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Circulaire du 05 octobre 2006
publié le 25 janvier 2007

Circulaire relative au statut de protection subsidiaire Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000988
pub.
25/01/2007
prom.
05/10/2006
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 OCTOBRE 2006. - Circulaire relative au statut de protection subsidiaire Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 octobre 2006 relative au statut de protection subsidiaire (Moniteur belge du 11 octobre 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs 1.Einleitung Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober 2006 anwenden.

Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15.

September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)).

Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete Folgen für die Gemeinden.

Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente verantwortlich.

Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. 2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das Fremdenregister einzutragen.Der Betreffende erhält anschliessend eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden.

Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden.

Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung getroffen.

Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine Anlage 13 notifiziert werden. 3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem subsidiären Schutz ähnelt.Es handelt sich um die in Artikel 63/5 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des Betreffenden.

Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren verläuft folgendermassen: Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht.

Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich seiner Fingerabdrücke vorladen.

Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 erwähnt eingehalten werden.

Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem Ausländer notifiziert. 4. Kontaktinformationen Für praktische Fragen: Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 89 (Nl.) Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) Für juristische Fragen: Studienbüro Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) Fax: 02-274 66 08 Brüssel, den 5. Oktober 2006 Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. (2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe;Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Anlage Gemeinde: Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben wurde An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu übermittelndes Formular Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu erlangen. ÖS-Nr. . . . . .

Name . . . . .

Vorname . . . . .

Staatsangehörigkeit . . . . .

Geburtsdatum . . . . . Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . . . . . . . . . . . . . .

Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . . . . . .

Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausgestellt in . . . . ., am . . . . .

Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten

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