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Circulaire du 04 novembre 2002
publié le 31 juillet 2003

Circulaire PLP 27 : intensification et stimulation de la coopération interzonale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000096
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31/07/2003
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04/11/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 NOVEMBRE 2002. - Circulaire PLP 27 : intensification et stimulation de la coopération interzonale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 27 du Ministre de l'Intérieur du 4 novembre 2002 concernant l'intensification et la stimulation de la coopération interzonale (Moniteur belge du 4 décembre 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. NOVEMBER 2002 - Rundschreiben PLP 27: Intensivierung und Förderung der interzonalen Zusammenarbeit An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Einleitung Es freut mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass alle lokalen Polizeikorps gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend GIP genannt) eingerichtet sind.

Dies ist das Resultat eines Prozesses, der über mein erstes Rundschreiben ZPZ 1 vom 10. April 2000 - Einrichtung der lokalen Polizei - gestartet worden ist.

Damals hatte ich mich dafür entschieden, die zwei Ebenen unserer integrierten Polizeistruktur so schnell wie möglich einzurichten. Zur Erinnerung: Im oben erwähnten Gesetz wurde nur für das In-Kraft-Treten der föderalen Polizei eine äusserste Frist vorgesehen.

Für die lokale Polizei wurde keine äusserste Frist vorgesehen. Ziel war es, die lokale Polizei in den folgenden Jahren phasenweise einzurichten.

Aus diesem Grund habe ich beschlossen, ebenfalls für die lokale Polizei eine äusserste Frist festzulegen, nämlich ein Jahr nach In-Kraft-Treten der föderalen Polizei. Zu diesem Zweck sind drei Phasen hervorgehoben worden, namentlich: - Phase 1: Rundschreiben ZPZ 1 vom 10. April 2000: Einrichtung der lokalen Polizei In dieser Phase ging es hauptsächlich um die Zusammenarbeit mit 22 Pilotpolizeizonen, die ein lokales Polizeikorps bildeten, noch bevor diese landesweit bestanden, und die als Labor für die spätere effektive Einrichtung dienen sollten. Zu diesem Zweck habe ich eine ganze Unterstützungsstruktur (Föderales Überwachungs- und Unterstützungsteam und Provinziales Unterstützungsteam) errichtet. Die meisten Artikel des GIP fanden noch keine Anwendung (siehe Artikel 260 des GIP). - Phase 2: Rundschreiben ZPZ 9 vom 7. November 2000: Richtlinien über die weiteren Phasen der Einrichtung der lokalen Polizei Angesichts des mit den Pilotpolizeizonen verbuchten Erfolgs war die in Gang gesetzte Dynamik nicht mehr zu stoppen. In diesem Rundschreiben habe ich mich wie folgt dazu geäussert: "... Darüber hinaus bin ich - ehrlich gesagt - erstaunt über den Enthusiasmus und die Bereitwilligkeit zur Einrichtung dieser neuen Polizeikorps... ». Und in der Tat sah ich mich wegen der zahllosen Anträge auf Erlangung des Status einer Pilotpolizeizone verpflichtet, mich zu beeilen und meinen ursprünglichen Gedanken aufzugeben. Bei der zweiten Phase musste der Prozess auf fast alle Zonen ausgedehnt werden, wodurch ich auf koordiniertere und synchronere Weise arbeiten konnte. - Die dritte Phase ist nun erreicht. Alle lokalen Polizeikorps waren am 1. Januar 2002 dem Gesetz entsprechend eingerichtet.

Das erste Ziel, namentlich die Einrichtung der Strukturen, ist erreicht. 2. Die folgenden Phasen: inhaltliches Konzept Die integrierte Polizei ist von der Struktur her eingerichtet und einsatzbereit: die föderale Polizei seit dem 1.Januar 2001 und die lokale Polizei seit dem 1. Januar 2002. Über angemessene Strukturen verfügen ist eine Sache, genügend Inhalt und eine Leitlinie als Anhaltspunkt finden, damit die Strukturen leicht und kohärent zusammenarbeiten können, ist eine andere Sache.

