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Circulaire
publié le 12 janvier 2007

Circulaire OOP 25 accompagnant les arrêtés royaux du 28 novembre 1997 et du 28 mars 2003 (Moniteur belge du 15 mai 2003) portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2006001006
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12/01/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er AVRIL 2006. - Circulaire OOP 25 accompagnant les arrêtés royaux du 28 novembre 1997 (Moniteur belge du 5 décembre 1997) et du 28 mars 2003 (Moniteur belge du 15 mai 2003) portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 25 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Mobilité du 1er avril 2006 accompagnant les arrêtés royaux du 28 novembre 1997 (Moniteur belge du 5 décembre 1997) et du 28 mars 2003 (Moniteur belge du 15 mai 2003) portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique (Moniteur belge du 11 mai 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. APRIL 2006 - Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Dezember 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 31. Juli 1998) und zum Königlichen Erlass vom 28. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 15.

Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13.

November 2003) zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Zur Information an die Frauen und Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren Bürgermeister Ziel des Rundschreibens 2003 wurde die geltende Regelung in Bezug auf die Veranstaltung von auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben mit einer Reihe Verbesserungen versehen, um einige Unzulänglichkeiten zu beheben, die seit der 1997 erfolgten Ausarbeitung einer Regelung für Automobilsportwettbewerbe festgestellt wurden. Mit dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. November 2003) kam man diesem Bedürfnis nach Verdeutlichung entgegen. Zugleich wurden darin verschiedene Bestimmungen der Rundschreiben OOP 25 und 25bis integriert, weil sie für die allgemeine Organisation der Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben sehr wichtig sind.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens OOP 25 ist es, die Lesbarkeit dieser Regelung noch zu verfeinern, zu verdeutlichen und zu verstärken, indem insbesondere das Rundschreiben OOP 25 und das Rundschreiben OOP 25bis aufgehoben und vollständig in das vorliegende Rundschreiben OOP 25 integriert werden.

Das Endziel ist also, die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben, die auf öffentlichen Strassen stattfinden, zu verbessern. So trägt die Untersuchung aller Geschwindigkeitswettbewerbe auf öffentlichen Strassen, nicht nur derjenigen, die in Teilen geschlossener Ortschaften ausgetragen werden, durch die in Artikel 17 des Erlasses vorgesehene Kommission zur allgemeinen Sicherheitsplanung bei.

Um die globale Lesbarkeit der Regelung zu vereinfachen, wurde eine koordinierte Fassung der beiden vorerwähnten Erlasse ausgearbeitet.

Vorliegendes Rundschreiben ist nach den Artikeln der koordinierten Fassung des Königlichen Erlasses strukturiert.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses (Artikel 1) Neben der Tatsache, dass es sich um einen Automobilsportwettbewerb handeln muss, sind hier zwei Aspekte wichtig, nämlich die Geschwindigkeit und der Wettkampf.Ein einziger Fahrer (eventuell pro Kategorie) muss also als Sieger hervorgehen - es muss also ein Wettkampfelement vorhanden sein - und dieser Sieg muss durch schnellstmögliches Fahren über eine bestimmte Strecke errungen werden.

Die Geschwindigkeit muss also das entscheidende Kriterium des Wettbewerbs oder Wettkampfes sein. In erster Linie fallen Rallyes (nicht nur mit « heutigen », sondern auch mit « alten » beziehungsweise « historischen » Fahrzeugen) und ihnen gleichgestellte Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses.

Automobilsportwettbewerbe wie « Rennen mit stehendem Start » oder « Sprintrennen », die oft auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern - ausgetragen werden, fallen in den Anwendungsbereich des Erlasses, da das Kriterium Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist.

Das verfolgte Ziel ist, die Sicherheit der Zuschauer, die einem solchen Wettbewerb oder Wettkampf beiwohnen, zu gewährleisten. Dies führt dazu, dass die Strecke im Voraus bekannt sein muss und alle Teilnehmer sich strikt an diese Strecke halten müssen. Zu diesem Zweck muss die Strecke abgesperrt werden, sodass normale Verkehrsteilnehmer für die Dauer des Wettbewerbs oder des Wettkampfes dort keinen Zugang haben, damit ihre Sicherheit gewährleistet ist.

Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren: - Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie z.B. Slalomwettbewerbe, weil hier trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit gestoppt wird, die Geschicklichkeit das vorherrschende Element ist, - Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise « historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der « Fédération belge des Anciens Véhicules » VoG (Belgischer Oldtimer-Verband) oder von der nationalen Sportinstanz oder den Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise Orientierungsfahrten oder Kartenlesen, - Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen streng genommen keine Kraftfahrzeuge benutzt werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe, - Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie beispielsweise touristische Rallyes.

Sofern solche Veranstaltungen im normalen Verkehr und auf öffentlich zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung der Verkehrsregeln durchgeführt werden.

Ich bitte Sie, ein besonderes Augenmerk auf Gleichmässigkeitswettbewerbe oder -wettkämpfe zu richten. Es handelt sich um Wettbewerbe, bei denen ein Bestimmungsort in einer vorab bestimmten Durchschnittsgeschwindigkeit über dieselbe Strecke erreicht werden muss, ohne dass diese für andere Verkehrsteilnehmer gesperrt wird. Die Wettbewerbsteilnehmer müssen die Strassenverkehrsordnung strikt einhalten, aber durch den Charakter dieser Wettbewerbe können sie zu einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Denn es kommt manchmal vor, dass Fahrer (die sich zum Beispiel verfahren haben) versuchen, verlorene Zeit durch eine schnellere und unverantwortlichere Fahrweise wettzumachen. Bei Zweifeln über diese Gleichmässigkeitswettbewerbe kann die Kommission gebeten werden, die Akte eingehender zu prüfen, und kann es sowohl auf lokaler als auch auf provinzialer Ebene nützlich und erforderlich erscheinen, eine Koordinierungsversammlung mit allen möglichen betroffenen Akteuren einzuberufen.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die Rundstrecken von Chimay, Mettet, Spa-Francorchamps und Zolder. 2. Bedingungen, die für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein müssen (Artikel 3) Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie stattfinden, verboten. Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und -wettkämpfe gilt, bei denen die Geschwindigkeit nicht das entscheidende Kriterium ist. Bei Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind. Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen zu schaffen. 2.1. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr. 3 « eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege » genannt.

Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen- und Wegenetzes an. Der Beweis der Anforderung muss dem Erlaubnisantrag an den Bürgermeister beigefügt werden. Falls der betreffende Verwalter des Strassen- und Wegenetzes sich nicht binnen zwei Monaten äussert, wird seine Stellungnahme als günstig erachtet. 2.2 Schriftliche Feststellung des Gouverneurs (Nr. 6) Wenn einer oder mehrere Wertungsläufe eines Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, muss der Gouverneur schriftlich feststellen, dass auf der gesamten Strecke des Wertungslaufs (der Wertungsläufe) ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist; in der Praxis wird dies fast immer nach der in Artikel 4 erwähnten Koordinierungsversammlung festgestellt.

