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Circulaire du 06 décembre 2001
publié le 06 novembre 2002

Circulaire PLP 17. - Intervention de l'Etat fédéral dans le financement des corps de police locale. - Subvention fédérale. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2002000388
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06/11/2002
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06/12/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


6 DECEMBRE 2001. - Circulaire PLP 17. - Intervention de l'Etat fédéral dans le financement des corps de police locale. - Subvention fédérale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 17 du Ministre de l'Intérieur du 6 décembre 2001 relative à l'intervention de l'Etat Fédéral dans le financement des corps de police locale - Subvention fédérale (Moniteur belge du 24 janvier 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 6. DEZEMBER 2001 - Rundschreiben PLP 17 Beihilfe des Föderalstaates zur Finanzierung der lokalen Polizeikorps. - Föderale Dotation An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Provinzialen Unterstützungsteams 1. Vorwort Gemäss Artikel 41 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes legt der König jährlich die Kriterien und Modalitäten für die Festlegung der föderalen Dotation fest, die der Föderalstaat den Polizeizonen gewährt.

Es sei daran erinnert, dass die föderale Dotation aus 2 Bestandteilen zusammengesetzt ist: die föderale Grunddotation und die föderale soziale Dotation, die dazu dient, die Arbeitgeberbeiträge in Bezug auf die Besoldung der ehemaligen Gendarmen abzudecken, die in die lokalen Polizeikorps versetzt worden sind.

Die föderale Dotation dient zur Abdeckung des Anteils der föderalen Behörde an der Finanzierung der allgemeinen und spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb der betroffenen Zone erfüllt werden.

Im März 2001 hat die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städteverband einen Verteilungsmechanismus für die föderale Dotation ausgearbeitet. Darin ist vorgeschrieben worden, dass in einem Dutzend Pilotzonen eine Reihe Messungen durchzuführen seien, um die dort durch das seit dem 1. April 2001 auf die Gemeindepolizei angewandte neue Statut entstandenen Mehrkosten einschätzen zu können, damit gegebenenfalls die seinerzeit in Bezug auf diese Mehrkosten aufgestellten Hypothesen (jährlich 140 000 F in der Wallonischen Region, 190 000 F in der Flämischen Region und 210 000 F in der Region Brüssel-Hauptstadt) angepasst werden können.

Dieser Mechanismus und die Beträge Ihrer föderalen Grunddotation sind Ihnen durch mein Schreiben vom 19. April 2001 mitgeteilt worden. Eine allgemeine Darstellung der Berechnung ist im Rahmen einer Mitteilung im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juni 2001 veröffentlicht worden.

Die föderale Grunddotation umfasste insgesamt 18,760 Milliarden F und die soziale Dotation 2,868 Milliarden F. Während die föderale Grunddotation nach der « KUL-Norm » aufgeteilt worden ist, wonach für jede Zone 686 626 F pro Einheit der KUL-Norm berechnet wird, ist die soziale Dotation mit jedem versetzten Ex-Gendarmen entsprechend seinen Besoldungen festgelegt worden.

Inzwischen ist die oben erwähnte Einschätzung abgeschlossen worden.

Sie betraf 12 Pilotzonen mit insgesamt etwa 1 900 Gemeindepolizeimitgliedern. Aufgrund des beschränkten Umfangs dieser Stichprobe ist Vorsicht angebracht bei den Schlussfolgerungen und vor allem beim Extrapolieren.

Aufgrund der durchgeführten Messungen konnten zudem die erheblichen Unterschiede zwischen den betroffenen Gemeinden, selbst innerhalb einer Mehrgemeindezone, festgestellt werden. Diese Unterschiede zeigen sich in der konkreten Organisation des Dienstes in der Zone oder in der Morphologie des Korps (Alter und Dienstalter der Polizisten, Grösse der verschiedenen Stellenpläne). Angesichts einer solchen nur ungenügend gekannten Situation ist es ratsam, von der ungünstigsten Hypothese auszugehen. Daher muss man davon ausgehen, dass die oben pro Region genannten Zahlen im Vergleich zur Wirklichkeit zu tief angesetzt sind oder dass die Mehrkosten, die durch die Umsetzung der Polizeireform auf lokaler Ebene entstehen, die Schätzungen von März 2001 übersteigen werden.

