personaldienst der Verwaltung, der er untersteht, ausgehändigt werden.] [Abs. 8 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 1 der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] - Ist der Berechtigte bei einer provinzialen oder lokalen Verwaltung beschäftigt, muss die Bescheinigung dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen ausgehändigt werden. (*) Nichtzutreffendes bitte streichen. [- Ist der Berechtigte ein Lohnempfänger, der krank, invalide, pensioniert oder arbeitslos ist, ein Lohnempfänger, der seine Berufslaufbahn unterbrochen hat, oder ein Inhaftierter, so muss die Bescheinigung der Einrichtung für Familienbeihilfen ausgehändigt werden, die zuletzt für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständig war.] [Abs. 8 vierter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 2 der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] [- Ist der Berechtigte ehemaliger Bediensteter des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der POST, der Regie der Luftfahrtwege, der Regie der Seetransporte, einer Einrichtung, die dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Befugnis übertragen hat, ihrem Personal die Familienbeihilfen auszuzahlen, oder von BELGACOM, muss die Bescheinigung dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern ausgehändigt werden.] [Abs. 8 fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 3 der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] - Eröffnet der Berechtigte den Anspruch auf Familienleistungen in der Regelung für Selbständige, muss die Geburtsbescheinigung der Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder der Sozialversicherungskasse, der er selbst oder sein verstorbener Ehepartner angeschlossen ist beziehungsweise zuletzt angeschlossen war, ausgehändigt werden; in Zweifelsfällen oder wenn der Betreffende inhaftiert ist, muss die Bescheinigung dem Dienst für Sonderansprüche des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ausgehändigt werden. - Ist der Berechtigte Student, Lehrling, junger Arbeitssuchender beziehungsweise Behinderter oder eine Person, die garantierte Familienleistungen beantragt hat, ist die Bescheinigung dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern auszuhändigen. [Derjenige, der garantierte Familienleistungen beantragt hat, das heisst derjenige, der weder als Lohnempfänger noch als Selbständiger einen Anspruch auf Familienbeihilfen für das Kind, das zu seinen Lasten ist, eröffnet, muss die Geburtsbescheinigung dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern innerhalb eines Jahres nach der Geburt übermitteln; andernfalls wird die Zahlung der Geburtsbeihilfe abgelehnt.] [Abs. 8 siebter Gedankenstrich zweiter Satz ersetzt durch Abs. 1 Nr. 4 der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] Mit den obenerwähnten Fällen wird man am häufigsten zu tun haben.

Weitere Auskünfte können jederzeit angefragt werden.

Sind Sie Selbständiger, so wenden Sie sich an: [- das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft, Verwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, Tour Sablon (10. - 11. Stock), rue J. Stevens 7, 1000 Brüssel,] [Abs. 11 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 2 der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] - das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, place Jean Jacobs 6, 1000 Brüssel, - die regionalen Dienststellen der Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder die Sozialversicherungskasse, der Sie angeschlossen sind (beziehungsweise Ihr verstorbener Ehepartner zuletzt angeschlossen war).

In den übrigen Fällen, an: [- das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, Dienst der Familienbeihilfen, rue de la Vierge Noire 3c, 1000 Brüssel,] [Abs. 12 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 erster Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] [- das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, rue de Trèves 70, 1000 Brüssel,] [Abs. 12 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] - die Einrichtung für Familienbeihilfen Ihres Arbeitgebers.

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