Dieser Punkt stellt in der Praxis ein Problem für die Bürgermeister dar, die die Erlaubnis erteilen müssen, denn einerseits können sie die Erlaubnis nicht erteilen, solange sie die schriftliche Feststellung nicht erhalten haben, andererseits aber kann der Gouverneur diese schriftliche Feststellung erst abgeben, nachdem die Strecke, die mehrere Gemeinden durchquert, von diesen Gemeinden festgestellt und genehmigt worden ist.

Zur Vermeidung jeglicher verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen: - Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund, grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis, - schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs. 2.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters (Nr. 7) Es obliegt dem Bürgermeister zu überprüfen, ob der Veranstalter sich in der Vergangenheit keine nichtgenehmigten Wettbewerbe, keine Vernachlässigung der auferlegten Sicherheitsmassnahmen oder keine Nichteinhaltung der Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs zuschulden hat kommen lassen und sich im Allgemeinen seiner Verantwortung nicht entzogen hat.

Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann das ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein. 2.4 Beweis der Zahlung des Beitrags von 10% (Nr. 8) In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1998) müssen Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen Beitrag von 10 % des Prämienbetrags der besonderen Zivilhaftpflichtversicherung leisten.Dieser Beitrag ist nur für Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen Erlass fallen. Karting- und Slalomwettbewerbe sind also nicht von dieser Bestimmung betroffen.

Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die sowohl die Haftpflicht « Veranstaltung » als auch die Haftpflicht « Verkehr » deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der Generaldirektion Krisenzentrum zu diesem Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des Standard-Versicherungsformulars.

Der Beitrag wird vom Veranstalter binnen einem Monat nach dem Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006088-31 des Öffentlichen Dienstes Inneres, Generaldirektion Krisenzentrum, Rallyekommission, unter Angabe von Namen und Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs eingezahlt und den allgemeinen Mitteln der Staatskasse zugeführt.

Wir erinnern die Bürgermeister daran, dass die Zahlung dieses Beitrags Pflicht ist. Ein Bürgermeister darf daher erst dann eine Erlaubnis erteilen, wenn dem Erlaubnisantrag der Zahlungsnachweis für die vorherige Ausgabe beigefügt ist. Bei Zweifel darüber, ob dieser Beitrag (vollständig) gezahlt wurde oder nicht, kann die Generaldirektion Krisenzentrum stets kontaktiert werden; diese kann die erforderlichen Informationen hierüber erteilen.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt sein muss. 2.5 Stellungnahme der betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe in Bezug auf die vom Veranstalter getroffenen medizinischen Vorkehrungen Bevor ein Bürgermeister seine Erlaubnis erteilen kann, ist die Stellungnahme der betroffenen Kommission für Dringende Medizinische Hilfe erforderlich. Kommt die betroffene Kommission für Dringende Medizinische Hilfe nicht oft genug zusammen, um eine Stellungnahme abgeben zu können, muss diese Kommission jemanden ermächtigen, dies in ihrem Namen zu tun. Die Kommission muss anschliessend prüfen, ob die Stellungnahme ausreichend begründet war, um eventuell bestimmte Punkte anzupassen. Es empfiehlt sich, eine Checkliste der Dinge zu erstellen, die unbedingt in der Stellungnahme erwähnt sein müssen, damit die Stellungnahmen den gleichen Inhalt für die verschiedenen Wettbewerbe und Wettkämpfe aufweisen.

KAPITEL II - Koordinierung 1. Müssen Gemeinden, die nur von einer Verbindungsstrecke betroffen sind, eine Koordinierungsversammlung abhalten? Als Erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998) sowohl auf Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt. Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist, auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft.

Die Tatsache, dass Artikel 9 des Gesetzes zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass der Königliche Erlass in vollem Umfang zur Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen, da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der Teilnehmer spezielle Risiken in sich bergen können.

Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure, die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen, sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen Koordinierungsversammlungen eingeladen werden. 2. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen (Artikel 4 § 3) In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission binnen acht Tagen übermittelt werden.3. Protokolle über die Evaluationsversammlungen Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses vorgesehen ist, organisiert hat, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach Beendigung des Wettbewerbs.Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben.

Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten. Dieser Bericht, der vom Bürgermeister angefertigt wird, enthält mindestens folgende Angaben: - Tag, Uhrzeit und genaue Ortsangabe des Zwischenfalls, - genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls, - Umstände des Zwischenfalls, - mutmassliche Ursachen des Zwischenfalls, - Sachschäden, - Opfer: - Anzahl, - Art des Schadens: - leichte Verletzung, - schwere Verletzung, - Tod, - Gegenmassnahmen.

Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen, sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen.

Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen zusammenfassenden Bericht erstellen und ihn dem Minister des Innern und dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor Ende Dezember übermitteln. Dieser Bericht muss eine globale Übersicht über die vergangene Saison enthalten.

KAPITEL III - Erlaubnisse und Strecken 1. Zulässigkeit und Inhalt des Erlaubnisantrags (Artikel 5 Absatz 1) Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs richtet der Veranstalter sowohl für die Wertungsläufe als auch für die Verbindungsstrecken einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren sowie der in Artikel 17 erwähnten Sicherheitskommission und der beziehungsweise den betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags.Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig ».

Mit diesem Artikel wird bezweckt, die verschiedenen betroffenen Parteien, die eine Stellungnahme abgeben oder ihr Einverständnis geben oder die Mittel und Personen zur Verfügung stellen müssen, frühzeitig genug wissen zu lassen, dass eine Geschwindigkeitsprüfung mit Kraftfahrzeugen stattfinden wird.

Aus diesem Artikel ergibt sich zudem, dass jeder Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist, automatisch abgewiesen werden muss. Dies gilt auch, wenn der Antrag nicht spätestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs vollständig ist, jedoch nicht, wenn sich auf Ersuchen eines Bürgermeisters Änderungen zum ursprünglichen Antrag aufdrängen.

Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde(n) die Stellungnahme der Kommission einholen und welche Gemeinde(n) spezifisch einen Antrag auf Abweichung von Artikel 7 § 3 stellen könnte(n), müssen die Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags zukommen lassen. 1.1 Sicherheitsplan Der Erlaubnisantrag muss unter anderem eine provisorische Fassung des in Artikel 11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen.

Der Sicherheitsplan muss also noch nicht endgültig fertiggestellt sein. Ziel ist es, mit der lokalen Behörde, aber auch mit den medizinischen Diensten und den Polizeidiensten, die Massnahmen im Bereich der Sicherheit zu verbessern. Wichtig ist, dass die lokale Behörde über die Strecke und das Timing des Wettbewerbs oder Wettkampfs informiert wird, damit sie eventuell eine in Artikel 7 § 3 vorgesehene Abweichung beantragen kann, und dass auch die anderen Dienste und Behörden damit beginnen können, ihre Vorkehrungen zu treffen.

Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem Bürgermeister zudem ermöglichen, gemäss Artikel 7 § 5 des Erlasses der Kommission einen Antrag auf Stellungnahme vorzulegen, gegebenenfalls mit einem Antrag auf eine in Artikel 7 § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung. 1.2. Aufnahme ins Jahresprogramm Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen.

Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der Sportverbände, das heisst der Nationalen Sportkommission, heute « RACB Sport » genannt, des Flämischen Automobilsportverbands und des Französischsprachigen Automobilsportverbands, in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände entsprechen.

Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. 2. Testfahrten (so genannte « Shake down ») Bei bestimmten Wettbewerben oder Wettkämpfen wird manchmal vor dem eigentlichen Wettbewerb oder Wettkampf ein Teil der Strecke für eine Testfahrt benutzt, bei der auch Zuschauer anwesend sein können.Es handelt sich also nicht um eine Fahrt zur Erkundung der gesamten Strecke im Sinne des Erlasses. Angesichts der Tatsache, dass diese Testfahrt aber wie ein echter Wettbewerb oder Wettkampf durchgeführt wird, müssen hinsichtlich des betroffenen Streckenteils die gleichen Sicherheitsmassnahmen wie beim eigentlichen Wettbewerb oder Wettkampf getroffen werden. Das bedeutet unter anderem, dass Streckenkommissare und Ordner anwesend sein müssen und dass die Sperrbereiche deutlich abgegrenzt werden müssen. Zudem ist es unabdingbar, dass die Anlieger über diese Testfahrt informiert werden und dass ein Timing gewählt wird, das die lokalen Aktivitäten so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Sicherheit der Bevölkerung - und des Publikums - maximal gewährleistet. Der Sicherheitsplan für diese Testfahrt muss genau wie der Sicherheitsplan für den Wettbewerb oder den Wettkampf von der Kommission geprüft werden. 3. Erkundungsfahrten (Artikel 6) Das Timing (Tage und Uhrzeiten) der Erkundungsfahrten muss in die besondere Wettbewerbsordnung aufgenommen und vom Veranstalter den Anwohnern der Strecke mitgeteilt werden.Der Veranstalter muss über den reibungslosen Verlauf der Erkundungsfahrten wachen, sowohl in Bezug auf das Timing als auch in Bezug auf eine vernünftige Anzahl erlaubter Durchfahrten der Fahrzeuge. Es obliegt ihm, die Durchführung effizienter Erkundungen der Strecke und die dadurch beeinträchtigte Lebensqualität der Anwohner so gut wie möglich miteinander zu vereinbaren.

Bei einigen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen kommt es vor, dass am Rande des Wettbewerbs für « heutige » Autos auch Wettbewerbe mit alten beziehungsweise « historischen » Autos ausgetragen werden.

Weil Letztere die gleiche Strecke benutzen und hierbei die Geschwindigkeit das ausschlaggebende Kriterium ist, bilden diese beiden spezifischen Wettbewerbe im Hinblick auf die Erkundungsfahrt einen einzigen Wettbewerb. Das bedeutet, dass die im Erlass bestimmte Anzahl Tage für Erkundungsfahrten nicht erhöht werden darf. Es ist nämlich im Sinne der Regelung, die Belastung für die Anwohner der Strecke möglichst zu begrenzen. 4. Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen 4.1 Inhalt des Antrags auf Stellungnahme Die Kommission muss für alle Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die auf öffentlicher Strasse stattfinden und für die die vorliegende Regelung gilt, eine Stellungnahme abgeben. Sie beschränkt sich also nicht mehr auf Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die ganz oder teilweise innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder ausserhalb der vorgegebenen Uhrzeiten ausgetragen werden. Ausserdem ist eine Abweichung von den im Erlass erwähnten Uhrzeiten nicht mehr möglich.

Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die: Generaldirektion Krisenzentrum Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen Hertogstraat/Rue Ducale 53 1000 Brüssel Ein Antrag auf Stellungnahme für einen Wettbewerb oder Wettkampf, der auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden ausgetragen wird, darf von mehreren Bürgermeistern gemeinsam eingereicht werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags, - die Kopie des Antrags auf Stellungnahme an den (die) betroffenen Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, - eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt wird, - eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben), - alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.: Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den gefährlichen Stellen und mit den dort vorgesehenen besonderen Sicherheitsmassnahmen).

Um der Kommission die Arbeit zu erleichtern, besorgt der Veranstalter ihr eine Karte von guter Qualität (Mindestmassstab 1/20.000). Falls während der Zulassung der Strecke Änderungen auftauchen, muss der Veranstalter diese Karte aktualisieren.

Die Karte umfasst eine allgemeine Übersicht über die Strecke und die Details der Wertungsläufe.

In Ergänzung zu dieser Papierkarte fügt der Veranstalter dem Sicherheitsplan Luftaufnahmen bei, die ihm von den Automobilsportverbänden zur Verfügung gestellt werden können. Er vervollständigt die Luftaufnahmen, indem er darauf für jeden Wertungslauf die Richtung des Rennens und die Nummern der Posten vermerkt.

Damit die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben kann, muss die im Sicherheitsplan enthaltene Streckenführung mit den örtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Letztere haben nämlich eine unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheitsmassnahmen, die entlang der Strecke getroffen werden müssen. Um eine ausreichende Kenntnis der Sicherheitsmassnahmen zu erlangen, ist es wichtig, folgende Elemente zu berücksichtigen (nicht erschöpfende Liste): - Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs der Kurven (enge Kurve, rechter Winkel, Haarnadelkurve, lange Krümmung,...), - Angabe der Strassenbreite und als Anmerkung die Art des Strassenbelags, wenn die Strecke über verschiedenartige Abschnitte führt (z.B. eine 5 Meter breite Asphaltstrasse gefolgt von einer 3 Meter breiten Landstrasse), - Angabe des Standorts der Gebäude und anderer wichtiger Details (Brücke, tiefe Mauer, Leitplanke,...) an der Stelle, wo sie sich effektiv befinden (direkt an der Strasse, etwas nach hinten, ...), - Einzeichnen der Gebäude und wichtiger Details im gleichen Massstab wie für die Trasse, - Angabe der Lage von Gräben und steilen Böschungen, der Tiefe (Gräben) und der Höhe (Böschungen), - Angabe der Hecken, Einfriedungen, bewaldeten Flächen und Mauern, - Angabe der Art der Feldkulturen (wichtiges Element je nachdem, ob das Datum des Wettbewerbs innerhalb oder ausserhalb der Erntezeit fällt).

Der Veranstalter muss zudem die Streckenposten lokalisieren, wobei jeweils die Nummer des Postens und die genaue Stelle entlang der Strecke sowie Zahl und Standort der Ordner angegeben werden müssen. 4.2 Besondere Begründung Um vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu fahren, abweichen zu können, muss der Bürgermeister den Antrag auf Stellungnahme mit einer besonderen Begründung versehen. Nur ausreichend begründete Anträge werden behandelt. Ist dies nicht der Fall, wird die Kommission eine negative Stellungnahme abgeben.

So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach Fall Folgendes zu erwähnen: - die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.: Sonderprüfung Nr. 3: 8 km 500 m, davon 450 m in der Ortschaft), - der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt, - eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner, - die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen: * entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer übermässig langen Umleitung, * oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg mit gefährlichen Stellen...), - die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit von Ordnern...), - eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen, - eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachem Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung...).

Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls Beschwerden der Anwohner zu erwähnen.

Führt ein Wettbewerb oder Wettkampf durch eine Ortschaft, die bisher nicht durchfahren wurde, wird die Kommission insbesondere prüfen, inwiefern diese Durchfahrt durch die Ortschaft unter Berücksichtigung der vom betroffenen Bürgermeister vorgelegten besonderen Begründung angemessen ist. Die Kommission antwortet auf die vom Bürgermeister vorgelegten Gründe entweder mit einer günstigen oder einer ungünstigen Stellungnahme. Ausserdem kann sie Alternativen vorschlagen.