Mit dem Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung sind sechs Grundfunktionen festgelegt worden, sodass die Bevölkerung die Garantie hat, in jeder Zone unseres Landes diese von den Polizeidiensten gebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Mit meinem Rundschreiben GPI 19 vom 6. Mai 2002 (1) über die Funktion, die Befugnisse und die Aufträge der Polizeiassistenten wurde eine zweite inhaltliche Anregung gegeben. Sowohl der Begriff und das Konzept der Polizeiassistenten als auch ihre Arbeit vom Inhalt her sind erneuert und angepasst worden.

Zudem kann ich Ihnen mitteilen, dass ich in der Zwischenzeit weiterhin am Konzept einer bürgernahen Polizei arbeite, das konkret auf die belgische Polizei anwendbar sein wird. Diesbezüglich werde ich Ihnen später weitere Informationen geben.

Jetzt möchte ich die Förderung der interzonalen Zusammenarbeit zur Sprache bringen. 3. Interzonale Zusammenarbeit lokale Polizei Da jedes lokale Polizeikorps sich jetzt intern organisiert hat, ist es an der Zeit, auch auf interzonaler Ebene eine gewisse Dynamik in Gang zu setzen.Wir verfügen über einen auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst, und dies bedeutet, dass Zusammenarbeit und Beratung mehr denn je unerlässliche Gegebenheiten sind.

Logischerweise ist der nächste Schritt das Streben nach überlokalen Beziehungen, nach Diensten und gegebenenfalls nach Strukturen, die auf interzonaler Ebene ausgeführt beziehungsweise eingerichtet werden können. Dies kann nur zu einer Steigerung der Rationalisierung und Effizienz führen.

Ich möchte die interzonale Zusammenarbeit demnach intensivieren und bin bereit, die lokale Polizei hierbei zu unterstützen. 3.1 Begründung Ganz abgesehen vom Umfang der Zone (worüber noch diskutiert wird) ist es für jede gut funktionierende Organisation erforderlich, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen. Dies kann nur zu (noch) mehr Effizienz der Polizeiarbeit führen. Jeder möchte auf der Strasse so viel wie möglich Polizisten sehen. Die Lösung hierfür liegt gewiss nicht nur in der Einstellung von mehr Polizisten, sondern auch in der rationellen und angemessenen Einsetzung der verfügbaren Polizisten, wobei jede Form von Verschwendung ausgeschlossen werden muss. Die Herstellung von interzonalen Zusammenarbeitsbeziehungen erscheint mir angesichts des Konzepts der integrierten Polizei ein Muss und ein Ziel an sich.

In der Begründung zum GIP steht eindeutig, dass die bürgernahe Polizeiarbeit eine starke lokale Verankerung voraussetzt. Die Gemeindeebene sei in vielen Fällen jedoch zu begrenzt, um ausreichend Personal und Mittel für die Gewährleistung einer vollwertigen Polizeiarbeit einsetzen zu können. Das bedeute, dass das Personal und die Mittel notwendigerweise gemeinschaftlich benutzt werden müssten, um den Erfordernissen eines qualitativ hochwertigen Polizeidienstes zugunsten des Bürgers nachzukommen.

Ich glaube, dass dieser Abschnitt klar und deutlich ist. Unsere heutige Polizeiarbeit muss in der Tat einerseits ein optimales Leistungsvermögen erzielen und andererseits wirtschaftlich vertretbar und bezahlbar bleiben.

Ziel ist es also, in allen Zonen anhand von annehmbaren und angemessenen Mitteln eine vollwertige Polizeiarbeit vorzusehen. 3.2 Das Gesetz über das Polizeiamt (GPA vom 5. August 1992) Bei der gemeinsamen Ausführung bestimmter Aufträge muss selbstverständlich das Gesetz über das Polizeiamt (GPA), insbesondere Artikel 7/1 Nr. 1, berücksichtigt werden.