Angesichts dieser neuen Lage hat die Regierung am 21. November 2001 das im März 2001 ausgearbeitete Schema verbessert, sodass die Einrichtung der lokalen Polizei am 1. Januar 2002 gewährleistet sein wird, ohne dass die Gemeinden befürchten müssten, die riesigen Mehrkosten, die sich nach und nach im Laufe des Jahres 2002 aufzeigen würden, alleine tragen zu müssen. 2. Anpassungen des im März 2001 festgelegten Mechanismus Folgende Anpassungen sind am Mechanismus, der im März 2001 ausgearbeitet worden ist, vorgenommen worden: - Die jeder Zone gewährte föderale Grunddotation wird erst im zweiten Halbjahr 2002 festgelegt.In der Zwischenzeit wird jede Zone Vorschüsse erhalten, die aufgrund des im März 2001 festgelegten, aber laut nachstehenden Grundsätzen angepassten Betrags bestimmt und entsprechend der Schätzung der in jeder Zone festgestellten zulässigen tatsächlichen Mehrkosten ergänzt werden, - Neuberechnung des Gesamtbetrags der föderalen Grunddotation, - Neuberechnung des Betrags der sozialen Dotation, - Befreiung von einigen Arbeitgeberbeiträgen, - Unterstützung der Zonen, die ab 2002 eine Eigenleistung erbringen müssen, - Neuberechnung der theoretischen Kosten der Unterbringung der Ex-Gendarmen. 2.1 Festlegung eines Vorschusses Ab dem 1. Januar 2002 wird jede Polizeizone vorläufig während eines Jahres einen Vorschuss erhalten, mit dem sie alle zulässigen tatsächlichen Mehrkosten bestreiten kann, die im Laufe dieser Periode festgestellt werden. Der Anfang Januar 2002 überwiesene Vorschuss wird 35% eines gemäss dem im März 2001 festgelegten Mechanismus bestimmten Betrags entsprechen, jedoch unter Berücksichtigung der Neuberechnung der Gesamtsumme der föderalen Grunddotation (s. Pt. 2.2) und der für einige Zonen angepassten Unterstützung (s. Pt. 2.5).

Im April 2002 wird die Polizeizone erneut 35% desselben Betrags erhalten. Der Restbetrag wird ihr im Juli 2002 überwiesen, nachdem die Regierung die zulässigen tatsächlichen Mehrkosten Zone für Zone abgeschätzt hat.

Diese Schätzung wird nicht nur die Mehrkosten betreffen, die durch die Anwendung des neuen Statuts entstehen, sondern ebenfalls die Mehrkosten, die bei der normalen Arbeit eines lokalen Polizeikorps, d.h. als direkte Folge der Einrichtung der Polizeireform, entstehen.

Unter « zulässige Mehrkosten » versteht man: - die genauen Mehrkosten der Ex-Gendarmen und des aus den ehemaligen Gendarmeriebrigaden hervorgegangenen Verwaltungs- und Logistikpersonals (CALog), - die statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei - und bestimmte Betriebskosten.

Die letztgenannten Kosten können die mit den neuen Aufträgen verbundenen neuen Lasten (jedoch unter Berücksichtigung des versetzten Personals und eventueller Aufträge, wovon die lokale Polizei künftig befreit werden wird) und andere Kosten beinhalten, die sich direkt aus der Polizeireform ergeben. Die bereits mit der föderalen Dotation abgedeckten Posten kommen dabei nicht in Betracht.

Für die Schätzung werden somit die mit der föderalen Unterstützung verbundenen Einsparungen berücksichtigt, die von den Zonen verbucht worden sind.

Diese Summe kann insgesamt etwa 1,2 Milliarden F betragen und besteht aus: 900 Millionen F für die Gehälter der angehenden Polizeibediensteten, 75 Millionen F für das Sozialsekretariat und 160 Millionen F für die Ausbildung. Hinzu kommen die durch Rationalisierungseffekt entstehenden Einsparungen, die schwierig bezifferbar sind.

Auf Ebene der Versicherungspolicen werden wir die Möglichkeit eines globalen Versicherungsmechanismus untersuchen, durch den die Prämien gesenkt werden könnten.

Die Schätzung wird mit strikten Folgemassnahmen durchgeführt, unter Berücksichtigung strenger Parameter, die im Einvernehmen mit den Korpschefs pro Zonenkategorie festgelegt werden.

