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Circulaire du 04 janvier 2005
publié le 02 février 2006

Circulaire ministérielle relative à la procédure de mise en oeuvre opérationnelle d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2006000015
pub.
02/02/2006
prom.
04/01/2005
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 JANVIER 2005. - Circulaire ministérielle relative à la procédure de mise en oeuvre opérationnelle d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 janvier 2005 relative à la procédure de mise en oeuvre opérationnelle d'équipes de secours cynophiles (Moniteur belge du 18 janvier 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

4. JANUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben über das Verfahren für den Einsatz von Rettungshundeteams An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei Der Königliche Erlass vom 11.Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams ist am 18. Oktober 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

In vorliegendem Rundschreiben wird das Verfahren für den Einsatz dieser Rettungshundeteams festgelegt.

A. Rettungshundeteam Ein Rettungshundeteam besteht aus einem Rettungshundeführer und seinem Hund.

B. Akkreditierungskarte Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres hat den Rettungshundeteams, die als solche anerkannt sind, eine Akkreditierungskarte ausgestellt.

C. Koordinator der Rettungshundeeinsätze Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze stellt sich dem Leiter der Rettungseinsätze oder der Gerichts- oder Polizeibehörde zur Verfügung; er betreut die Rettungshundeteams am Einsatzort.

D. Aufträge und Fachbereiche Die Aufträge der Rettungsteams bestehen: 1.) in der Suche nach Personen, die insbesondere infolge von Explosionen, Gebäudeeinstürzen, Erdbeben oder Erdrutschen verschüttet sind.

Um den Auftrag der Suche nach verschütteten Personen ausführen zu können, muss das Rettungshundeteam Inhaber einer Akkreditierungskarte im Fachbereich « Trümmersuchhund » sein, 2.) in der Suche nach vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, auf Ersuchen der Gerichts- oder Polizeibehörden.

Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können, muss das Rettungshundeteam Inhaber einer Akkreditierungskarte im Fachbereich « Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein.

Der « Trümmersuchhund » wird eingesetzt, um: - mit Hilfe seines Geruchssinns in einem bestimmten Gebiet unter Trümmern verschüttete Personen zu suchen, - gefundene Personen durch Bellen und/oder Scharren anzuzeigen, - die genaue Fundstelle dieser Personen durch Verharren an dieser Stelle anzuzeigen.

Der « Flächensuchhund » wird eingesetzt, um ein bestimmtes grossflächiges Gebiet systematisch abzusuchen. Diese Technik ersetzt vorteilhaft die Methode, bei der eine Kette zahlreicher Personen benötigt wird. Während der Suche zeigt der Hund jede Person an, die er in dem abzusuchenden Gebiet findet. Diese Technik ist zeitlich nicht begrenzt und kann unabhängig von der Zeit, die zwischen dem Bemerken des Verschwindens einer Person und dem Beginn der Suche verstrichen ist, angewandt werden.

Der « Mantrailer » wird eingesetzt, um eine vermisste Person anhand eines Geruchsträgers zu suchen. Der Hund nimmt die Spur auf, die die Person bei ihrer Fortbewegung hinterlassen hat, und folgt ihr, bis er die Person gefunden hat. Je mehr Zeit bei dieser Technik verstreicht, desto geringer sind die Erfolgschancen. Ein Zeitraum von 24 Stunden zwischen dem Verschwinden einer Person und dem Beginn der Suche mit dem Hund scheint eine vernünftige Durchschnittszeit zu sein. Der Hund verfolgt nur die Spur der Person, von der er einen Geruchsträger hat.

E. Einsatz 1.) Wer kann um den Einsatz von Rettungshundeteams ersuchen? a) Bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen entscheidet der Leiter der Rettungseinsätze, Rettungshundeteams zu alarmieren. Der Leiter der Rettungseinsätze oder sein Beauftragter informiert das territorial zuständige 100-Zentrum, dass der Einsatz, den er leitet, den Einsatz von Rettungshundeteams erfordert; er erteilt dem 100-Zentrum alle Informationen, die für den Einsatz dieser Rettungshundeteams notwendig sind. b) Beim Verschwinden von Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, alarmieren die Gerichts- oder Polizeibehörden die Rettungshundeteams. Gerichts- oder Polizeibehörden, die um den Einsatz von Rettungshundeteams ersuchen, informieren das territorial zuständige 100-Zentrum darüber; sie erteilen dem 100-Zentrum alle Informationen, die für den Einsatz dieser Rettungshundeteams notwendig sind. 2.) Rolle der 100-Zentren a) Bei Einsätzen in der Wallonie alarmiert das 100-Zentrum die Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes von Crisnée (Tel.: 04.257.66.00). b) Bei Einsätzen in Flandern alarmiert das 100-Zentrum den Feuerwehrdienst von Merelbeke (Tel.: 09.210.59.80). c) Bei Einsätzen in Brüssel-Hauptstadt alarmiert das 100-Zentrum entweder die Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes von Crisnée (Tel.: 04.257.66.00), wenn der Antragsteller (der Leiter der Rettungseinsätze oder die Gerichts- oder Polizeibehörde) Französisch spricht, oder den Feuerwehrdienst von Merelbeke (Tel.: 09.210.59.80), wenn der Antragsteller Niederländisch spricht.

Das 100-Zentrum übermittelt der Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes von Crisnée oder dem Feuerwehrdienst von Merelbeke die Informationen, die ihm der Leiter der Rettungseinsätze oder die Gerichts- oder Polizeibehörden erteilt haben. 3.) Die beiden oben erwähnten Dienste sind beauftragt, schnellstmöglich einen Koordinator der Rettungshundeeinsätze und mindestens zwei Rettungshundeteams zum Einsatzort zu schicken. 4.) Wenn nötig fordert der Koordinator der Rettungshundeeinsätze in Absprache mit dem Leiter der Rettungseinsätze oder mit den Gerichts- oder Polizeibehörden über die beiden oben erwähnten Dienste Verstärkung von anderen Rettungshundeteams an.

F. Finanzieller Aspekt Der Einsatz von Rettungshundeteams im Rahmen des oben erwähnten Königlichen Erlasses und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens bringt keinerlei Ausgaben für die öffentlichen Feuerwehrdienste und die Gerichts- oder Polizeibehörden, die diese Teams alarmieren, mit sich.

Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle Bürgermeister, dienstleitenden Offiziere der Feuerwehrdienste, Verwalter der 100-Zentren und Zonenchefs der lokalen Polizei Ihrer Provinz/Ihres Verwaltungsbezirks weiterzuleiten.

Brüssel, den 4. Januar 2005 Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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