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Circulaire du 04 juillet 2000
publié le 15 novembre 2000

Circulaire ministérielle ZP 4 traitant de la réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du fonctionnement intégré des zones de police. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2000000834
pub.
15/11/2000
prom.
04/07/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


4 JUILLET 2000. - Circulaire ministérielle ZP 4 traitant de la réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du fonctionnement intégré des zones de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZP 4 du Ministre de l'Intérieur du 4 juillet 2000 traitant de la réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du fonctionnement intégré des zones de police (Moniteur belge du 25 juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 4. JULI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 4 über die Haftungsregelung im Rahmen der integrierten Arbeitsweise in den Polizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information : An die Mitglieder des provinzialen Unterstützungsteams, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, gemäss den im Ministeriellen Rundschreiben PZ 1 vom 10.April 2000 dargelegten Richtlinien haben die Polizeizonen unter der Leitung des Direktionsrats eine Vereinbarung getroffen, damit die integrierte Arbeitsweise der bestehenden Polizeidienste schneller zustande kommt.

Es werden insbesondere bestimmte konkrete Schritte unternommen, um in sehr kurzer Zeit zeitweilige (z.B. gemeinsame Streifenrunden) oder permanente (z.B. Einbeziehung der Gendarmen in die Revierarbeit, gemeinsame Herausnahme und Vorführung von festgenommenen Personen) Projekte zu erstellen, bei denen das Personal der Gendarmerie oder der Gemeindepolizei gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt Mitgliedern eines anderen Polizeidienstes unterstellt wird.

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage nach der Haftungsregelung bei Schäden, die im Rahmen solcher Projekte verursacht werden.

Nach Verhandlungen zwischen den zuständigen Abteilungen der föderalen Behörde - die für die Versicherung der Gendarmerie bürgt - und der Gesellschaft, die die meisten Gemeindepolizeikorps versichert (1) können folgende Richtlinien erteilt werden: Versicherung von Motorfahrzeugen Beide Parteien sind der Meinung, dass die Benutzung eines Fahrzeugs durch einen Beamten eines anderen Korps keinen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Wenn ein Fahrzeug, das dem Staat oder der Gemeinde gehört, von einem Mitglied eines anderen Korps benutzt wird, müssen also keine besonderen Massnahmen getroffen werden; der Besitzer des betreffenden Fahrzeugs bleibt nach der derzeitigen Regelung versichert. Es muss jedoch natürlich darauf geachtet werden, dass der Führer des Fahrzeugs den erforderlichen Führerschein besitzt.

Arbeitsunfälle Bei einem Arbeitsunfall bleibt jeder Polizeibeamte vollständig der Regelung unterworfen, die zur Zeit auf ihn Anwendung findet. Wer Opfer eines Arbeitsunfalls wird, muss sich also zuerst an seine (eigene) Versicherungsgesellschaft wenden. Für alle Schäden, die nicht von dieser Versicherungsgesellschaft gedeckt werden (wie etwa moralischer Schaden, Verlust von ausserordentlichen Leistungen nachts oder am Wochenende,...), kann das Opfer eine Zivilklage gegen die haftbare Drittperson beziehungsweise ihren Auftraggeber einreichen. Die integrierte Arbeitsweise schliesst nicht aus, dass die Gendarmen und die Gemeindepolizeibeamten, die auf diese Weise zusammenarbeiten, gegenseitig noch immer als Drittpersonen gelten; die "zivilen Immunitäten" (Gesetz über die Arbeitsunfälle), die jede Zivilklage gegen den Arbeitgeber oder die Kollegen (2) verhindern, kommen in diesem Fall also nicht zur Anwendung. Die integrierte Arbeitsweise tut den individuellen Rechten der Betroffenen also keineswegs Abbruch.

Individuelle Haftung des betroffenen Polizeibeamten Die integrierte Arbeitsweise ändert nichts an der disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen und individuellen zivilrechtlichen Haftung eines Polizeibeamten, der in einen Vorfall verwickelt ist.

Die Rechtsvorschriften in bezug auf die zivilrechtliche Haftung eines Polizeibeamten sind in Kapitel V des Gesetzes über das Polizeiamt enthalten.