Die zulässigen tatsächlichen Mehrkosten werden von der Regierung Zone für Zone auf der Grundlage eines Vorschlags einer Kommission geschätzt, die aus Experten des Ministeriums des Innern und den Korpschefs der lokalen Polizei zusammengesetzt ist. Die Gemeinde- und Städteverbände werden eng in das Ergebnis dieser Schätzung mit einbezogen werden. In dieser Schätzung werden die dank der föderalen Unterstützung pro Zone erzielten Einsparungen (d.h. die nicht mehr zu tätigenden Ausgaben) berücksichtigt (Ausbildungskosten, Gehalt und erste Ausrüstung der angehenden Polizeibediensteten, unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Sozialsekretariats). Die Schätzung der statutarischen Mehrkosten müsste für den 31. März 2002 abgeschlossen sein.

Wenn am Ende dieser Auswertung festgestellt wird, dass die ursprünglich vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, um die zulässigen tatsächlichen Mehrkosten abzudecken, wird die föderale Regierung sie übernehmen.

Hierfür wird die Regierung eigene Geldmitteln zur Verfügung stellen, aber sie wird auch alles dafür tun, um die statutarischen Mehrkosten in Grenzen zu halten. So werden zunächst einige Bestimmungen des neuen Statuts (der Bereich der Organisation der Arbeitszeit) revidiert, die eine Verringerung der Einsatzfähigkeit der Polizeikorps oder unerwünschte Anwendungen von Zulagen und Entschädigungen zur Folge haben. 2.2 Gesamtbetrag der föderalen Grunddotation Der ursprüngliche Gesamtbetrag der föderalen Grunddotation in Höhe von 18,760 Milliarden F beinhaltete 915 Millionen F, die die an die Ex-Gendarmen ausbezahlten Kinderzulagen und die vom Staat bereits auf die Lohnsumme der Ex-Gendarmen gezahlten Arbeitgeberbeiträge in Höhe von bis zu 3,85 % umfassen.

Logischerweise ist beschlossen worden, diese Summe von 915 Millionen F aus der föderalen Grunddotation herauszunehmen, um sie der sozialen Dotation hinzuzufügen.

Zudem hat der Föderalstaat beschlossen, zur Erhöhung der föderalen Grunddotation 300 Millionen F aus eigenen Mitteln zur Verfügung zu stellen und sie den 172 Millionen F hinzuzufügen, die zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge von 15,46 % in der ursprünglichen sozialen Dotation (2,868 Milliarden F) gebucht waren, um bestimmte Zulagen an die Ex-Gendarmen zu zahlen, die in die lokalen Polizeikorps versetzt worden sind.

Zusammengefasst wird die föderale Grunddotation insgesamt 18,317 Milliarden F betragen. Das bedeutet, dass den Polizeizonen nunmehr ein Betrag in Höhe von 670.142 F pro Einheit der KUL-Norm gewährt wird.

Das heisst nicht unbedingt, dass jede Zone weniger erhalten wird, als das, was im März 2001 angekündigt worden ist, da nun die für jeden versetzten Ex-Gendarmen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge dort gelangen werden, wo sie hingehören. So werden die Zonen, die in diesem Bereich ein Defizit befürchteten, jetzt ausreichend erhalten und somit nichts verlieren; sie werden sogar mehr erhalten als das, was sie infolge der im März 2001 festgelegten Regelung zu erhalten glaubten. 2.3 Gesamtbetrag der sozialen Dotation Der ursprünglich für die soziale Dotation vorgesehene Gesamtbetrag (2,868 Milliarden F) ist um die vorerwähnten 915 Millionen F erhöht worden. Davon werden jedoch 172 Millionen F abgezogen, die - wie oben erwähnt - den Arbeitgeberbeiträgen entsprechen, die auf die aufgrund des neuen Statuts gewährten Zulagen ausgezahlt werden sollten. Zudem sind 18 Millionen F abgezogen worden, die den Sozialdienst der integrierten Polizeidienste betreffen und die in den Haushaltsplan der föderalen Behörde zur Unterstützung der lokale Ebene übertragen worden sind. Der neue Gesamtbetrag der sozialen Dotation umfasst nunmehr 3,593 Milliarden F, die entsprechend der genauen Lohnsumme der versetzten Ex-Gendarmen aufgeteilt werden.

So wird jede Polizeizone eine soziale Dotation erhalten, die sich aufgrund nachstehender Formel errechnet: Lohnsumme (LS) der versetzten Ex-Gendarmen x 3,593 Milliarden F/LS der 7.539 Ex-Gend. 2.4 Befreiung von bestimmten Arbeitgeberbeiträgen Wie oben erwähnt, werden die den versetzten Ex-Gendarmen geschuldeten Zulagen von den Arbeitgeberbeiträgen befreit und wird der so zurückerhaltene Betrag - denn er ist bereits in der im März 2001 ausgerechneten sozialen Dotation vorgesehen - dem Gesamtbetrag der föderalen Grunddotation hinzugefügt.