In diesem Artikel wird festgelegt, dass bei einem gemeinsamen Einsatz auf Basis einer Vereinbarung zwischen verschiedenen lokalen Polizeikorps die Verantwortlichen für die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bestimmt werden müssen. Diese Verantwortlichen werden von dem (den) betroffenen Bürgermeister(n) bestimmt. 3.3 Die im Hinblick auf die interzonale Zusammenarbeit getroffene(n) Vereinbarung(en) kann (können) von den jeweiligen Polizeiräten und, im Fall einer Eingemeindezone, von den jeweiligen Gemeinderäten in einem Protokoll festgehalten werden.

Für interzonale Zusammenarbeitsvereinbarungen, die nicht in den oben erwähnten Rahmen fallen, sind keine Formvorschriften vorgesehen.

Es scheint mir jedoch logisch, dass der inhaltliche Aspekt der zu treffenden Vereinbarungen von den betroffenen Korpschefs vorbereitet wird, und in bestimmten Fällen von dem (den) betroffenen Bürgermeister(n) oder dem (den) Polizeikollegium (Polizeikollegien) gebilligt wird; in den meisten Fällen ist es sogar ratsam, die Polizeiräte hiervon in Kenntnis zu setzen.

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist es sogar unerlässlich, die ausdrückliche Zustimmung der Polizeiräte beziehungsweise der Gemeinderäte zu erhalten. Dies alles hängt natürlich von der Angelegenheit ab, die man auf interzonaler Ebene behandeln möchte.

Ferner scheint es mir angebracht, Angelegenheiten, die irgendeinen Einfluss auf die integrierte Sicherheitspolitik beziehungsweise auf den zonalen Sicherheitsplan haben können, auf die Tagesordnung des zonalen Sicherheitsrats zu setzen, sobald die Korpschefs die Vorbereitungsarbeit erledigt haben. 4. Interzonale Zusammenarbeit - in der Praxis 4.1 Ziele Die Zusammenarbeitsvereinbarungen haben Folgendes zum Ziel: 1. Erhöhung der Effizienz, 2.Verbesserung der Qualität der Dienstleistung, 3. Anstreben einer Win-Win-Situation (Situation, von der jeder profitiert) auf Basis der Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips, 4.Anstreben einer möglichst einheitlichen Politik innerhalb einer bestimmten Region; dabei sollten jedoch die Autonomie der Zonen sowie ihre jeweilige Verschiedenartigkeit und Spezifität berücksichtigt werden.

Angesichts der Organisation unserer auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei muss unterstrichen werden, dass die Gleichwertigkeits- und Gegenseitigkeitsprinzipien äusserst wichtig sind. Die Gegenseitigkeit oder die Tatsache, dass die interzonale Zusammenarbeit nicht einseitig sein muss, kann durch eine Kombination verschiedener Bereiche, die weiter unten behandelt werden, Gestalt annehmen. 4.2 Welche Bereiche können für die interzonale Zusammenarbeit in Frage kommen? Die für die interzonale Zusammenarbeit in Frage kommenden Angelegenheiten können zu verschiedenen Bereichen gehören (Mittel, Einsatz, Know-how,...). Der Einfachheit halber wird ein Unterschied zwischen den nicht operativen und den operativen Bereichen gemacht.

Der Vollständigkeit halber muss hinzugefügt werden, dass es in besagtem Rundschreiben nicht darum geht, zu bestimmen, wie eine Zusammenarbeitsvereinbarung in dem einen oder anderen Bereich konkret auszusehen hat, sondern Bereiche aufzuzählen, in denen eine Zusammenarbeit möglich ist, und Denkanstösse zu geben. 4.2.1 Nicht operative Bereiche 4.2.1.1 APB-Akten Der Begriff "autonome polizeiliche Bearbeitung der Polizeiakten" ist inzwischen innerhalb der fünf Bereiche der Appellationshöfe eingeführt worden.

