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Circulaire du 04 août 2005
publié le 15 mars 2006

Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000090
pub.
15/03/2006
prom.
04/08/2005
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AOUT 2005. - Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 août 2005 relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés (Moniteur belge du 21 décembre 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

4. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben über die besonderen Noteinsatzpläne betreffend die genetisch veränderten Mikroorganismen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, In der Sitzung vom 19.Dezember 2003 hat der Ministerrat beschlossen, die Provinzial- und Gemeindebehörden aufzufordern, besondere Noteinsatzpläne zu verfassen betreffend die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die in der Richtlinie 90/ 219/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/81/EG vom 26. Oktober 1998 (Anhang 1 und 2), erwähnt sind. I. Definitionen Zuerst scheint es mir sinnvoll, einige Grundbegriffe zu präzisieren, wie sie in der oben erwähnten Richtlinie festgelegt worden sind. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen Der Ausdruck « genetisch veränderter Mikroorganismus », nachstehend GVM genannt, bezeichnet jede zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist;hierzu zählen Viren, Viroide sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen, deren genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. (1) 2. Anwendung in geschlossenen Systemen Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und bei der spezifische Einschliessungsmassnahmen angewendet werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen.(2) 3. Unfall Darunter versteht man jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt führen kann.(3) 4. Anwender Es handelt sich um jede natürliche oder juristische Person, die für die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist. (4) II. Information der Provinzial- und Gemeindebehörden Die Gemeindebehörden werden von der Anwesenheit eines Anwenders auf ihrem Gebiet durch die Anmeldung, die er in Anwendung der Richtlinie vorzulegen hat, informiert. Diese Anmeldung enthält mindestens die Informationen, die im Anhang V der Richtlinie Teil A, B beziehungsweise C je nach Klasse der Anwendung in geschlossenen Systemen aufgeführt sind und insbesondere alle Elemente, die gegebenenfalls zur Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans erforderlich sind.

Der Anwender sendet den Provinzialbehörden eine Kopie der Anmeldung zu.

Er informiert unverzüglich die Provinzial- und Gemeindebehörden über jede bedeutsame Änderung der in der Anmeldung enthaltenen Informationen.

Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit muss sowohl der Anmeldung als den Änderungen deren Inhalts beigefügt werden.

III. Besondere Noteinsatzpläne 1. Für welche Betriebe müssen besondere Noteinsatzpläne erstellt werden? Die Richtlinie teilt die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen durchgeführt werden, in 4 Klassen ein: Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 und Klasse 4, wobei Letztere die Klasse ist, bei der ein Versagen der Einschliessungsmassnahmen zur höchsten Gefahr für den Menschen und die Umwelt führen kann. Besondere Noteinsatzpläne müssen erstellt werden: A. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klassen 3 und 4 durchgeführt werden, B. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 durchgeführt werden, ausser wenn auf Grund eines Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit das Risiko so eingeschätzt wird, dass es die Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans nicht rechtfertigt, C. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 durchgeführt werden, sofern die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit auf Grund eines Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit einen entsprechenden Antrag stellt. 2. Interner Notfallplan Jeder Anwender, der in Anwendung der unter römisch III Nr.1 aufgezählten Prinzipien verpflichtet ist, einen Notfallplan zu erstellen, muss dem Bürgermeister einen internen Notfallplan übermitteln.

Dieser Plan beschreibt auf jeden Fall die Verfahren zur Identifizierung der Unfälle, die Massnahmen, die innerhalb des Betriebes zu ergreifen sind, um den Menschen und die Umwelt vor den Auswirkungen eines Unfalles zu beschützen, und die Verfahren zur Benachrichtigung der betreffenden Behörden.

Dem internen Notfallplan muss eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit beigefügt werden. 3. Besonderer Noteinsatzplan Der besondere kommunale Noteinsatzplan wird vom Bürgermeister je nach den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen erstellt. Er muss u.a. Folgendes umfassen: A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in Schranken gehalten werden, B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Dienste und Behörden, C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.

Die besonderen kommunalen Noteinsatzpläne müssen dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden.

Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen, für die kein besonderer Noteinsatzplan erstellt ist, muss im allgemeinen Noteinsatzplan erwähnt werden. 4. Besonderer provinzialer Noteinsatzplan Der besondere provinziale Noteinsatzplan wird vom Gouverneur je nach den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen erstellt. Er muss u.a. Folgendes umfassen: A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in Schranken gehalten werden, B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Dienste und Behörden, C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.

Die besonderen provinzialen Noteinsatzpläne müssen dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden.

IV. Technische und wissenschaftliche Hilfeleistung Es wird ein Abkommen zwischen dem Minister des Innern und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - Dienst biologische Sicherheit und Biotechnologie - abgeschlossen.

Das Abkommen regelt die jeweiligen Verpflichtungen der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit und des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit bei der Organisierung eines Hilfeleistungssystems im Rahmen der Richtlinie 98/81/EG über die Anwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen.

Dieses System sieht Folgendes vor: 1. eine Hilfeleistung seitens des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit bei der Durchführung der besonderen Noteinsatzpläne auf kommunaler, provinzialer und föderaler Ebene, und zwar: - auf Ersuchen der Föderal-, Provinzial- und Gemeindebehörden Stellungnahmen zu der Ausarbeitung und der Überarbeitung der Noteinsatzpläne abgeben, - Formulare, die zur Bewertung der besonderen Noteinsatzpläne bestimmt sind, ausarbeiten, - eine Stellungnahme über die Wirksamkeit der besonderen Noteinsatzpläne abgeben.2. bei Unfall: - den Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes wissenschaftliche und technische Fachkompetenz bieten, insbesondere für die biologischen Probenahmen vor Ort, einschliesslich der Versorgung mit Probenahmematerial und der Weiterleitung der Probenahmen an die Analyselabors, - den Einsatzleiter bei der Aktivierung eines besonderen biologischen Noteinsatzplans beraten.3. im Allgemeinen: - den Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen erteilen zu allen Fragen in Sachen biologische Sicherheit im Zusammenhang mit genetisch veränderten beziehungsweise pathogenen Mikroorganismen. Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit organisiert einen Telefonbereitschaftsdienst, damit seine Dienste rund um die Uhr zu erreichen sind.

Das Ersuchen um Hilfeleistung kann von der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, von einem Provinzgouverneur, von einem Bürgermeister oder von einem Feuerwehrdienst stammen: - in dringenden Fällen durch einen telefonischen Anruf an den Bereitschaftsdienst während der Dienstzeit unter der Nummer 02/642 51 11 und ausserhalb der Dienstzeit an das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unter der Nummer 02/506 47 11, wo die Handynummer des Bereitschaftsdienstlers erhältlich ist; - schriftlich in den anderen Fällen.

Bei Unfall greift das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem Telefonanruf ein.

In allen anderen Fällen erteilt das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich spätestens binnen 60 Kalendertagen ab Empfang des Ersuchens.

Die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit verpflichtet sich, die vom Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit bei der Organisierung des oben erwähnten Hilfeleistungssystems getätigten Kosten zu übernehmen.

Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit informiert die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit über diese Ersuchen um Hilfeleistung. Letztere behält sich das Recht vor, die Begründheit des Ersuchens zu prüfen und falls erforderlich Korrekturmassnahmen zu ergreifen.

V. Mitteilung Der besondere Noteinsatzplan muss den Behörden und öffentlichen Hilfsdiensten, die von dem Unfall betroffen werden können, mitgeteilt werden, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen; ferner muss er jeglichem anderen interessehabenden Antragsteller mitgeteilt werden.

Bei Unfall ist der Betreiber verpflichtet, das 100-Zentrum und das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unverzüglich zu informieren.

Er teilt dem 100-Zentrum Folgendes mit: 1. die Umstände des Unfalls, 2.die Identität des GVM oder der Organismen sowie die freigesetzten Mengen, 3. die erforderlichen Elemente zur Bewertung der Auswirkungen des Unfalles auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung und auf die Umwelt, 4.die bereits getroffenen Massnahmen.

Das 100-Zentrum benachrichtigt die Noteinsatzdienste, die an dem besonderen Noteinsatzplan beteiligt sind.

Ich bedanke mich im Voraus für das Weiterleiten dieses Rundschreibens an die Bürgermeister Ihrer Provinz.

Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Artikel 2 Buchstabe a und b der Richtlinie.(2) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie.(3) Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie. (4) Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie.

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