Die Polizeibeamten, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Staat, der Gemeinde oder Drittpersonen einen Schaden zufügen, müssen diesen nur ersetzen, wenn es sich um einen vorsätzlichen Fehler, einen schweren Fehler oder einen leichten Fehler, der bei ihnen zur Gewohnheit geworden ist, handelt (... ) (Artikel 48 des Gesetzes über das Polizeiamt).

Wenn der Polizeibeamte in einen Vorfall im Rahmen der integrierten Arbeitsweise verwickelt ist, werden bei der Qualifizierung des Fehlers, den er eventuell begangen hat, die konkreten Umstände berücksichtigt, unter denen der Vorfall sich ereignet hat. Also muss gegebenenfalls die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Polizeibeamten eine andere Ausbildung erhalten haben, nicht dieselben Taktiken anwenden, nicht über die gleichen Waffen verfügen.

Für die Beurteilung und Qualifizierung begangener Fehler sind nach wie vor dieselben Behörden zuständig. Dies gilt ebenfalls für die Behörden, die befugt sind, Disziplinarmassnahmen oder Massnahmen zur Aufrechterhaltung der internen Ordnung zu ergreifen.

Selbstverständlich muss je nachdem, inwieweit die betroffenen Polizeibeamten in ein anderes Korps integriert werden, Rücksprache mit den verschiedenen Behörden genommen werden.

Haftung des "Arbeitgebers" des Polizeibeamten Auch in diesem Fall bleiben die Artikel des Gesetzes über das Polizeiamt weiterhin anwendbar.

Der Staat ist für den Schaden, den Polizeibeamte der Gendarmerie (...) bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen (...).

Die Gemeinde ist für den Schaden, den Polizeibeamte der Gemeindepolizei bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die der Staat oder die Gemeinde sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen.

Die Gemeinde kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der Gemeindepolizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen (Artikel 47 des Gesetzes über das Polizeiamt).

Wenn ein Polizeibeamter im Rahmen der integrierten Arbeitsweise Schäden verursacht, gelten folgende Regeln zur Bestimmung der verantwortlichen Behörde: a. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gemeindepolizeibeamten verursacht wird: 1.Der Gemeindepolizeibeamte handelt autonom oder auf Befehl eines anderen Mitglieds der Gemeindepolizei und begeht einen Fehler: Die Gemeinde ist die verantwortliche Behörde. 2. Der Gemeindepolizeibeamte ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt einem Gendarmen unterstellt: - Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung des erteilten Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls verursacht wird, ist die Gemeinde die verantwortliche Behörde. - Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem Gendarm erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, jedoch falsch war, verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. b. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gendarmen verursacht wird: 1.Der Gendarm handelt autonom oder auf Befehl eines anderen Gendarmen und begeht einen Fehler: Der Staat ist die verantwortliche Behörde. 2. Der Gendarm ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt einem Mitglied der Gemeindepolizei unterstellt: - Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung eines korrekt erteilten Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. - Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem Mitglied der Gemeindepolizei erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, jedoch falsch war, verursacht wird, ist die Gemeinde die verantwortliche Behörde.

Für die Versicherungsgesellschaft stellt die Tatsache, dass die Gemeinde für die Handlungen eines Gendarmen zur Verantwortung gezogen werden kann, ein erhöhtes Risiko dar. Die betreffenden Gemeinden sollten deshalb ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft dieses erhöhte Risiko melden und bei der Angabe der Gehälter für die Prämienberechnung die Gehälter des bereits eingesetzten Gendarmeriepersonals mitteilen.

Rechtlicher Beistand Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang zur Anwendung.

Sachschäden Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang zur Anwendung.

Der Direktionsrat sollte aufgrund der obenerwähnten Grundprinzipien untersuchen, welche Massnahmen eventuell im Rahmen der auf lokaler Ebene umzusetzenden Projekte ergriffen werden müssen und ob ein diesbezügliches Vereinbarungsprotokoll erstellt werden sollte. So können zum Beispiel Absprachen über die Zusammenstellung und die Verwaltung der Verwaltungsakte getroffen werden. Wenn effektiv ein Schadensfall eintritt, setzt der Direktionsrat den (die) betroffenen Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Fussnoten (1) Dies betrifft die SMAP;Gemeinden, die bei einer anderen Gesellschaft versichert sind, müssen selbst die notwendigen Schritte unternehmen, um nachzuprüfen, ob ihre Versicherungsgesellschaft dieselben Bedingungen gewährt. (2) Ausser im Fall von Absicht, Wege- oder Verkehrsunfall

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