Die Bearbeitung der APB-Akten kann daher, aufgrund der für alle Zonen innerhalb des Bereichs des Appellationshofes geltenden einheitlichen Richtlinien, leicht Anlass zu einer interzonalen Zusammenarbeit geben.

Konkrete Absprachen mit den Staatsanwaltschaften über die praktische Bearbeitung dieser Akten können den allgemeinen Zielen entgegenkommen.

Diesbezüglich möchte ich darauf hinweisen, dass zwischen bestimmten Zonen bereits Protokolle in Bezug auf die APB-Akten (siehe unten Unterstützung) unterzeichnet worden sind. 4.2.1.2 Logistik Auf dieser Ebene können Zonen von jetzt an ebenfalls Protokolle untereinander abschliessen. Ich denke hierbei insbesondere an das Aufeinander-Abstimmen bestimmter Ankaufsakten (man könnte sich zum Beispiel an globalen Ankaufsakten beteiligen, die von der föderalen Polizei, das heisst in diesem Fall von der DGM, erstellt werden und die von diesem Dienst verwaltet werden). Es gibt viele Beispiele hierfür. 4.2.1.3 Organisation bestimmter interner Ausbildungen und Informationsangebot im Allgemeinen Auch hier gibt es zahlreiche Beispiele in den verschiedenen Bereichen der internen Ausbildung und des Informationsangebots. Die Bedürfnisse und der Bedarf der lokalen Polizei sind gewöhnlich regionsbedingt, sodass auch der Bedarf an internen Ausbildungen oder zusätzlichen Fortbildungen in einer Gegend der Gleiche ist. Deshalb erscheint mir eine Zusammenarbeit auf dieser Ebene angebracht. Ich denke hierbei insbesondere an den Schiessunterricht, an funktionelle und praxisbezogene ISLP-Ausbildungen, ...

In meinem Rundschreiben GPI 26 vom 18. Juli 2002 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den Polizeidiensten finden Sie Erläuterungen hierzu. 4.2.1.4 Personal Auf Ebene des Verwaltungspersonals kann es angebracht sein, für bestimmte Aspekte zu einer interzonalen Organisation überzugehen. 4.2.1.5 Vorbeugungskampagnen Die Notwendigkeit, Vorbeugungskampagnen zu führen, beschränkt sich meistens nicht auf die Grenzen einer bestimmten Zone. Durch die gemeinsame Organisation und Vorbereitung solcher Kampagnen verfügt man oft über mehr Mittel und hat man einen grösseren Einfluss auf die anvisierte Problematik und auf die Zielgruppe, die man erreichen möchte. 4.2.1.6 Dokumentations- und Informationszentren Das Polizeipersonal muss sich ständig über Vorschriften aller Art auf dem Laufenden halten. Richtlinien der Prokuratoren des Königs, der Gemeinde-, Provinzial-, Regional- und Föderalbehörden müssen in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Oftmals müssen sie aufgrund der Spezifität der Zonen und der Problematik - zum Beispiel Zonen einer bestimmten Region, in der Rallyes organisiert werden, Zonen mit Sondervorschriften über Kernkraftwerke oder das Forstrecht usw. - übersetzt werden. In diesen Fällen können durch die Zusammenarbeit genauere Informationen eingeholt werden.

Verschiedene Klassierungen innerhalb eines Korps scheinen mir nicht mehr zeitgemäss. Oftmals handelt es sich nicht um einen Dienst an sich, und die Genauigkeit solcher "Bibliotheken" hängt im Allgemeinen von einem Freiwilligen ab, der diese Aufgabe übernommen hat. 4.2.1.7 Benutzung der Infrastruktur und der Mittel Die gemeinschaftliche Benutzung der Infrastruktur kann auch zu Einsparungen sowohl hinsichtlich des Personals als auch hinsichtlich der Mittel führen. Durch eine optimale Nutzung der Kapazität der Zellen für festgenommene Personen kann Personal eingespart werden.

Ebenso können durch die gemeinsame Belegung oder Benutzung von Infrastrukturen wie Garagen, Schiessständen, Versammlungsräumen ...