Dementsprechend hat die Regierung beschlossen, die laut neuem Statut den ehemaligen Mitgliedern der Gemeindepolizei geschuldeten Zulagen ebenfalls von den Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 15,46% zu befreien.

Dies erspart den Polizeizonen eine neue unvorhergesehene Ausgabe. 2.5 Unterstützung für bestimmte Zonen In Anwendung des im März 2001 definierten und, wie oben angegeben (§ 2.2), berichtigten Mechanismus müssen einige Zonen der Kategorien 2 und 6 sofort, d.h. ab 2002, eine Eigenleistung erbringen, da sie in Bezug auf den Beitrag pro Einwohner am Polizeihaushaltsplan den Medianwert ihres Zonentyps nicht erreichen.

Die ärmsten Zonen (die sich im Viertelswert Q1 befinden) waren bereits durch den im März 2001 festgelegten Mechanismus von dieser Eigenleistung befreit. Die im zweiten Viertelswert (Q2) befindlichen Zonen und die angrenzenden Zonen im Viertelswert Q3 sind ebenfalls hiervon befreit. Diese Eigenleistung (in Höhe von etwa 95 Millionen F) wird durch den föderalen Haushaltsplan übernommen.

Die reichsten Zonen der Kategorien 2 und 6, die sich im Viertelswert 4 befinden, werden nicht von der Anstrengung der Regierung zur Abdeckung des mutmasslichen Defizits profitieren können. Der Grund dafür ist die Feststellung, dass diese Zonen, die den vorgenannten allgemeinen objektiven Kriterien entsprechen, weit unter dem für ihren Zonentyp festgelegten Medianwert liegen. Wir stellen ebenfalls fest, dass ihr Abstand zum Medianwert zu gross ist. Zudem haben sie die Möglichkeit, diesen Unterschied aus eigener Kraft zu tragen. Dagegen gibt es Zonen, die mit tatsächlichen Finanzschwierigkeiten zu kämpfen haben und nicht die dazu benötigten finanziellen Mittel aufbringen können.

Zugleich wird ab 2003 der Verlust der interzonalen Solidarität für die ärmsten Zonen (Q1 und Q2) der Kategorien 2 und 6 über den föderalen Haushaltsplan ausgeglichen werden, dessen Beteiligung an der Unterstützung der von den reichsten Zonen (Q4) dieser Kategorien erbrachten Eigenleistungen in jedem Fall (zur Hälfte) eingestellt worden ist.

Des Weiteren wird die Föderalregierung zusätzliche finanzielle Mittel für die Seehafengebiete vorsehen. Aufgrund der neuen Polizeistruktur muss die polizeiliche Grundfunktion in diesen Gebieten von der lokalen Polizei gewährleistet werden, was für die lokalen Behörden ein neues Faktum darstellt. Um dieses spezifische Gebiet in die Aufgaben der lokalen Polizei zu integrieren, muss auf lokaler Ebene eine Polizeikapazität vorgesehen werden, die in der Vereinbarung von März 2001 nicht berücksichtigt worden war. Für diese spezifische Problematik wird daher eine zusätzliche finanzielle Anstrengung gemacht, damit die polizeiliche Grundfunktion in diesen Gebieten ausgebaut werden kann.

Eine letzte Berichtigung drängt sich für die in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Zonen auf.

Die Verschiedenheit und die Spezifität jeder der 196 Polizeizonen sind unbestreitbar.

In der Tat finden die Dichte, die Häufigkeit und die Komplexität der sozialen Probleme und der Sachverhalte, wie sie sich in Brüssel auftun, nirgendwo ihresgleichen. Daher ist es notwendig, dass wir auch die dortige Ausnahmesituation besonders aufmerksam verfolgen. 2.6 Anlagen In der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben finden Sie, jeder für seine Zone, die neuen Angaben, die diejenigen ersetzen, die Ihnen mit dem Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 mitgeteilt worden waren.