An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass die im Erlass enthaltenen Normen in Bezug auf die Sicherheit und die maximale Begrenzung der Belastung verbindlich sind.

KAPITEL IV - Polizeiverordnungen 1. Sperrbereiche (Artikel 8) 1.1 Sperrbereiche Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, zu denen vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung festgelegt. In Absatz 2 dieses Artikels wird präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild eine zonale Gültigkeit verliehen werden. In diesem Fall wird das Verbotsschild in ein rechteckiges Schild mit weissem Hintergrund, auf dem der Begriff « Zone » steht, übertragen. Ein solches Verbotsschild mit schwarzer Diagonallinie von der unteren linken Ecke bis zur oberen rechten Ecke deutet das Ende der Zone an.

Der Veranstalter achtet darauf, dass in Übereinstimmung mit den örtlichen Verhältnissen eine Ausweichzone von mindestens 50 Metern und, bei besonders hohen Geschwindigkeiten, sogar 80 Metern und mehr eingerichtet wird (z.B. nach einer Geraden oder einem wenig kurvigen Streckenabschnitt von über 500 Meter Länge). Eine Ausweichzone ist ein Sperrbereich, den der Fahrer im Fall eines mechanischen Defekts oder einer schlechten Einschätzung beim Fahren benötigen kann. Diese Ausweichzone muss während des gesamten Wettbewerbs frei bleiben und deutlich mit gekreuzten Bändern und mit Verbotsschildern C19 abgegrenzt werden.

Der Veranstalter muss zudem nach Möglichkeit bei jeder Änderung der Fahrtrichtung die vorgesehenen Sperrbereiche vor wie nach einer Kurve sowohl in der Länge als auch in der Tiefe anpassen. Die Abgrenzung dieser Bereiche ist systematisch im Sicherheitsplan zu vermerken.

Abgrenzung und Form dieser Bereiche müssen den Spezifitäten der Strecke angepasst werden. So muss der Veranstalter beispielsweise vor einer rechtwinkligen Kurve Sperrzonen mit folgenden Längen einrichten: links wie rechts vor der Kurve 30 Meter, an der Innenseite der Kurvenausfahrt 30 Meter und an der Aussenseite der Kurvenausfahrt 50 Meter. Diese Abmessungen sind nur ein Beispiel und können erhöht werden, wenn die Umstände dies erforderlich machen.

Es ist strikt verboten, sich in den Sperrbereichen aufzuhalten. Dieses Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert werden, und zwar nur für die Dauer des Einsatzes.

Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder Fotografen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten, Technikern oder Fotografen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift vorzulegen.

Die Sperrbereiche werden im Allgemeinen durch Bänder abgegrenzt.

Dennoch kann jedes andere Material benutzt werden, solange es den Umständen angepasst, für die Zuschauer eindeutig und für die Fahrer sicher ist.

Es muss klar sein, dass die Zuschauer beim Aufbruch zu einer anderen Stelle entlang der Strecke oder zu einem anderen Wertungslauf nicht durch Sperrzonen gehen dürfen. Bei der allgemeinen Vorbereitung des Wettbewerbs und der Erstellung des Sicherheitsplans muss also auch die Kanalisierung der Zuschauer von und zu den Stellen, an denen sie dem Wertungslauf beiwohnen, berücksichtigt werden.

Erst nachdem das Endes des Wettbewerbs durch ein Fahrzeug des Veranstalters effektiv bestätigt worden ist, werden die Sperrzonen wieder zugänglich. 1.2 Mauern - Brücken - Autobahnen - Bahngleise Der Veranstalter muss in Bezug auf Mauern äusserst wachsam sein und darf nicht zulassen, dass Zuschauer sich auf oder direkt hinter zu niedrigen Mauern oder Brüstungen aufhalten, da sie sich dort in falscher Sicherheit wiegen.

Der Aufenthalt von Zuschauern auf Eisenbahn- oder Autobahnbrücken, entlang von Autobahnen (wenn ein Wettbewerb nahe einer Autobahn ausgetragen wird und diese einer besonders gefährliche Beobachtungsstellen sein kann) und entlang von Bahngleise, die parallel zur Strecke verlaufen, ist ebenfalls verboten.

Wird ein Wettbewerb entlang einer solchen Infrastruktur ausgetragen, muss der Veranstalter vorab Kontakt zu den betroffenen lokalen Polizeizonen und der mit diesen spezifischen Stellen betrauten Polizei aufnehmen, um ihnen zu ermöglichen, bei unzulässiger Anwesenheit von Zuschauern an den vorerwähnten besonders gefährlichen Stellen schnell zu reagieren. 1.3 10-Meter-Streifen Der Bürgermeister kann dem Veranstalter strengere Zusatzbedingungen auferlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter breiten zuschauerfreien Streifens beiderseits der Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der Praxis nicht immer und überall realisierbar ist. Dabei stellt sich das Problem der Erzwingbarkeit und Kontrollierbarkeit dieser Massnahme, wenn dieser 10-Meter-Streifen nicht materiell abgegrenzt ist. Das alleinige Anbringen von Schildern, auf denen vermerkt ist, dass es nicht erlaubt ist, sich in einem Streifen von 10 Metern ab dem Wegrand aufzuhalten, ohne dass dieser Bereich materiell abgegrenzt wird, kann Anlass zu Diskussionen geben, eventuell bis vor Gericht. Bei Unklarheiten oder Zweifeln kann der Veranstalter dafür verantwortlich gemacht werden.

Wird ein 10-Meter-Streifen eingerichtet, muss dieser an den Stellen, an denen Zuschauer erwartet werden können, materiell abgegrenzt werden, damit dem Publikum gegenüber für Klarheit gesorgt wird. Führt die Strecke durch mehrere Gemeinden, muss diese Massnahme, damit sie klar und deutlich ist, möglichst entlang der gesamten Strecke durchgeführt werden. 1.4 Privateigentum Die entlang der Wettbewerbs- oder Wettkampfstrecke liegenden Privateigentümer der Anwohner stellen einen weiteren wichtigen Aspekt dar.

Die Zahl der entlang der Strecke liegenden Wohnungen muss so weit wie möglich begrenzt werden. Ziel ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass die mit der Veranstaltung des Wettbewerbs einhergehende Belastung möglichst wenige Anwohner trifft.

Es ist wichtig, die entlang der Strecke wohnenden Zuschauer darauf hinzuweisen, dass das ihnen gehörende Grundstück im Sperrbereich liegen kann. Während des Wettbewerbs oder Wettkampfs kann es nämlich gefährlich sein, sich in einem Garten, auf einem Feld oder in einem Hof neben der Wohnung aufzuhalten; die Anwohner sind sich dessen nicht immer bewusst. Die Anwohner müssen hierüber informiert werden, einerseits durch ein persönliches Schreiben, andererseits durch einen direkten Kontakt, der vom Veranstalter und/oder der lokalen Behörde ausgeht; diese müssen in gegenseitiger Absprache entscheiden und klare Abmachungen treffen über die Art und Weise, wie und von wem die Anwohner der Strecke zu informieren sind. 1.5 Aufschiebung des Starts beziehungsweise Unterbrechung des Wertungslaufs Sollten sich ausser dem in Artikel 15 des Erlasses beschriebenen Fall trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich unterbrochen wird.