Betriebskosten eingespart werden. Dies gilt ebenfalls für die gemeinsame Benutzung materieller Mittel wie Geschwindigkeitsmesser, Instrumente zur Messung der Höchstgeschwindigkeit von Mopeds, Kennzeichnungsmaterial ... 4.2.1.8 Wohlbefinden - Dienst für Gefahrenverhütung Obwohl jede Zone verpflichtet ist, einen internen Dienst für Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz zu organisieren, wird in Artikel 36 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen, dass mehrere Zonen einen gemeinsamen Dienst errichten, sofern die vom König festgelegten Modalitäten eingehalten werden. Durch eine solche Zusammenarbeit können zahlreiche Verpflichtungen wie Risikoanalysen, Besuche vor Ort, Stellungnahmen beim Ankauf von Material gemeinschaftlich, rationell und folglich Kosten sparend erfüllt werden. 4.2.1.9 Schutz von Waffen, Polizeigebäuden, Dokumentation ...

Selbst innerhalb der verschiedenen Polizeizonen gibt es manchmal keine einheitliche Regelung über den Schutz (Security). Gemeinsam ausgeführte Risikoanalysen müssen zu identischen Massnahmen innerhalb der verschiedenen Zonen führen sowohl hinsichtlich des Ergreifens von Schutzmassnahmen als auch hinsichtlich der Reaktion auf Alarmmeldungen. Zonen, die bereit sind, diesen Aspekt gemeinsam anzugehen, können hierdurch Kosten sparen. 4.2.1.10 u.a. ... 4.2.2 Operative Bereiche Auf operativer Ebene denke ich in erster Linie an eine Zusammenarbeit in den Bereichen in Zusammenhang mit den Organisations- und Arbeitsnormen (K.E. vom 17. September 2001 und dazugehöriges Rundschreiben PLP 10 vom 9. Oktober 2001). Hierbei handelt es sich um folgende Funktionen: 4.2.2.1 Einsatz/Beistandsleistung Jede Polizeizone verfügt über ein permanentes Einsatzteam und ein oder mehrere zusätzliche Teams. Im vorerwähnten Rundschreiben PLP 10 habe ich bereits vorgeschlagen, dass dieses zusätzliche Team interzonal organisiert wird. Die Zone beschliesst autonom, wann dieses Verstärkungsteam zum Einsatz gebracht werden soll.

Es können Absprachen zwischen mehreren benachbarten Zonen getroffen werden in Bezug auf die Art und Weise, wie diese zusätzlichen Teams am besten eingesetzt und aufeinander abgestimmt werden können.

Hierbei kann zudem das Prinzip, wonach ein Verwaltungspolizeioffizier ständig erreichbar und abrufbar ist, unter Beachtung von Artikel 7/1 Nr. 1 des GPA interzonal geregelt werden.

In diesem Rahmen möchte ich auf einen wichtigen berufsethischen Aspekt hinweisen: den Anschein von Parteilichkeit. Hierbei denke ich insbesondere an Verkehrsunfälle, in die die lokale Polizei selbst verwickelt ist. Wäre es in diesem Fall nicht ratsam, den Tatbestand von den Personalmitgliedern einer anderen Zone feststellen zu lassen? 4.2.2.2 Empfang Auch hier verweise ich Sie auf den vorerwähnten Königlichen Erlass und das diesbezügliche Rundschreiben. Die Organisierung eines permanenten Empfangs pro Zone ist vielleicht in manchen Regionen nicht machbar oder nicht effizient. Für andere liegt die vom König festgelegte Mindestnorm zu tief. In diesem Fall kann die Organisierung eines Empfangs auf breiterer Basis viele Vorteile bringen. Hierdurch kann ein Gleichgewicht zwischen der Anwendung der Mindestnorm und einer angestrebten Norm gefunden werden. 4.2.2.3 Polizeilicher Opferbeistand Als Mindestnorm wird im betreffenden Königlichen Erlass vorgesehen, dass jedes lokale Polizeikorps über einen spezialisierten Mitarbeiter verfügen muss und dafür gesorgt werden muss, dass dieser Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist. Letztere Gegebenheit zwingt auch zu einer gewissen Abstimmung auf interzonaler Ebene. Es muss hierbei erwähnt werden, dass auch in diesem Rahmen das Rundschreiben GPI 19 in Bezug auf die Polizeiassistenten nicht aus den Augen verloren werden darf. 4.2.2.4 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Im Rundschreiben MFO-2 ist das Prinzip der Zusammenarbeitsabkommen oder der lateralen Unterstützung in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bereits ausführlich behandelt worden (siehe Nr. 2.2 des vorerwähnten Rundschreibens).

