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Circulaire du 06 décembre 2001
publié le 02 août 2002

Circulaire ministérielle PLP 13bis concernant les directives complémentaires pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000481
pub.
02/08/2002
prom.
06/12/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


6 DECEMBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 13bis concernant les directives complémentaires pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 13bis du Ministre de l'Intérieur du 6 décembre 2001 concernant les directives complémentaires pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police (Moniteur belge du 24 janvier 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 6. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 13bis über die ergänzenden Richtlinien für die Polizeizone zur Erstellung des Polizeihaushaltsplans 2002 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Gemäss der vor einiger Zeit zwischen dem Gemeinde- und Städteverband und der Regierung getroffenen Vereinbarung, die am 9.März 2001 von der Regierung ratifiziert worden ist, haben wir eine gründliche Schätzung der statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei vornehmen müssen.

Diese Schätzung ist kürzlich abgeschlossen worden. Es war klar, dass die für die Mitglieder der Gemeindepolizei veranschlagten Mehrkosten unterschätzt worden sind. Zurzeit ist es jedoch besonders komplex und schwierig, in jeder Zone die genauen Mehrkosten des neuen Statuts zu bestimmen.

Das Statut der Gemeindepolizei ändert von Region zu Region und selbst von Gemeinde zu Gemeinde. Sogar in Bezug auf die Gemeindepolizei einer selben Mehrgemeindezone bestehen bedeutende Unterschiede auf statutarischer Ebene. Folglich hat die Regierung am vergangenen 21.

November Verantwortungsgefühl gezeigt.

In Bezug auf diese Vereinbarung verweise ich auf mein Rundschreiben PLP 17. Darin werden Sie alle nützlichen Informationen über die neue Vereinbarung und über den Vorschlag zur Behebung des oben angedeuteten Problems finden.

In jedem Fall sind zusätzliche budgetäre Anweisungen vonnöten: a. Die budgetären mindestnormen Im Entwurf des Königlichen Erlasses zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei wird festgelegt, dass der vom Gemeinderat bzw.vom Polizeirat gebilligte Haushaltsplan der ordentlichen Ausgaben 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens Folgendes umfasst: 1. die im Jahr 2001 durch die Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, durch die Gemeinden veranschlagten Gesamtkosten der Gemeindepolizei, unter Abzug der im Haushaltsplan 2001 im Rahmen der Ausführung der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen eingetragenen Mittel; dabei müssen die Gesamtkosten an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, indem für das Rechnungsjahr 2002 die Gesamtkosten des Rechnungsjahres 2001 mit dem Koeffizienten multipliziert werden, der der Proportion zwischen dem Index des Monats Juli 2001 und dem des Monats Juli 2000 entspricht, 2. die föderale Dotation, d.h. die föderale Grunddotation und die föderale soziale Dotation, die in Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom König festgelegt worden sind. b. Die föderale Dotation Wie im Rundschreiben PLP 13 erwähnt, besteht die föderale Dotation 2002 für die Polizeizonen aus der föderalen Grunddotation und der föderalen sozialen Dotation, die auch föderale Dotation zum Ausgleich von Sozialbeiträgen bestimmter Personalmitglieder der lokalen Polizeikorps genannt wird. Um jedes Missverständnis auszuschliessen, möchte ich unterstreichen, dass die soziale Dotation den Anteil der Föderalregierung an die Finanzierung der lokalen Aufträge und der spezifischen föderalen Aufträge beinhaltet, die innerhalb der Zone gewährleistet werden.

Ergänzend ist es nun zugelassen, eine föderale Dotation für « zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige mehrkosten » in den Haushaltsplan einzutragen. b.1 Die föderale Grunddotation In der Anlage finden Sie die neuen Zahlen der föderalen Grunddotation, die die Zahlen von Anlage I zum Rundschreiben PLP 13 ersetzen. b.2 Die föderale soziale Dotation Bei der Berechnung der föderalen sozialen Dotation muss die zu verteilende Summe von 89,06 Millionen Euro anstatt 70,5 Millionen Euro berücksichtigt werden. b.3 Die föderale Dotation für « zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige Mehrkosten » Das verpflichtend auferlegte Gleichgewicht im ordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans kommt im Normalfall durch eine Dotation der Gemeinde(n) zustande. Die kommunale Dotation bildet normalerweise den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

In Erwartung der (individuellen) Veranschlagung der zulässigen tatsächlichen Mehrkosten kann über die oben erwähnte föderale Grunddotation und die föderale soziale Dotation hinaus eine zusätzliche föderale Dotation unter dem Namen « zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige Mehrkosten » in den Haushaltsplan eingetragen werden.

Die zusätzliche föderale Dotation wird unter einem getrennten Artikel des Haushaltsplans eingetragen, vorzugsweise unter 33001/465-48- « Föderale Dotation: zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige Mehrkosten ».

Die zusätzliche föderale Dotation bildet einen neuen Abschluss des ordentlichen Polizeihaushaltsplans 2002 und kann folgendermassen veranschlagt werden: Von den ordentlichen Ausgaben werden alle ordentlichen Einnahmen abgezogen, in denen die im Haushaltsplan 2002 eingetragene(n) kommunale(n) Dotation(en) für die Finanzierung des ordentlichen Dienstes mindestens den Gesamtkosten des ordentlichen Dienstes (indexiert - siehe unten) der Gemeindepolizei entspricht (entsprechen), der für 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragen worden ist (unter Abzug dessen, was eventuell 2001 im Rahmen der Durchführung der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen in den Haushaltsplan eingetragen worden ist).

Unter den Gesamtkosten des ordentlichen Dienstes 2001 versteht man die Differenz zwischen den Gesamtausgaben und den Gesamteinnahmen (einschliesslich der föderalen Dotation 2001) des ordentlichen Haushalts 2001 für die föderale Polizei.

Die Gesamtkosten des Rechnungsjahres 2001 sind für den Haushaltsplan 2002 an den Verbraucherpreisindex gebunden; so müssen die Gesamtkosten des Rechnungsjahres 2001 mit dem Koeffizienten multipliziert werden, der der Proportion zwischen dem Index des Monats Juli 2001 und dem des Monats Juli 2000 entspricht.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir unter « zulässige Mehrkosten » die Kosten verstehen, die sich direkt aus der Polizeireform ergeben, d.h.: - die genauen statutarischen Mehrkosten der Ex-Gendarmen und des (ehemaligen) Verwaltungs- und Logistikpersonals der ehemaligen Gendarmeriebrigaden, - die statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei, - bestimmte Betriebskosten.

Ich bitte Sie, sämtliche Bürgermeister dringend über das Voranstehende zu informieren.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Föderale Subvention 2002 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2002, Seiten 2583-2587]

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