In Ermangelung eines Eingreifens des Veranstalters obliegt diese Entscheidung der zuständigen Behörde (z.B. dem Bürgermeister) oder einer Person, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt. 1.6 « Jump » Manchmal kommt es wegen des Zustands des Strassenbelags oder aufgrund des Anbringens eines Hindernisses auf der Strasse vor, dass am Wettbewerb teilnehmende Fahrzeuge einen mehr oder weniger hohen und weiten Sprung machen, der allgemein als « Jump » bekannt ist. Für das Publikum wird eine solche Stelle natürlich zu einer spektakulären Stelle, aber dort, wo ein Fahrzeug nach einem solchen « Jump » aufsetzt, insbesondere im unmittelbaren Bereich hinter dem « Jump », besteht wiederum ein Risiko für die Zuschauer. Daher muss der Sperrbereich hinter dem « Jump » gross genug sein, sowohl in der Länge als auch in der Breite. Dieser Bereich muss (auf flachem Gelände) mindestens 100 Meter lang und 30 Meter breit sein. Handelt es sich um einen Hohlweg, dürfen die Zuschauer in einem Abstand von 100 Metern vom « Jump » weder am Fuss noch auf der Schräge der Böschung stehen.

Sie können sich oben auf der Böschung aufhalten, insofern die Höhe und der Abhang ausreichend Sicherheit bieten. Der Veranstalter muss ebenfalls vor dem « Jump » und auf dessen Höhe Sperrbereiche vorsehen, die sowohl in der Länge als auch in der Tiefe ausreichend gross sind. 1.7 Kontrolle vor Ort der schriftlich festgelegten Massnahmen Die im Sicherheitsplan dargelegten Sicherheitsmassnahmen und die in den Polizeierlassen aufgenommenen Massnahmen müssen vor Ort umgesetzt werden. Die Umsetzung vor Ort muss strikt mit dem Inhalt des Sicherheitsplans und der Polizeierlasse übereinstimmen, weil diese Sicherheitsmassnahmen als vom Veranstalter einzuhaltende Mindestmassnahmen anzusehen sind. Daher ist es wichtig, diese Massnahmen zu kontrollieren. Es obliegt der lokalen Behörde, diese Kontrolle durchzuführen, weil sie die Instanz ist, die die Genehmigungen erteilt. Die lokale Behörde muss also fähig sein, mit Hilfe der lokalen Polizei, des Homologators und des Veranstalters die strikte Anwendung des Sicherheitsplans vor Ort korrekt zu validieren (unter anderem durch die Abgrenzung des Sperrbereichs). 2. Imbiss- und Getränkestände (Artikel 9) Zuschauer unter offensichtlichem Alkoholeinfluss können nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihr Umfeld eine Gefahr darstellen. Alkoholmissbrauch verringert die Risikoeinschätzung und verlängert die Reaktionszeit bei plötzlichen Vorfällen. Der Genuss von Alkohol auf und nahe der Strecke muss unter Kontrolle bleiben. Daher wird empfohlen, den Verkauf und den Genuss von Alkohol in unmittelbarer Umgebung der Strecke zu verbieten. Kann der Genuss von Alkohol auf Ebene der in den Polizeierlassen erwähnten Verkaufsstellen nicht immer eingedämmt werden und besteht das Risiko, dass das Problem sich ausserhalb des Austragungsorts und auf die Verbindungsstrecken verlagert, dann kann erwogen werden, den Genuss zeitlich, räumlich usw. einzuschränken.

Es versteht sich von selbst, dass die Teilnehmer beim Start eines Wettbewerbs oder Wettkampfes (Fahrer und Beifahrer) keinen Alkohol getrunken haben dürfen. Im Zweifelsfall muss ein Alkoholtest Aufschluss darüber geben, wobei ein positiver Test ein Startverbot zur Folge hat.

KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen 1. Modalitäten des Sicherheitsplans Nach Artikel 11 des Erlasses legen die Veranstalter dem (den) betroffenen Bürgermeister(n) einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind.Wir machen darauf aufmerksam, dass ein genehmigter Sicherheitsplan kein abgeschlossenes Produkt ist und dass manchmal einige Änderungen unverzichtbar sind, um den Umständen vor Ort am Tag selbst Rechnung zu tragen. Winterliche Wetterbedingungen können und müssen zu einer Ausdehnung einiger Sperrbereiche führen. Ein bedeutender Publikumszustrom an einer spektakulären Stelle muss zudem den Veranstalter und die Verwaltungsbehörde dazu anspornen, einen weiteren Zustrom, der die Sicherheitsstruktur dort gefährden könnte, mit den geeignetsten Mitteln zu verhindern. So muss auch die Ankunft einer aus dem Sportbereich oder sonstigen Bereichen bekannten Persönlichkeit bei einem Wettbewerb, selbst mittlerer Grösse, zu einer Verstärkung der im Sicherheitsplan vorgesehenen Massnahmen, wie einer Erhöhung der Anzahl Ordner, Anlass geben.

Mit anderen Worten: Die im Sicherheitsplan erwähnten Massnahmen müssen stets als vom Veranstalter einzuhaltende Mindestnormen betrachtet werden. 2. Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung (Artikel 11 Nr.6) An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden.

Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher Massenveranstaltungen die Einsätze der Feuerwehr und des medizinischen Hilfsdienstes gewährleistet werden können.

In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein können, Hilfe geleistet werden kann. 2.1 Medizinische Mittel (Artikel 11 Nr. 6 und Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3) Die bei einem Geschwindigkeitswettbewerb mit Kraftfahrzeugen einzusetzenden medizinischen Mittel bedürfen einer Erläuterung, damit bei jedem Wettbewerb die gleichen Mittel zum Einsatz kommen. Es handelt sich also um die gleichen Mittel in Bezug auf die Art, nicht in Bezug auf die Anzahl, die je nachdem, ob es sich um eine Rallye, einen Rallyesprint oder ein Bergrennen handelt, stark ändern kann.

Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Es fällt der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe oder dem Provinzialinspektor für Hygiene zu, die berufliche Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit dieser besonderen Funktion verbunden sind.

Der koordinierende Arzt muss am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs vor Ort anwesend und stets erreichbar sein. Er muss zudem zur lokalen und/oder provinzialen Koordinierungsversammlung eingeladen werden, damit er die verschiedenen Beteiligten kennenlernt und weiss, welche medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der betreffenden Provinz vorhanden ist.

Der Veranstalter sollte sich des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind. Diese Ärzte müssen sich am Startplatz oder an einem Zwischenpunkt (für Wertungsläufe von über 15 km) eines Wertungsabschnitts befinden.

