Etaamb.openjustice.be
Circulaire
publié le 19 août 1997

Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000509
pub.
19/08/1997
prom.
--
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


1er JUILLET 1994. Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail du 1er juillet 1994 relative aux Agences locales pour l'Emploi (Moniteur belge du 16 juillet 1994), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy..

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt wird. 1. Verfahren 1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen mit.

Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die Regelung der LBAs gibt und der: sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die Freiwilligen wendet.

Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden kann. 1.2. Zuweisung der Tätigkeiten Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : 1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem Benutzer Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen.Der Arbeitslose darf in einer anderen Gemeinde wohnen.

Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. 2. Freiwillige Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. Das bedeutet, dass der Vorrang entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, der sich als Freiwilliger gemeldet hat, oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der LBA eingeschrieben hat, oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, gegeben wird.

Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. 3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. 1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln gleichgestellt, die eingehalten werden müssen.

Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss des LAAB überprüft.

Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen.

Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten Instanzen anrufen. 2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen 2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der erforderlichen Umstände 1. Die in Nr.2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des Existenzminimums. 2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein Ende gesetzt wird. Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt.

Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen festgelegt.

An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. 2.2. Widerspruch des Arbeitslosen Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien gewährt: Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt.

Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen geltend macht.

Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt.

Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: * Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem Benutzer durchführen. * Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf vorbereiten kann.

Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. * Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine Aussetzung zu bewirken. * Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt.

Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen.

Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. 3. Inkrafttreten Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.Mai 1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und 83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist.

Brüssel, den 1. Juli 1994 Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, Frau M. SMET.

^