Die diesbezüglichen Einzelheiten finden Sie auf der Webseite www.users.skynet.be/infozone. 2.7 Neueinschätzung der theoretischen Kosten der Unterbringung der Ex-Gendarmen Die Übertragung der Verwaltungsgebäude(teile) der ehemaligen Gendarmeriebrigaden in Volleigentum auf die Polizeizonen ist verbunden mit dem Vergleich zwischen dem Restwert des Gebäudes und den theoretischen Kosten der Unterbringung der versetzten Ex-Gendarmen.

Die Formel zur Berechnung der theoretischen Kosten ist im März 2001 wie folgt festgelegt worden: 2 400 F x 25 x Anzahl versetzter Ex-Gendarmen x 20.

Es ist beschlossen worden, den Betrag von 2 400 F durch 2 700 F zu ersetzen, wodurch die Lage aller Polizeizonen mit Sicherheit verbessert wird, da der eventuell zu erhaltende Ausgleich steigt, während die eventuell zurückzuzahlende Ausgleichssumme sinkt.

Es ist jedenfalls beschlossen worden, im Jahr 2002 die Ausgleichsmechanismen nicht anzuwenden. 3. Dotationen, die den Gemeinden 2001 zur Abdeckung der statutarischen Mehrkosten der Mitglieder der Gemeindepolizei zuerkannt worden sind Unter Berücksichtigung der Hypothese statutarischer Mehrkosten, die höher ausfallen als vorgesehen, ist ebenfalls zu erwarten, dass die im Mai 2001 zu 80% ausgezahlten Vorschüsse, ergänzt um die verbleibenden 20%, nicht ausreichen werden. Durch die Ende März 2002 abzuschliessende Schätzung der statutarischen Mehrkosten wird es möglich sein, diese Lage in Ordnung zu bringen. 4. Bezahlungen der Gehälter des Personals im Januar 2002 Selbst wenn einige Polizeikorps am 1.Januar 2002 noch nicht eingerichtet sind, werden die Polizisten und Ex-Gendarmen der Zone bezahlt, sei es auch in Form von Vorschüssen: - entweder von ihrer Herkunftsgemeinde (für die Mitglieder der Gemeindepolizei), - oder vom Föderalstaat (für die Mitglieder der föderalen Polizei).

Die Bestimmungen, die diese Mechanismen ermöglichen, sind im Entwurf des Programmgesetzes enthalten, das in den kommenden Wochen verabschiedet werden soll. 5. Globale Schätzung Ende 2002 Am Ende des Jahres 2002, nach einem Jahr Erfahrung mit der Funktionsweise der lokalen Polizeikorps, wird man Anpassungen an den im März 2001 entworfenen Mechanismen zur Verteilung der föderalen Dotation vornehmen können, ohne die Grundprinzipien des Mechanismus in Frage zu stellen.6. Erstellen des Haushaltsplans der lokalen Polizeikorps für 2002 Anhand der vorgeschlagenen Lösungen zur Finanzierung der lokalen Polizeikorps durch den Föderalstaat kann der Haushaltsplan der Polizeizonen besser aufgestellt werden.Diese Lösungen werden in Kürze in zwei Königlichen Erlassen - der eine über die föderale Dotation und der andere über die soziale Dotation - wiedergeben und die beiden anderen Kernbeschlüsse, d.h. den Königlichen Erlass über die intrazonale kommunale Dotation (kommentiert in meinem Rundschreiben ZPZ 8bis vom 9. Oktober 2001) und den Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei gemäss den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998, ergänzen.

Die Prinzipien des Entwurfs des Königlichen Erlasses zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei sind einfach. Sie setzen voraus, dass der Haushaltsplan eines lokalen Polizeikorps mindestens Folgendes umfassen muss: - die 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, den Gemeinden veranschlagten Gesamtkosten der Gemeindepolizei, gegebenenfalls verringert um die Einnahmen, die in Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung im Haushaltsplan eingetragen sind, - die in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom König festgelegte föderale Dotation.

In Bezug auf die einzelnen budgetären Anweisungen verweise ich auf mein Rundschreiben PLP 13bis, mit dem die Auskünfte bezüglich der Aufstellung des Polizeihaushaltsplans vervollständigt werden.

Da nun die Zahlen der beiden Bestandteile der föderalen Dotation, wenn auch nur vorläufig, für jede Polizeizone bekannt sind (s. Anlage), bitte ich Sie, innerhalb kürzester Frist den Haushaltsplan Ihres lokalen Polizeikorps aufzustellen.

Ferner bitte ich Sie, sämtliche Bürgermeister dringend über das Voranstehende zu informieren.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

ANLAGE Föderale Dotation 2002 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2002, Seiten 2593-2597]

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