Der Begriff « ausgerüsteter Krankenwagen » bedeutet nicht nur, dass die materielle Ausrüstung den für « 100-Fahrzeuge » geltenden Normen entsprechen muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens Sanitäter-Krankenwagenfahrer befinden müssen. Es obliegt dem koordinierenden Arzt, den Inhalt dieser Krankenwagen sowie das Verfalldatum des medizinischen Materials zu kontrollieren. Die Anlage zu vorliegendem Rundschreiben enthält eine Checkliste des Materials, das sich in einem Krankenwagen befinden muss. Der Begriff « ausgerüsteter Krankenwagen » bedeutet nicht, dass ein Fahrzeug des MRD (Mobilen Rettungsdienstes) einzusetzen ist. 2.2 Mittel zur Brandbekämpfung (Artikel 11 Nr. 6) Die Mittel zur Brandbekämpfung umfassen eigentlich mehr als das Material, das bei einem Unfall mit einem Fahrzeug zum Feuerlöschen bestimmt ist. Der Einsatz der Feuerwehr ist auch erforderlich, um Fahrer oder Beifahrer, die nach einem Unfall eingeklemmt sind, zu befreien oder um Bäume und Strommasten, die auf die Strecke gefallen sind, oder Stromkabel, die gefährlich herunterhängen, zu räumen. Die Säuberung der Strecke bei Kraftstoff- oder Ölverlust gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben.

Die zur Brandbekämpfung einzusetzenden Mittel sind daher unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Ein schnelles Eingreifen ist eine unverzichtbare Voraussetzung, wie dies auch für eine rationale Bewertung der Mittel im Verhältnis zum Risiko der Fall ist. Am Start einen mit tausenden Litern Wasser beladenen Feuerwehrwagen vorzusehen, ist zweifellos nicht die beste Antwort auf die Art des Risikos, das mit einem Automobilsportwettbewerb verbunden ist. Dagegen sind die Mittel zur Befreiung eingeklemmter Personen oder zur Räumung von Hindernissen auf der Fahrbahn vernünftigerweise vom Veranstalter bereitzustellen, was auch für die Mittel gilt, mit denen ein brennender Wagen schnell gelöscht werden kann. Dazu ist es unverzichtbar, dass bei jedem Streckenposten effiziente Feuerlöscher vorgesehen werden, dass deren Verfallsdatum überprüft wird und dass dafür gesorgt wird, dass sie für diejenigen, die sie eventuell einsetzen müssen, leicht und schnell zugänglich sind.

Der Inhalt des im Erlass erwähnten Begriffs der Feuerwehrmannschaft hängt von der Aufgabenverteilung zwischen dem Veranstalter und dem (den) territorial zuständigen Feuerwehrkorps ab. Diese Aufgabenverteilung ist Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem (den) Feuerwehrkorps und dem Veranstalter. Die Einschätzung der erforderlichen materiellen und personellen Mittel und ihrer Einsatzweise ist Sache der Feuerwehr. 3. Einsatz von Ordnern, Streckenkommissaren und Sicherheitschefs Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur Beaufsichtigung des Wettbewerbs oder Wettkampfs - der Rennleiter, der Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden. Bei Unfällen muss es mit den Rettungs- und Einsatzdiensten zusammenarbeiten. Die Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, damit sie fähig sind, ihre jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen.

Um Teil des Aufsichtspersonals eines solchen Wettbewerbs sein zu dürfen, müssen die Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 19. November 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Dezember 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Juli 1999) eine theoretische und eine praktische Ausbildung absolvieren, nach deren Abschluss sie einen Befähigungsnachweis erhalten. Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein Ordner, ein Streckenkommissar beziehungsweise ein Sicherheitschef das Recht, an der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken, nachdem er kurz vor einem Wettbewerb oder Wettkampf an einem auf Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat. Bei diesem Briefing werden die Besonderheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs erläutert und erhalten die Beteiligten alle Informationen, die für die korrekte Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind.

Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sein, und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden: - spezifische Rolle der drei Kategorien von Aufsichtspersonal innerhalb des lokalen Apparats, - Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzzonen, - Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten, - (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den Zuschauern, - Hinweis auf die Wettbewerbsordnung, - Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en).

Das Auftreten und das Einsetzen des Aufsichtspersonals muss sowohl aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden.

Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden Bestandteilen, die die Aufschrift « ORDNER » beziehungsweise « STEWARD » oder « SECURITY » trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder eine Farbe zur Unterscheidung ihrer Funktion.

Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen Behörden organisierten lokalen und/oder provinzialen Koordinierungsversammlungen festgelegt. Die Einsetzung mobiler Ordnermannschaften an spektakulären Anziehungspunkten, wodurch an einer bestimmten Stelle sehr schnell eingegriffen werden kann, stellt eine positive und effiziente Entwicklung des Ordnersystems dar.

Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass die Streckenkommissare sich nicht in einer Gefahrenzone, sondern angesichts der abzufahrenden Strecke in ausreichendem Sicherheitsabstand mit ausreichender Sicht darauf aufhalten.

Durch das Anbringen eines doppelten Bands hinter dem Streckenposten kann der Streckenkommissar die an dieser Stelle unangebrachte Anwesenheit von Zuschauern verhindern und seinen Auftrag unter zufriedenstellenden Bedingungen erfüllen. Aus dem gleichen Grund wird gegebenenfalls empfohlen, zwischen einem Streckenposten und einem zeitweiligen Getränkestand Absperrgitter zu errichten, um den Streckenkommissar abzuschirmen.

Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in der Sprache verständigen können, die in den Gemeinden gesprochen wird, durch die der Wettbewerb oder Wettkampf führt.

Zuständigkeit der Ordner Eine gute Ausbildung unter anderem der Ordner hat sichtbare positive Auswirkungen auf die Qualität der Überwachung der Wettbewerbe. Die Ordner werden aufgrund dieser qualitätsvollen Ausbildung, die die Sportverbände auf dynamische Weise erteilen müssen, die Anerkennung des Publikums bekommen.

Man darf nicht vergessen, dass Ordner keine Polizeibefugnis haben.

Ihre Wirkung auf die Zuschauer ist also ziemlich beschränkt, abgesehen von der wichtigen Tatsache, dass sie durch ihre Kleidung und ihr Verhalten sehr wohl einen psychologischen Einfluss auf die Zuschauer haben können. Es empfiehlt sich, an Orten mit zahlreichem Publikum Polizeikräfte unterstützend einzusetzen, um einerseits eine Aufsicht und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten (durch Erstellen eines Protokolls oder durch Festnahme von Personen, die ein ordnungswidriges Verhalten aufweisen) und andererseits eine abschreckende Wirkung auf das anwesende Publikum zu haben. Dabei ist anzumerken, dass Stellen, an denen sich während eines früheren Rennens ein Unfall ereignet hat, wahrscheinlich sehr viele Zuschauer anziehen.

Darauf muss also besonders geachtet werden.

Es ist ebenfalls wichtig, dass Ordner und erst recht Streckenkommissare so lange anwesend und wachsam bleiben, bis das letzte Fahrzeug vorbeigefahren ist, denn erst dann ist die Gefahr vorüber. Das ist sehr wichtig, weil die Zuschauer - besonders bei Wettbewerben mit mehreren Wertungsabschnitten - sich nach der Vorbeifahrt einer ersten Reihe Fahrzeuge meistens zu einem anderen Ort bewegen und dann plötzlich nicht mehr an die für den jeweiligen Wertungslauf geltenden Sicherheitsmassnahmen denken.