Durch eine interzonale Beratung sowohl im Rahmen der vorhersehbaren als auch im Rahmen der unvorhersehbaren Ereignisse kann das Prinzip der belastbaren Kapazität eine Ausnahme bleiben.

Da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu den sechs grundlegenden Aufgabenbereichen gehört, muss jede Zone den eigenen Ordnungsdienst planen und verwalten. Eine angemessene Planung der Ordnungsdienste und die Berücksichtigung der zur Bewältigung der Ordnungsdienste nötigen Kapazität durch das Prinzip der überlokalen Solidarität bietet den Vorteil, dass man nicht auf eine Anforderung der lokalen Polizei zurückgreifen muss.

Konkret bitte ich die lokale Polizei, ihre Ordnungsdienste zeitlich ganz deutlich zu planen, vor allem in Bezug auf vorhersehbare wiederkehrende Ereignisse (zum Beispiel: Rockfestivals, Umzüge, Fahrradrennen usw.). Wenn die eigene Kapazität nicht ausreicht, um das Ereignis zu bewältigen, schlage ich vor, dass die Zonen sich an einen Tisch setzen, um solche Ereignisse gemeinsam über interzonale Verbindungen zu bewältigen. Dies bietet den Vorteil, dass man die hierfür einzusetzende Kapazität lange im Voraus planen und demnach berücksichtigen kann, wobei die belastbare Kapazität den Fällen vorbehalten bleibt, für die sie vorgesehen ist.

In Bezug auf unvorhersehbare Ereignisse können ebenfalls bestimmte Szenarios und Mechanismen ausgearbeitet werden. 4.2.2.5 Verwaltung der Anrufe (Zentralen zur Nachrichtenübermittlung) In Erwartung der Funktionsfähigkeit des Astrid-Systems ist eine Zusammenarbeit für die Behandlung (Call-Taking und Weiterleitung) der (dringenden) Anrufe, vor allem ausserhalb der normalen Dienststunden, äusserst ratsam. Hinsichtlich der Bevölkerung muss dies zu einer raschen angemessenen Behandlung der Anrufe führen; für das Personal stellt dies eine überwachte und sichere Arbeitsmethode und für das Management der Polizeizone(n) schliesslich ein Plus dar. 4.2.2.6 (Einsatz im) Strassenverkehr Die Zonen können ihre Aufträge auf Ebene der präventiven und/oder repressiven Handhabung des Strassenverkehrs und der Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf den Strassenverkehr an die zuständigen Behörden gemeinsam ausführen. Dies wird sich umso nützlicher in Zonen erweisen, in denen Verkehrsmassnahmen der einen Gemeinde einen Einfluss auf den Verkehr und die Qualität des Verkehrs in einer anderen Gemeinde haben werden. 4.2.2.7 ... 5. Unterstützung Obwohl ich die Kreativität und den Unternehmungsgeist der lokalen Behörden und Polizeikorps keinesfalls unterschätze, bin ich dennoch der Meinung, dass es meine Aufgabe ist, Ihnen in diesem Bereich Unterstützung zu leisten und auch die Koordinierung des Ganzen vorzusehen.Die Unterstützung und die Koordinierung, die ich vorgesehen habe, sollen auf verschiedenen Ebenen erfolgen.