Selbstverständlich müssen nicht alle Ordner bei einem weniger zahlreichen Publikum vor Ort bleiben, aber sie müssen sich neu verteilen, indem sie die Zuschauer, die den Ort verlassen, begleiten. 4. Information der Öffentlichkeit (Anwohner und Zuschauer) Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, sowohl der Anwohner als auch der Zuschauer, bezüglich der spezifischen Gefahren von auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben muss auf verschiedenen Ebenen entwickelt werden: a) eingehende Konzertierung mit den Anwohnern, die unmittelbar von der Strecke betroffen sind, b) systematische Verteilung der Sicherheitsbestimmungen an die Zuschauer bei deren Ankunft an den Anziehungspunkten, c) wiederholte klare Durchsagen durch Fahrzeuge, die vor dem Wettbewerb durchfahren, d) verstärkte Benutzung des Megafons, wenn für die Berichterstattung über den Wettbewerb Hubschrauber zum Einsatz kommen, e) unverzichtbare und verantwortungsvolle Begleitung der jungen Zuschauer,...

Die Informationen müssen daher auf dem geeignetsten Wege an die Öffentlichkeit gebracht werden: über lokale und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen und spezialisierte Zeitschriften, Plakate, Internetsite der Gastgebergemeinde, des Veranstalters,...

Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives und/oder verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht ermahnt.

Speziell für die Zuschauer sind die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird, auf der Rückseite der Eintrittskarten zu drucken (beziehungsweise zusammen mit den Eintrittskarten auszuteilen) und in regelmässigen Abständen entlang der Strecke anzuschlagen.

Ausserdem ist es ratsam, an den verschiedenen Zugängen für das Publikum (z.B. an den Absperrgittern) den Inhalt der Polizeiverordnungen anzuschlagen. 4.1 Vorwagen 0 und 00 Die Veranstalter müssen bei jedem Wettbewerb drei Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage einsetzen: zwei Fahrzeuge, die die gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer abfahren, um den Beginn des Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur Vorsicht zu ermahnen, und ein drittes Fahrzeug, das ebenfalls die gesamte Strecke abfährt und deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem bestimmten Wertungsabschnitt hinweist. Der Zeitraum zwischen der Durchfahrt dieser Vorwagen 0 und 00 und der Wettbewerbsfahrzeuge muss möglichst kurz sein, damit die Zuschauer sich nicht aufgrund langen Wartens fortbewegen.

Ziel dieser Vorwagen 0 und 00 ist die Gewährleistung der Sicherheit bei einem Wettbewerb oder Wettkampf. Es ist daher möglich, dass diese Fahrzeuge in einigen Fällen kurz anhalten, um die Zuschauer anzumahnen, sicherere Plätze aufzusuchen, oder um bestimmte nicht oder unzureichend abgesicherte Bereiche ordentlich abzugrenzen. Sollte sich bei diesen Sicherheitskontrollen herausstellen, dass an bestimmten Stellen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet werden kann, muss der Start des Wettbewerbs oder Wettkampfs aufgeschoben werden, damit ausreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden können. Es ist somit klar, dass die Vorwagen 0 und 00 für eine wichtige Kontrollfunktion eingesetzt werden und dass ihre Fahrer sich nicht wie Rennfahrer aufführen dürfen.

Es wird zudem empfohlen, dass (zusätzlich zu den Vorwagen 0 und 00) keine Fahrzeuge der lokalen Polizei vor dem Start eines Wertungslaufs vorfahren, weil dies einerseits ein falsches Gefühl der Sicherheit vermitteln kann und andererseits dem Veranstalter die Möglichkeit gibt, sich seiner Verantwortung teilweise zu entziehen. 4.2 Benutzung des Megafons Megafone sind praktische und effiziente Mittel, um die Zuschauer zu informieren oder zurechtzuweisen, sofern die Durchsagen auf ruhige, klare und eindeutige Weise erfolgen. 5. Einrichtung der Infrastruktur für die Zuschauer und die Presse (Artikel 15) In Artikel 15 des Erlasses wird festgelegt, dass die Veranstalter je nach Zuschauerzahl zusätzlich zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum auf Distanz zu halten, genügend Stellen vorsehen müssen, deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.Demzufolge ist der Veranstalter nationaler Wettbewerbe verpflichtet, die Stellen vorzusehen, von wo aus Fotografen und Kameraleute ihre Aufgabe optimal erfüllen können, ohne versucht zu sein, sich in Sperrbereiche zu begeben.

Zudem müssen diese für Fotografen und Kameraleute vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine besondere Bewachung für alle anderen Zuschauer unzugänglich gemacht werden und eine freie Sicht auf die Strecke gewährleisten. Nur Fotographen und Kameraleute, die eine von den Sportverbänden ausgegebene Warnweste tragen, haben Zugang zu diesen Stellen.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln.

Ich bitte die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Tragweite des vorliegenden neuen Rundschreibens zu informieren.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 1 1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen: - werden Verkehrszeichen C19 benutzt, - handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen, - muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben: * von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften, * von 0,70 m auf Strassen mit weniger als vier Fahrspuren, * von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit mindestens vier Fahrspuren.

Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort allerdings auf 0,40 m reduziert werden. - Zudem ist es im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen oft ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist.

In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens 0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt werden, auf dem die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist.

Pour la consultation du tableau, voir image - Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk « Wiederholung »).

Pour la consultation du tableau, voir image 2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden. 3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch sein.

Im Allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen.

Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage 4 Inoffizielle koordinierte Fassung FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen - (koordinierte Fassung) KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere Geschwindigkeitsprüfungen umfassen.

Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen liegen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Nationaler Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird;2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat;dies sind: - « Vlaamse Auto-Sportfederatie VZW » (Flämischer Automobilsportverband VoG), - « Association sportive automobile francophone ASBL » (Französischsprachiger Automobilsportverband VoG); 3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen Sportinstanz homologiert worden ist. Art. 3 - Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt sein: 1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, nachkommen.2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis muss vorliegen. 3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege vorliegen.4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden Polizeiverordnungen müssen erlassen werden.5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss des Bürgermeisters vorliegen.6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist.7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und verantwortungsbewusst ist.8. Der Beweis muss vorliegen, dass der Veranstalter für den vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat. 9. Die Stellungnahme der betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe in Bezug auf die vom Veranstalter getroffenen medizinischen Vorkehrungen muss vorliegen.10. Die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission muss vorliegen. KAPITEL II - Koordinierung Art. 4 - § 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und wirksam eingegriffen werden kann.

Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind.

Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau festgelegt. § 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab, und zwar in Gegenwart des Veranstalters und der betroffenen Beteiligten der Gemeinden, durch deren Gebiet eine Verbindungsstrecke führt. Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben. § 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können. Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17 erwähnten Kommission übermittelt werden.

KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken Art. 5 - Mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs richtet der Veranstalter sowohl für die Wertungsläufe als auch für die Verbindungsstrecken einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren sowie der in Artikel 17 erwähnten Sicherheitskommission und der beziehungsweise den betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig.

Dem Erlaubnisantrag, der an den Bürgermeister zu richten ist, müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: - der in Artikel 11 Nr. 2 erwähnte Sicherheitsplan, - ein Timing des Ablaufs der Wertungsläufe, - der eventuelle Beweis für die Aufnahme des Wettbewerbs oder Wettkampfs in das Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände, - der Beweis dafür, dass der Veranstalter für den vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat.

Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird.

Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt sind. § 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten.

Erkundungsfahrten können durchgeführt werden: - bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens am Vortag des Wettbewerbs, - bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und innerhalb der Woche vor dem Start.

Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den internationalen Wettbewerb durchgeführt werden. § 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder stattfinden dürfen.

Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten, die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen.

Art. 7 - § 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden, die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist.

Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen und Alteneinrichtungen entfernt ist.

Wertungsläufe dürfen nicht über eine Strecke führen, die sich in den als « Schulumgebung » gekennzeichneten Zonen befindet, wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind. § 2 - Bei der Ausarbeitung des Streckenverlaufs muss der Veranstalter darauf achten, dass die Wertungsläufe an möglichst wenig Wohnungen vorbeiführen. § 3 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden.

Der Bürgermeister kann von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat.

Dieser Antrag auf Stellungnahme muss mit besonderen Gründen versehen sein. § 4 - Wertungsläufe sind zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. § 5 - Alle Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, auf die der vorliegende Erlass Anwendung findet, sind Gegenstand einer Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission. Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Bürgermeister der Kommission binnen dreissig Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags einen Antrag auf Stellungnahme vorlegen. § 6 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab binnen dreissig Tagen nach Empfang aller Anträge auf Stellungnahme, die von den verschiedenen Gemeinden für denselben Wettbewerb oder Wettkampf eingereicht worden sind, und der diesbezüglichen vollständigen Akte, einschliesslich eines Beweises für die Zulassung der Strecke der Wertungsläufe durch den betroffenen Sportverband.

Die Kommission kann in ihren Stellungnahmen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen.

KAPITEL IV - Polizeiverordnungen Art. 8 - Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht werden in einer Polizeiverordnung festgelegt.

Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit, gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses abgegrenzt.

Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden.

Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten dieser Bereiche angepasst ist.

Die Sperrbereiche sind für jede natürliche Person verboten, mit Ausnahme der Personen, die ausdrücklich aufgefordert werden, wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls dort einzugreifen.

Art. 9 - Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der Polizeiverordnung festgelegt.

Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden.

Art. 10 - Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung festgelegt sind.

Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen.

KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen Art. 11 - Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind.

Dieser Plan umfasst mindestens: 1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie: - den Rennleiter, - den stellvertretenden Rennleiter, - den Sicherheitsbeauftragten, - die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes, - Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie, Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.), 2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden.Darauf sollten ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der Rettungsdienste sowie die im Vergleich zum vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf eventuell vorgenommenen Änderungen angegeben werden, 3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten, 4.die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke, 5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste, 6.Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung.

Art. 12 - Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung mindestens Folgendes bereit: 1. einen koordinierenden Arzt für die medizinische Hilfe mit Erfahrung als Notarzt, der über die Qualifikationen verfügt, die vorgesehen sind in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion « spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Dieser Arzt muss vor Ort sein und vor dem Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnehmen, in der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, 2. am Startplatz jedes Wertungsabschnitts: - einen Arzt, - einen ausgerüsteten Krankenwagen, - ein Erste-Hilfe-Team, - einen Abschleppwagen, - eine Feuerwehrmannschaft, 3.an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind: - einen Arzt, - einen ausgerüsteten Krankenwagen, - ein Erste-Hilfe-Team.

Art. 13 - 1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind.

Letzterer ist beauftragt: - die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu treffen, - die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu organisieren und zu koordinieren, - an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und Evaluationsversammlungen teilzunehmen, - als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren. 2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der Streckenkommissare und der Ordner.

Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln.

Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden Aufgaben betraut: - die Zuschauer zu empfangen, - den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen, - die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an nichtgesperrten Stellen unterzubringen, - die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen, - die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen, sobald sie gefährliche Situationen bemerken.

Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist.

Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände veranstaltet.

Art. 14 - § 1 - In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu appellieren. § 2 - Falls entlang der Strecke der Wertungsläufe Wohnungen liegen, müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in enger Absprache mit den Anliegern angepasste physische und materielle Massnahmen zum Schutz der Sicherheit der Anlieger und ihrer Wohnung während des Ablaufs des Wettbewerbs oder Wettkampfs treffen. § 3 - Vor dem Wettbewerb oder Wettkampf müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in gemeinsamer Absprache dafür sorgen, dass der lokalen Bevölkerung und insbesondere den Anliegern der Strecke der Wertungsläufe praktische, vollständige und zielgerichtete Informationen zukommen, damit sie auf die allgemeinen und besonderen Sicherheitsbedingungen aufmerksam werden.

Das am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs anwesende Publikum erhält ebenfalls spezifische Informationen über die allgemeine Organisation und die eigene Sicherheit.

Zu den vorstehend erwähnten Informationen gehören insbesondere, aber nicht ausschliesslich: - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den eigentlichen Wettbewerben (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung, Rechtfertigung der Sperrbereiche), - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, - Verwaltung der Parkplätze, - Wiederholung der Sicherheitsratschläge sowohl auf den Wertungsabschnitten als auch auf den Verbindungsstrecken, - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich Beschilderung.

Art. 15 - Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.

An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Der Start eines Wertungslaufs muss aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf muss schnellstmöglich unterbrochen werden, wenn eine Notsituation das Eingreifen der Polizeidienste oder eines oder mehrerer Elemente des für die medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehenen Apparats erforderlich macht. Sowohl der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs als auch die zuständige Behörde oder eine Person, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen, dass der Start des Wertungslaufs aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf unterbrochen wird.

Der Wettbewerb oder Wettkampf kann erst wieder aufgenommen werden, wenn die Notsituation effektiv behoben ist und insofern der für die medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehene Apparat dem Veranstalter wieder zur Verfügung steht.

Art. 16 - In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern auferlegt, muss mindestens Folgendes vorgesehen werden: 1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer;dabei handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter, 2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18 Jahren liegen muss 3.der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder Wettkampfs erlaubt, 4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden Fahrzeugs;diese besteht mindestens aus: einem homologierten Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem feuerfesten Overall, 5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins geworden sein, 6.das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände.

KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission Art. 17 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird eine Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet.

Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen.

Die Kommission besteht zudem aus: - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, - einem Vertreter der Föderalen Polizei, - einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei, - einem Vertreter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit.

Ein Vertreter der nationalen Sportinstanz und je ein Vertreter der Sportverbände sind ebenfalls Mitglied, mit beratender Stimme.

Jede Region wird aufgefordert, einen Vertreter für die Kommission zu benennen.

Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten Wettbewerbs oder Wettkampfs wird die Kommission erweitert um den betroffenen Gouverneur beziehungsweise seinen Vertreter, um den betroffenen Bezirkskommissar, um einen Vertreter der betroffenen lokalen Polizeidienste sowie um den Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs, um dessen Meinung zu hören.

Bezüglich der in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um den betroffenen Gouverneur oder seinen Vertreter und um den betroffenen Bezirkskommissar erweitert. § 2 - Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem Minister der Mobilität und des Transportwesens sowie dem Minister des Innern zur Billigung vorgelegt wird.

Art. 18 - § 1 - Die Kommission ist beauftragt mit: 1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden Erlasses, 2.der Abgabe der in Artikel 7 erwähnten Stellungnahmen, 3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner, 4.der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme delegieren. § 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält.

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