Im Rahmen der interzonalen Zusammenarbeit ist es äusserst wichtig, voneinander zu lernen und gute Initiativen weiterzuleiten. Die Weiterleitung solcher Informationen kann ein Plus darstellen.

Ich werde Ihnen erklären, wie das Ganze angegangen werden soll und was ich von wem erwarte. Ich weiss, dass bestimmte Zonen nicht auf das vorliegende Rundschreiben gewartet haben und bereits die nötigen Initiativen ergriffen haben, um interzonale Vereinbarungen zu treffen.

Ich kann diese (einzelnen) Initiativen nur loben. 5.1 Die Rolle des Gouverneurs Ich stelle fest, dass die Gouverneure in diesem Bereich bereits lobenswerte Anstrengungen gemacht haben. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Provinzialgesetz verweisen, in dessen Artikel 128 Absatz 3 Folgendes bestimmt wird: « ... Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und zwischen den Polizeizonen in der Provinz ... ».

Ich bitte die Gouverneure: (a) in dieser Debatte als Wegbereiter zu fungieren, (b) (weiterhin) Zusammenarbeitsvereinbarungen zu fördern, (c) die bereits bestehenden Initiativen innerhalb der lokalen Polizeikorps ihrer jeweiligen Provinz durchsickern zu lassen, (d) der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei die bereits bestehenden Initiativen und die im Anschluss an vorliegendes Rundschreiben ergriffenen neuen Initiativen zu übermitteln, (e) die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren ihrer jeweiligen Provinz über die realisierten Initiativen zu informieren. 5.2 Die Rolle der lokalen Verwaltungen Ich fordere die Bürgermeister, die Vorsitzenden der Polizeikollegien und -räte auf, sich zu fragen, wie und für welche Angelegenheiten Zusammenarbeitsvereinbarungen getroffen werden könnten. 5.3 Die Rolle der Korpschefs Jeder Korpschef ist dafür zuständig, seinem Bürgermeister beziehungsweise bei einer Mehrgemeindezone dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums die Informationen und Elemente zu liefern, die es ihm ermöglichen, interzonale Vereinbarungen zu treffen.

Als technischer Berater spielt der Korpschef hierbei eine wichtige Rolle. Er kann eigentlich am besten wissen, welche Bereiche auf überzonaler Ebene effizienter organisiert werden können. 5.4 Die Rolle des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators (DIRCO) Er muss sich an erster Stelle über alle diesbezüglichen Initiativen auf dem Laufenden halten. Seine Rolle besteht darin, hierbei stimulierend zu handeln und den Zusammenhang mit der Arbeitsweise der föderalen Polizei zu garantieren.

Er soll den Prozess erleichtern. 5.5 Die Rolle der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (DGL) wird dafür zuständig sein, alle Initiativen zu zentralisieren und nach Themen einzuordnen, sodass ich mir eine gute allgemeine Übersicht über das verschaffen kann, was unternommen worden ist.

Danach werden diese Initiativen über die Internetseite dieser Direktion (www.infozone.be) summarisch eingesehen werden können.

Es geht darum, Folgendes zurückzufinden: - die betroffenen Polizeizonen, - den Bereich, in dem das Protokoll abgeschlossen worden ist, - das (die) verfolgte(n) Ziel(e), - eine kurze Erläuterung über die eigentliche Vereinbarung, - die Person, die für zusätzliche Fragen auf lokaler Ebene kontaktiert werden kann.

Die Direktion wird mir regelmässig Bericht über den Stand der Dinge erstatten, sodass ich notfalls zusätzliche Unterstützungsmassnahmen vorsehen kann.

Ich werde die Berichte meinerseits an die jeweiligen Gouverneure weiterleiten.

Ich bitte Sie, die Bürgermeister Ihrer Provinz so schnell wie möglich vom Vorangehenden in Kenntnis zu setzen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnote (1) Belgisches Staatsblatt vom 11.Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. November 2002.

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